— 26 — Formalakt, „dessen Rechtswirksamkeit von den Motiven der Abstimmung gelöst und ihnen gegenüber selbständig ist.“ Die Instruktion des Bundesratsbevollmächtigten war also eine res interna in einem streng zu nehmenden Sinne. Daß hiermit die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 RV., wonach bei der Abstimmung im Bundesrat nicht instruierte Stimmen nicht gezählt wurden, nur scheinbar im Widerspruch stand, stellt vor allem v. Seydel richtig festl). Die Vorschrift war nicht wörtlich zu nehmen; sie wollte nur feststellen, daß kein Bundesratsbevollmächtigter mit Berufung darauf, daß er nicht instruiert sei, die Verschie- bung der Abstimmung verlangen konnte. Erklärte ein Bevoll- mächtigter bei der Abstimmung, nicht instruiert zu sein, so hatte das eben nur zu Folge, daß er als nicht vertreten angesehen wurde oder so, als enthalte er sich der Abstimmung. Die Vor- schrift hatte man eben deshalb aufgestellt, weil die Instruierung eine Sache war, welche das Reich rechtlich nicht berührte. Der Bundesrat hatte also die Instruktion nicht zu prüfen. Eine Ausnahme von der allgemeinen Ansicht will Zorn:) machen. Er behauptet: Wenn es sich um Abänderung von Ausnahme- rechten handelte, die unter dem Schutz von Art. 78 Abs. 2 RV. stehen, müsse man annehmen, daß der Bundesrat materiell zu prüfen hatte, ob die Zustimmung des berechtigten Bundesstaats vorlag. Der genannte Artikel besagte: „Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgesteilt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundes- staates abgeändert werden.“ Zorn begründet seine Ansicht nun folgendermaßen: Sei das betreffende Recht seinem Inhalte nach in den Rahmen der Verordnung gefallen, so habe eine darauf bezügliche Instruktion im Belieben des Staatsober- hauptes gestanden. Habe es sich aber um ein in die Sphäre der Gesetzgebung fallendes Recht gehandelt, so habe nur auf Grund der erholten Zustimmung der Volksvertretung eine Instruktion 1) v. Seydel b. v. Holtzendorff S. 5, vgl. Kliemke S. 22. 2) a. a. O. S. 158, 159.