Zorn selbst gibt übrigens diese Schwierigkeit zui). — Auf einem ganz anderen Blatt stand natürlich die Möglichkeit für die betreffende Regierung, im Falle eines Ungehorsams oder Mißverständnisses den Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen. Aber es stand ganz beim Bundesrat, den Gegenstand noch einmal zur Verhandlung zu bringen oder den bereits gefaßten Beschluß nachträglich abzuändern?). Ein Recht oder gar eine Pflicht des Bundesrats, in irgend einem Falle die Instruktion der Bevollmächtigten zu prüfen, bestand jedoch nicht. Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichstags- abgeordneten. A. Einleitung. Auf die tiefgründigen Unterschiede zwischen der Stellung der Bundesratsbevollmächtigten und der der Reichstagsabge- ordneten ist bereits in der Einleitung hingewiesen worden. Die einschneidenden Unterschiede zwischen der Legitimations- prüfung beider ergaben sich vor allem aus folgendem: Die Entstehung der Vollmacht des Bundesratsbevollmächtigten war eine verhältnismäßig einfache: Er wurde lediglich ernannt. Das Mandat des Reichstagsabgeordneten dagegen entstand durch ein höchst kompliziertes Verfahren: die Wahl mit allen ihren verwickelten Begleiterscheinungen. Während sich die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten daher, wie oben ausgeführt, nur darauf beschränkte, daß ein zu seiner Stellung befugter' Bevollmächtigter oon einem zu seiner Ernennung befugten Vollmachtgeber unter Befolgung der landesgesetzlichen Vorschriften ernannt worden und ihm in 1) Zorn, S. 136. 2) Vol. auch v. Rönne Dtsch. Str. S. 205.