— 30 — Regel als Erlöschungsgrund der Abgeordneteneigenschaft be- zeichnet. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne geschah lediglich durch die Abteilungen. „Behufs Prüfung der Wahlen wird jeder Abteilung eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Los zugeteilt .“ Diese besagten Abteilungen entstanden folgendermaßen: Der Reichstag wurde durch das Los in sieben Abteilungen von möglichst gleicher Mit- gliederzahl geteilt. Die Abteilungen bestanden fort, bis der Reichstag auf einen durch 50 Unterschriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschloß. Dieselben waren ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähigs). Ihre Tätigkeit übten sie für die Dauer der Session, für welche sie durch das Los bestellt waren, aus. Kamen Nachwahlen vor, so wurden die Wahlakten den Abteilungen zugelosts). 2. Die materielle Prüfung. a) Art. 21 Abs. 2 RNV. besagte: „Wenn ein Mitglied des Reichstags ein besoldetes Staatsamt annimmt, oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritl, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme im Reichstag und kann seine Stellung in demselben nur durch neue Wahl wiedererlangen.“ Man hat diese Vor- schrift, dic auch in fast allen deutschen Einzelstaaten gegeben worden ist, aus dem preußischen Verfassungsrechte entnom- men“). In der Praxgis hat diese Bestimmung sehr häufig An- wendung gefundens), vor allem auch während des Krieges gelegentlich der Ernennung von Abgeordneten zu Staats- sekretären oder Ministern. * 1) & 3 Geschäftsordnung. Vor der oben erwähnten Sitzung v. 26. 1. 76 stand an Stelle der Worte „behufs Prüfung der Wahblen“ „die Vorprüfung der Wahl geschiebt in den Abteilungen.“ 2) 3 2 Abs. 1 und 3 Geschäft.-Ordnung. 3) Hatschek S. 528. 4) Pr. Verf.-Nrt. 78 Abs. 3 5) Val. Sendel, Komm. S. 197, 198.