— 31 — Es ist bei der Legitimationsprüfung der Bundesrats- bevollmächtigten bereits darauf hingewiesen worden, daß einerseits die Ernennung zum Bundesratsbevollmächtigten erst erfolgen konnte, nachdem das Reichstags mandat erloschen war, daß andererseits ein Bundesratsbevollmächtigter zwar zum Reichstagsabgeordneten gewählt werden, diese Wahl aber erst wirksam annehmen konnte, wenn sein Amt im Bundesrat ein Ende ereeicht hattet). b) Das Wahlgesetz zum deutschen Reichstag § 4 gab klar und deutlich die Erfordernisse der Wählbarkeit an. Hiernach wurde verlangt: Reichsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr, Vollendung des 25. Lebensjahres, wännliches Geschlecht und aktives Wahlrecht nach § 3 des Gesetzes. Nach diesem letz- teren Paragraphen war also für folgende Personen die Wähl- barkeit ausgeschlossen: 1. für Personen, die unter Vormundschaft oder Kuratel standen, 2. für Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet war, 3. für Personen, die öffentliche Armenunterstützung genossen, 4. für Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt waren. Aufenthalt oder Wohnsitz im Bundesgebiete waren somit nicht erforderlich. Wählbar waren ferner auch die Personen des Soldatenstandes, da bei ihnen nach §2 desselben Gesetzes das aktive Wahlrecht nur „ruhte.“ Schwieriger ist nun die Frage, ob der Wegfall der Wähl- barkeit auch das Erlöschen des Mandates zur Folge hatte. Das Wahlgesetz schwieg darüber. Es stellte nur die eben angeführten Bedingungen der Wählbarkeit auf. Nur eine Bestimmung eines Reichsgesetzes sprach es klar und deutlich aus, daß bei Wegfall der Wählbarkeit auch das Mandat erlosch: § 33 RSt GB. Dieser Paragraph bestimmt: „Die Aberkennung der bürger- 1) Vgl. 1 Teil unter C. 2 c. (S. 24).