— 32 — lichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte.“ Im übrigen war, wie gesagt, nichts bestimmt. Die Meinungen gehen weit auseinander. Die einen schließen mit argumentume contrario, daß in den Fällen 1, 2 und 3 des § 3 des Wahlgesetzes ein Erlöschen des Mandates vom Gesetz nicht beabsichtigt gewesen sei. Diese Auffassung hat der Reichstag selbst auch geteilt. Im Jahre 1899 beantragten Kopsch und Genossen, das Mandat eines Mitgliedes, der in Konkurs ge- raten war, für erloschen zu erklären:). Die Kommission schlug jedoch die Ablehnung dieses Antrages vor, mit der Begründung, viele Konkurse seien unverschuldet und enthielten für den Betreffenden nichts Schimpfliches, während sich bei Nichter- öffnung des Konkurses, z. B. beim Mangel an Masse viel leichter Ehrenrühriges ergebe. Diese Gründe sind natürlich keineswegs zwingend. Mit Recht wendet sich gegen diese Auf- fassung wie auch gegen ein argumentum e cContrario v. Seydel:) mit Nachdruck: „Wer nach gesetzlichem Ausspruche zum Mitgliede nicht geeignet ist, der kann es nicht nur nicht werden, sondern auch nicht bleiben.. Denn es handelt sich bei der Wahl nicht nur um ein einmaliges Rechtsgeschäft .., vielmehr auch um die Begründung eines dauernden öffentlich- rechtlichen Verhältnisses, für welches die persönliche Beschaffen- heit der Berechtigten nicht allein beim Beginne, sondern eben während der ganzen Dauer desselben von Belang ist.“ Dies wird zweckentsprechend auch auf das Erlöschen des Mandates durch Entmündigung und Armenunterstützung anzuwenden seins). — Es ist noch die Frage aufgeworfen worden, ob mit dem Verlust der Reichsangehörigkeit auch der Verlust des Reichs- tagsmandates verknüpft gewesen sei. Aber m. E. konnte je- 1) Drucksachen zu den Verbandlungen des Reichstags, 1898, 1900, Nr. 994. " 2)v.Seydel-Reichstag,S.897.Vgl.Lefer-S.16. 3) So auch v. Rönne, Dtsch. Str. S. 250; Arndt S. 127; Laband S. 341, Mever S. 370; Zorn S. 220.