— 33 — mand, der nicht einmal zum Deutschen Volke gehörte, doch sicherlich nicht dessen „Vertreter“" sein 11). Erwähnt sei ferner, daß, was zwar nicht für die Legiti= mationsprüfung im engeren Sinne praktisch in Betracht kommt, die Souveräne der einzelnen Staaten nicht wählbar waren2). Der Reichstag hat auch mehrfach dementsprechend entschiedens). Sie waren es deshalb nicht, weil sie einm#al Vollmachtgeber der Bundesratsbevollmächtigten waren und weil man ferner in der allgemeinen konstitutionellen Theorie begründete Bedenken dagegen geltend machen konnte, daß die Träger der Reichsgewalt, wie sie durch den Bundesrat reprä- sentiert wurde, Vertreter des Volkes sein konnten. Dagegen sind die Senatoren der freien Städte wählbar, denn Mitträger der Reichsgewalt ist nur der Senat als Kollegium, nicht seine einzelnen Mitglieder 3. Die rechtliche Natur der Legitimationsprüfung im engeren Sinne. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne war ihrer rechtlichen Natur nach weiter nichts als ein Beurkundungsakt, welcher nur die provisorische Legitimationsprüfung des Wahl- kommissars nachkontrollierte. Sie war also keine „rechtser- zeugende Handlung“, sondern lediglich die Feststellung einer Tatsachen). Diese beurkundende Tätigkeit der Abteilung des Reichstag war also somit keineswegs ein richterliches Geschäft, wie es für die Wahlprüfung unten noch festgestellt werden wird. Also konnte diese Prüfung auch niemals res judicata schaffen; sie bezeugte nur, daß gewisse vom Gesetze verlangte 1) Val. Laband S. 341. 2) So z. B. v. Sendel, Reichstag S. 358ff. 3) Zorn S. 220, Laband S. 315/16, Arndt S. 120; val. z. B. Sten. Ber. 1879 Bd. 6; Drucks. Nr. 228, S. 1520. 4) So Mayer, S. 444. » 5) Vgl. Hatschek, S. 494, 495.