— 34 — Voraussetzungen vorlagen. Ein Gegenbeweis war also stets zulässig. Sie konnte dem Abgeordneten nicht ein derart un- anfechtbares Recht verschaffen, daß er sein Mandat überhaupt nicht mehr verlieren könnte! — Die Tätigkeit der Abteilungen war aber auch nicht eine Vorbereitung richterlicher Tätigkeit; denn diese konnten nur einen Antrag auf Ungültigkeit der Wahl stellen. Ferner war ihr Recht, eine Wahl für gültig zu erklären, keine vorbereitende Tätigkeit; denn sie allein hatten zunächst dieses Recht1). Diese Legitimationsprüfung im engeren Sinne des Reichstags ist in etwa mit der Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten zu vergleichen. Auch diese war weiter nichts als ein Beurkundungsakt und keineswegs ein richterliches Geschäft. C. Die Wahlprüfung. I. Formelles Wahlprüfungsrecht. Bei der Behandlung des nun folgenden Rechtes der Wahlprüfung des Deutschen Reichstages wird man am zweck- mäßigsten nach dem formellen und dem materiellen Wahl- prüfungsrecht scheiden. Im formellen Wahlprüfungsrechte wird erstens von den Grenzen, die dem Reichstag bei Ausübung dieses seines Rechtes gezogen waren, zweitens von dem eigent- lichen Wahlprüfungsverfahren die Rede sein. Im materiellen Wahlprüfungsrechte dagegen werden die Rechtsgrundsätze behandelt werden, die zwecks Erreichung einer Entscheidung in der Prüfung im Rahmen des formellen Rechtes Anwendung zu finden hatten. 1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes. a) Der Art. 27 RV. besagte, daß der Reichstag über die Legitimation seiner Mitglieder zu entscheiden hatte, weiter aber auch nichts. Vor allem besagte er auch nicht, daß der 1) So Hatschek, S. 526.