— 36 — auf „Debenke“ lautenden Stimmzettel dem Koczorowski nicht an, was zur Folge hatte, daß nicht zwischen Hempel und von Koezorowski, sondern zwischen Hempel und v. Schenck die Stichwahl stattfand, worauf der erste gewählt wurde. In der Verhandlung") über den Bericht der Kommission berief man sich zwar zum Teil auch auf die im vorigen Falle geübte Praxis des Reichstages. Demgegenüber machte man mit Recht vor allem (abgesehen von Art. 27 RV.) den Wortlaut des §929 des Wahlreglements geltend, welcher bestimmte, daß der Termin für die engere Wahl von dem Wahlkommissar festzusetzen sei und nicht länger hinausgeschoben werden dürfe, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl. In der Abstimmung wurden die Anträge, die dahin gingen, den Reichskanzler zu ersuchen, eine engere Wahl zwischen Hempel und v. Koczorowski zu veranlassen, abgelehnt. Die Mehrheit schloß sich vielmehr dem auf Kassation der Wahl gerichteten Kommissionsantrage an. Seither ist der Reichstag im allgemeinen auf diesem Standpunkt verblieben. b) Wie eben festgestellt ist, konnte-der Reichstag die Wahl entweder für ungültig oder für gültig erklären. Um in der Prüfung zu einem Endurteil zu kommen, konnte er aber auch, wie unten noch näher festgestellt werden soll, eine Beweis- erhebung über die betreffende Wahl veranlassen, nämlich in der Weise, daß er den Reichskanzler von seinen diesbezüglichen Wünschen benachrichtigte, der dann seinerseits auf dem Ver- waltungswege das weitere veranlaßte:). Dieses war aber auch der einzige Weg, der dem Reichstage zustand. Ganz ausge- schlossen war es, daß er zwecks Beweiserhebung selbst ohne Vermittelung des Reichskanzlers unmittelbar Verbindung anknüpfte, ebenso wie es ganz ausgeschlossen war, daß er die Beweiserhebung selbst. vornahm! In der Praxis ist in der Tat 1) Sten. Ber. über die Verbandl. des Reichstags 1882/83, I. Bd. S. 527ff. · 2) Val. Hatschek, S. 636.