— 43 — einen Minderjährigen oder an einen Zuchthäusler, anfechtungs- berechtigt gewesen wäre. Der Beschluß des Reichstags scheint mir daher in seinen Konsequenzen der richtigste zu sein. bb) Für die Einbringung eines Wahlprotestes war irgend eine Form nicht vorgeschrieben, doch mußte sie wohl in der Regel in einem Schriftsatze erfolgen. Sogar die Einbringung eines Protestes mittels eines Telegramms hat der Reichstag für gültig erachtet. Der Protest brauchte auch nicht in deutscher Sprache abgefaßt zu seint). Anonym durfte er dagegen nicht sein. Der formellen Erklärung, daß man die Wahl anfechte, bedurfte er nicht, nur mußte diese Absicht aus den Begleit- umständen zu erkennen sein. Wahlproteste zu Gunsten eines Siegers wurden grund- sätzlich nicht beachtet?). #s 4 Geschäftsordnung schrieb vor, daß Wahlproteste, welche später als 10 Tage nach Eröffnung des Reichstages und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfanden, später als 10 Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgten, unberücksichtigt bleiben mußten. Die Bestimmungen der §§ 167 und 188 BG#B. und des §222 CPO. waren für die Berechnung der Frist hier wohl analog anzuwenden, sodaß also der An- fangstag nicht mit zu berechnen war und bei Berechnung nach Tagen die Frist mit Ablauf des letzten Tages endetes). — Die altere Praxis des Reichstags nahm an, daß der Protest inner- halb der vorgeschriebenen Frist in den Einlauf des Reichstages gelangen müsse"). Die neuere Praxis stand dagegen auf einem milderen Standpunkt und sah sogar z. B. einen zur gegebenen Zeit bei den Akten des Staatsanwalts befindlichen Protest als rechtzeitig erfolgt ans). 1) Vgl. Jungheim S. 11. 2) Vgl. Hatschek S. 512/613. 3) Vgl. Jungheim S. 12. 4) So auch v. Sevdel, Reichstag, S. 394; Leser S. 70; Jung- beim S. 12. 5) Hatschek S. 512.