III. Die rechtliche Natur der Wahlprüfung. Die rechtliche Natur der eigentlichen Waylprüfung ist nur in ihren Folgerungen stark bestritten. Daß die Entschei— dung über die Prüfung den Charakter eines Urteils hat, wird fast durchweg angenommen!). Jellinek vor allem führt über die Prüfung als richterliche Tätigkeit aus, daß die Mitglied- schaft an einer parlamentarischer Körperschaft ein subiektives öffentliches Recht seie). „Damit charakterisiere sich notwendig die Entscheidung darüber, ob einer individuell bestimmten Person kraft der die rechtlichen Entstehungsgründe der Mit- gliedschaft normierenden Rechtssätze diese zusteht oder nicht, als ein Akt der Rechtsprechung.“ — Welche Verfahrensvor- schriften bei dieser richterlichen Tätigkeit aber anzuwenden sind, darüber gehen die Ansichten weit auseinander. (Soweit diese Tätigkeit durch den Reichstag ausgeübt wurde, war diese Frage ziemlich belan glos. Sie wird erst dann wichtig, sobald sich die Gerichte mit den Prüfungen zu befassen haben). Die eine Meinung, an der Spitze von Seydel), bestreitet vor allem, daß der Wablprüfung die Natur eines Streitver- fahrens innewohne. Der Abgeordnete, dessen Wahl geprüft werde, sei nicht Partei und ihm stehe auch keine Partei gegen- über. Demgegenüber glaubt vor allem Hatschek durch die Be- hauptung, es seien bei der Wahlprüfung Perteien vorhanden (durch den Hinweis auf den „modernen Parteibegriff“), be- weisen zu können, daß die Wahlprüfung ein Streitverfahren sei). Die Parteifähigkeit bedinge nicht, daß man sein eigenes Recht verteidigt, sondern es gäbe auch Parteien, denen die Parteistellung vom Staat entweder kraft ihres Amtes oder 1) So z. B. Laband, S. 337; Jacques, S. pff.; v. Sendel, Abh. S. 191ff.; Leser S. 45; Jellinek (Soystem) S. 168ff. 2) Gutachten für den 19. deutschen Juristentag S. 122. 3) v. Seydel, Komm. S. 207, Abb. S. 394. 4) Hatschek S. 497.