— 56 — durch Gesetz zugewiesen wird. Auch der könne eine Parteirolle haben, „qui rem in judicium deducitz)." Hatschek beruft sich ferner auf Lehre und Praxis des Ver- waltungsrechts und erinnert an den Begriff der Verwaltungs- „streitsache.“ Er stellt die scharfe Alternative: Entweder Streit- verfahren oder Willkür unter dem Zeichen des Papierkorbs. Auf ganz anderem Boden steht die vom Oberlandes- gericht Kolmar vertretene Ansicht. Hiernach soll die Entscheid ung im Wahlprüfungsverfahren nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit entschieden werden). Hier ist es vor allem Molitor, der Präsident des Oberlandesgerichts Kolmar, der sich mit großer Schärfe in einer längeren Ab- handlung gegen die von Hatschek vertretene Ansicht wendet, diesen fast Punkt für Punkt widerlegend). Er weist nach, daß Hatscheks „Parteirolle“ doch recht dürftigen Inhalts sei. Da- rauf komme es aber auch garnicht an. Hier handele es sich nicht um eine zwar öffentliche rechtliche Angelegenheit, in der aber die Parteien über den Prozeßstoff frei verfügen können und die Wahrheit ihrer Behauptungen zu beweisen haben, und zwar nur in eigener Verantwortlichkeit, sondern „um die selb- ständige Ermittelung eines unmittelbar die Allgemeinheit berührenden Sachverhalts durch das Gericht, zwar mit den Mitteln des Prozesses, unter geeigneter Zuziebung der Be- teiligten und unter Benutzung und Bewertung ihrer Behaup- tungen“ (also durchaus nicht „Willkür unter dem Zeichen des Papierkorbs“), „aber unter Anschluß ihrer freien Prozeß= disposition.“ Das Gericht habe das Recht und die Pflicht, den Sachverhalt von Amtswegen zu erforschen, das „Offizial- prinzip“ habe also im Mittelpunkt des Verfahrens zu stehen, ·#1). Gegen diese Begründung Hatscheks Mioltor in Jur. Zeitschr. f. Els.-Lothr. S. 136ff. 2) S. Entsch. d. OL G. Kolmar über die Einsprüche der Gültigkeit der Wahl zum Els.-Lothr. Landtag Straßburg 1912, S. 12ff### ebenso Molitor in Jur. Zeitschr. 3) Molitor im Archiv des öffentl. Rechts Bd. 34 S. 245ff.