— 57 — eben das Prinzip, das bei der streitigen Gerichtsbarkeit — in der ZPO. — keine Anwendung finde, wohl aber in dem Reichs- gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (5 12)! Ferner entfalle ja der Begriff der Verwaltungsstreit- sache in dem Augenblick, wo die Sache dem Verwaltungs- gericht, entzogen und einem ordentlichen Gerichte übertragen werde. Weiter wendet sich Molitor, und m. E. mit Recht, gegen die Behauptung Hatscheks, auch Jellinek und Laband seien Vertreter seiner Meinung. Als schlagenden Beweis führt Molitor Jellinek selbst an: „Ein Parteiverfahren ist für die Urteilsfällung eines Wahlgerichtshofes nicht unbedingte Voraussetzung. Auf Anzeige in Form der Wahlproteste wird er (der Wahlgerichtshof) von Amtswegen den Tatbestand zu erforschen haben . . . .“i). Weiter gibt Molitor an, daß Laband in dieser Frage nur feststellt, daß die Entscheidung in Wahlprüfungssachen den Charakter eines Urteils habe, von „streitig“ oder „nicht streitig“ aber garnicht redet #2) In der Tat sind m. E. bei dem Wahlprüfungsverfahren die Grundsätze der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, verlangt doch gerade die Natur der Wahlprüfungen, die doch weit mehr von Interesse für die gesamte Offentlichkeit, als nur für wenige Beteiligte sind, eben das Offizialprinzip! Auf diesem selben Boden steht auch das Oberlandes- gericht Naumburg in dem schon oben erwähnten Beschluß vom 30. November 1900. Hier heißt es u. a.: „Allerdings sind die Vorschriften des GG. über Rechtshilfe auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Fall der strei- tigen Gerichtsbarkeit handelt 7“3) Der Wahblprotest kann als Klage in zweierlei Form vor- kommen: Einmal können einer oder mehrere Wähler ver- langen, festzustellen, daß sie in ihrem Wahlrecht verkürzt seien. In diesem Falle haben wir eine bloße Feststellungsklage vor 1) Jellinek System S. 168. 2) Laband S. 337. 3) Drucksachen des Reichstags 1900—1902 Nr. 169, S. 1108.