— 58 — uns. Das gefällte Urtell wirkt rein deklaratorisch: Die beein- trächtigten Wähler haben nur einen Anspruch darauf, daß die Reichsregierung durch die Landesbehörden die Beeinträchti- gung beseitigen läßt, nicht aber einen Titel auf unmittelbare Beseitigung dieser Beeinträchtigung":). Wird aber in der Klage eine Aufhebung der Wabl verlangt, so haben wir eine regel- rechte Gestaltungsklage vor uns. Das der Prüfung folgende Urteil schafft daher res judicata. So wird in ihm z. B. festge- stellt, die Wahl sei gültig oder sie sei ungültig und deshalb nichtig. Daraus folgt, daß eine derartige Entscheidung nicht mehr zurückgenommen werden kann. Dem Abgeordneten, dessen Wahl einmal für gültig erklärt worden ist, kann das Mitgliedschaftsrecht nicht mehr bestritten werdena). Ebenso wenig kann aber bei Ungültigkeitserklärung etwa der Gegen- kandidet als gewählt proklamiert werden (wie bereits oben ausgeführt wurde). Im Rahmen der Legitimationsprüfung im engeren Sinne steht natürlich nichts im Wege, daß auch bei Nichtbe- anstandung der Wahlz. B. beim späteren Wegfall der Voraus- setzungen der Wählbarkeit ein Mandatsverlust möglich ist! — .. D. Schiuß. Seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts ist eine große Bewegung entstanden, die darauf abzielt, den Parlamenten das Legitimationsprüfungsrecht zu entziehen und dieses un- abhängigen Gerichtshöfen zu übertragen. Bis Anfang 1900 bereits hat diese Bewegung in einer Anzahl europäischer und auch außereuropäischer Staaten Erfolg gehabt. So beseitigten England 1868 (Kanada 1873), Ungarn 1874, Bulgarien 1882, Serbien 1901 (auch Japan) die parlamentarische Prüfung 1) Vgl. bierzu Hatschek S. 507ff. 2) Vgl. Leser S. 46.