— 59 — und ersetzten sie durch eine richterliche. Schweden übertrug sie dem Landshöfding, d. k. dem Königlichen Statthalter der be- treffenden Provinz. In, Frankreich dagegen wird grade das Recht der Kammer zur Prüfung betont und diese hierbei sogar „un jury souverain“ genannt! Das französische Vorbild hat auch besonders auf die Verfassungen der einzelnen deutschen Staaten eingewirkt1t). Nur in der Verfassung von Elsaß- Lothringen wurde die Prüfung der Mandate zum größten Teile dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Errichtung einem Senat des Oberlandesgerichts Colmar übertragen. In Deutschland und Osterreich hat sich diese Bewegung in der Theorie stark geltend gemacht. Ihr Führer ist vor allem Jellinek, der als erster in seiner 1895 veröffentlichten Schrift „Ein Verfassungsgerichtshof für Osterreich" die parlamen- tarische Wahlprüfung scharf kritisierte. Er begründet seinen Streitruf folgendermaßen: Er fragt, ob denn genügende Ga- rantieen gegen einen Machtmißbrauch des Organes vorbanden seien, das man herkömmlich nur als Voraussetzung uno Schutz- wehr der konstitutionellen Ordnung aufzufassen gewohnt sei. Jedes Organ, das zu verwalten und Recht zu sprechen hat, sei an das objektibe Recht gebunden und könne somit auch Unrecht begehen. Es sei daher ein wirksamer Schutz gegen das von den Parlamenten möglicherwelse verübte Unrecht vonnöten. Die Parlamente seien ungeeignet zur Legitimationsprüfung. Eine unparteiische Kognition über bestrittene Individualrechte könne nur von einer richterlich organisierten Institution erwartet werden2). Auch in seiner „Allgemeinen Staatslehre“ weist Jellinek auf die grundlegende Bedeutung dieser seiner For- derung hin: Der materielle Gegensatz von Gesetzgebung, Ver- waltung und Rechtssprechung decke sich zwar keineswegs mit dem formellen der Tätigkeiten der entsprechenden Organe, aber auf Grund der Erkenntnis des Unterschiedes der materiellen Funktionen sei auch ihre fortschreitende Aufteilung an die ent- 1) Vgl. v. Cseken S. 451ff. 2) Vgl. bierzu Leser S. 121ff. und Jellinek Spvstem S. 959.