— 60 — sprechenden Organe gefordert und durchgeführt worden, so- daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit immer mehr an Umfang zugenommen habe. Er weist auf England hin, wo ja, wie be- reits erwöhnt, die Entscheidung über die Gültigkeit bestrittener Parlamentswahlen an einen Gerichtshof übergegangen ist#. — Jellineks Kritik an der parlamentarischen Legitimations- prüfung folgte mit größerer Schärfe und noch größerem Miß- trauen gegen die Parlamente Dr. Heinrich Jacques in seiner Schrift „Die Wahlprüfung in den modernen Staaten und ein Wablprüfungsgerichtshof in Osterreich.“ Jacques selbst wurde im österreichischen Abgeordnetenhause für seinen Plan tätig, ohne jedoch eine endgültige Entscheidung darüber zu erzielen. Beide haben viele Angyänger gefunden, darunter vor allen, von Seydel und Laband. Besonderes letzterer trat wie- derholt für die Einführung der richterlichen Legitimations- prüfung mit Nachdruck ein?). In neuerer Zeit ist z. B. Stephan von Csekey für die Übertragung an einen Verwaltungsgerichts- hof eingetretens). Gegen Jellineks Forderung wandte sich unter anderem Zorn"). Dieser hält die Konstruktion, dem Gewählten stehe ein subjektives Recht zu, jedoch nur, wenn ein Gericht den Streit darüber zu entscheiden habe, andernfalls sei nur ein „Refleg objektiven Rechtes“ vorhanden, nicht für möglich, ohne jedoch diese Unmöglichkeit zu begründen. In Deutschland haben sich die gesetzgebenden Organe diesen Wünschen gegenüber bis zur Revolution recht passiv verhalten. Wo diesbezügliche Anträge eingebracht wurden, erfuhren sie eine starke Ablehnung. S0dp einleuchtend die Begründungen der Verfechter der richterlichen Legitimationsprüfung auch sein mögen, Tatsache 1) Jellinek Allg. Staatsl. S. 614. 2) Zuerst in seiner Besprechung der Forderung Jellinek's und Jacaues' Archiv des öffentl. Rechts Bd. I, S. 226ff. 3) v. Cseken S. 468. 4) Zorn, Deutsch. Staatsr. S. 229, Anm. 21.