— 61 —. ist, daß man in den Ländern, die diese eingeführt haben, na- mentlich in England und Ungarn, wenig befriedigende Er- fahrungen gemacht hat. Vor allem standen die Gerichte dem Parteigetriebe zu fern, erwiesen sich daher nicht als fähig, den Wahlgewohnheiten der Parteien auf den Grund zu kommen, und konnten somit nicht immer eine sachgemäße Entscheidung treffen! M. E. wäre es daher das Beste, wenn man Wahl- prüfungsgerichte einsetzte, die etwa zur Hälfte mit Mitgliedern des betreffenden Parlamenten, zur Hälfte mit gewöhnlichen Richtern besetzt wären. Denn damit würde den beiderseitigen Anforderungen genügt!