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        <title>Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.</title>
        <author>
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            <forname>Gustav</forname>
            <surname>Küpper</surname>
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        </author>
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>kuepper_legimitationspruefung_1919</idno>
          </msIdentifier>
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        Die  Legitimationsprüfung
der  Bundesratsbevollmächtigten  und
der  Reichstagsabgeordneten  nach
bisherigem  Reichsstaatsrecht

 

 

Inaugural-Dissertation

zur
Erlangung  der  juristischen  Doktorwürde
der
Hohen  Rechts=  und  Staatswissenschaftlichen  Fakultät
der  Universität  zu  Greifswald
vorgelegt

von

Gustar  Küpper

Referendar  aus  Duisburg

 

 

 

Buchdruckerei  Hans  Adler,  Inhb.:  E.  Panzig  &amp;amp;  Co.,  Greifswald  1919
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        Referent:  Prof.  Dr.  Hubrich.
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        Meinem  Vater  gewidmet!
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        <pb n="5" />
        Inhaltsverzeichnis.

–—..

Einleitung.

Erster  Teil:  Die  Legimationsprüfung  der  Bundesratsbevollmächtigten.
A.  Einleitung.

B.  Wem  stand  die  Legitimationsprüfung  zu?  Es  kamen  in  Betracht:

1.  der  Kaiser,

2.  der  Reichskanzler,

3.  der  Bundesrat  selbst.

C.  Wie  weit  erstreckte  sich  die  Prüfung?
1.  die  formelle  Prüfung,
2.  die  materielle  Prüfung,
Es  waren  in  Betracht  zu  ziehen:
a)  landesgesetzliche  Vorschriften,
b)  die  Zuständigkeit  des  Vollmachtgebers,
0)  reichsgesetzliche  Vorschriften.

3.  nur  die  Vollmacht,  nicht  die  Instruktion  war  zu  prüfen.
Zweiter  Teil:  Die  Legitimationsprüfung  der  Reichstagsabgeordneten.
A.  Einleitung.

B.  Die  Legitimationsprüfung  im  engeren  Sinne.
1.  das  Verfahren,
2.  die  materielle  Prüfung,
a)  Erlöschen  des  Mandates  durch  Beförderung  usw.,
b)  die  Erfordernisse  der  Wählbarkeit.  Erlöschen  des  Mandates
durch  Erlöschen  der  Wählbarkeit.

3.  die  rechtliche  Natur  der  Legitimationsprüfung  im  engeren  Sinne
C.  Die  Wahlprüfung.

I.  Formelles  Wahlprüfungsrecht.

1.  die  rechtlichen  Mrenzen  der  Ausübung  des  Rechtes,

2.  das  Verfahren.
        <pb n="6" />
        —  6  —

a)  Abgabe  der  Wahlverhandlung  an  die  Wahlprüfungskommission,


b)  die  Wahlanfechtung,
aa)  die  Aktivlegitimation  zur  Wahlanfechtung,
bb)  Form  und  Fristen.

c)  das  eigentliche  Verfahren,

aa)  die  Tätigkeit  der  Wahlprüfungskommission,
a)  allgemeines,

Hdie  Beweiserhebung.
bb)  die  Entscheidung  im  Plenum.
II.  Materielles  Wahlprüfungsrecht.

1.  die  abgegebenen  Stimmen  und  die  Stimmenberechnung,
2.  die  Wabldelikte,

3.  die  Formfehler  im  Wahlverfahren.
III.  Die  rechtliche  Natur  der  Wahlprüfung.

D.  Schluß.  Parlamentarische  oder  richterliche  Wablprüfung?
        <pb n="7" />
        Literaturverzeichnis.

G.  Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht  in  von  Holtzendorffs  und  Kohlers
Enzyklopädie  der  Rechtswissenschaft,  Bd.  4,  S.  11ff.

A.  Arndt,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Berlin  1901.

St.  von  Csekey,  Über  das  Soystem  der  Prüfung  varlamentarischer
Wahlen,  in  der  Zeitschrift  für  Völkerrecht  und  Bundesstaatsrecht,
  hberausgegeben  von  Kohler  und  Oppenheim,  Bd.  6,  S.
450uff.

L.  Dambitsch,  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches,  Berlin  1910.

Delius,  Dr.,  Kammergerichtsrat,  Die  Erledigung  von  Ersuchen  um
Beweiserhebung  zwecks  Prüfung  der  Legimation  der  gewählten
Parlamentsmitglieder  bei  Wahlprotesten;  Preußisches  Verw.=Blatt,
  30.  Jahrg.  1909,  Nr.  22,  S.  349ff.

J.  Hatscheck,  Das  Parlamentsrecht  des  Deutschen  Reiches,  1.  Teil,
Berlin  und  Leipvzig  1915.

P.  Hensel,  Die  Stellung  des  Reichskanzlers  nach  dem  Staatsrecht  des
Deutschen  Reiches,  in  Annalen  des  Deutschen  Reiches,  hersg.
von  Hirth  und  Seydel.  Jahrg.  1882,  S.  1ff.

A.  Herwegen,  Reichsverfassung  und  Bundesrat,  Diss.  Bonn  1902.

E.  Hubrich,  Die  Streitfrage  über  die  Publikationspflicht  autonomer
Statuten  in  Preußen,  in  Annalen  des  Deutschen  Reiches,  Jahrg.
1916,  S.  641ff.  ·

H.  Jacaues,  Die  Wahlprüfung  in  den  modernen  Staaten  und  ein
Wahlprüfungsgerichtsbof  für  Osterreich,  1885.

G.  Jellinek,  System  der  subiektiven  öffentlichen  Rechte,  2.  Aufl.  1905.

—  Ein  Verfassungsgerichtshof  für  Osterreich.  1885.
—  Allgemeine  Staatslehre  3.  Aufl.  1914.

B.  Jungbeim,  Die  Geschäftsordnung  für  den  Reichstag  mit  Anmerkungen,
  Berlin  1916.

St.  Kekule  von  Stradonitz,  Erörterungen  über  den  gegenwärtigen
Stand  der  lippischen  Thronfolgefrage,  im  Archiv  des  öffentlichen
Rechts.  Bd.  14.  1899  S.  1ff.  .

E.  Kliemke,  Die  staatsrechtliche  Natur  und  Stellung  des  Bundesrates,
Berlin  1894.
        <pb n="8" />
        —  8  —

F.  Liedtke,  Das  Beweiserhebungsverfahren  bei  Anfechtungen  von
Parlamentswahlen.  Juristische  Wochenschrift,  38.  Jahrg.  1909.
S.  40off.
P.  Laband,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Bd.  1.  5.  Aufl.
1911.
—  Literaturbesprechung  im  Archiv  des  öffentlichen  Rechts,  1886
Bd.  1.  S.  226ff.

G.  Leser,  Untersuchungen  über  das  Wahlprüfungsrecht  des  Deutschen
Reichstags,  Leipzig  1908.

G.  Meyer,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts,  bearbeitet  von
G.  Anschütz;  7.  Aufl.  1914f.

R.  von  Mohl,  Das  Deutsche  Reichsstaatsrecht,  1873.

H.  Molitor,  Zur  juristischen  Natur  des  Verfahrens  bei  Prüfung  parlamentarischer
  Mandate.  Jur.  Zeitschrift  für  Elsaß-Lothringen,
Jabrg.  41,  S.  121ff.

—  Zur  juristischen  Natur  des  Verfahrens  bei  Prüfung  parlamentarischer
  Mandate.  Ein  Beitrag  und  eine  Entgegnung;  im  Archiv
des  öffentl.  Rechts,  Bd.  34,  S.  245ff.

M.  Müller,  Die  rechtliche  Stellung  der  Bundesratsmitglieder,  Diss.
Leipzig  1909.
K.  Querfurtb,  Die  rechtliche  Stellung  der  Mitglieder  des  Bundesrats,
.  Diss.  Kiel  1908.
H.  Reincke,  Der  alte  Reichstag  und  der  neue  Bundesrat,  Tübingen
1906.

J.  Römer,  Die  rechtliche  Stellung  der  Mitglieder  des  Bundesrats.
Diss.  Erlangen.  1912.
L.  v.  Rönne,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiwes  Bd.  I,  2.  Aufl.
1866.
—  Das  Staatsrecht  der  preußischen  Monarchie,  Bd.  I.  4.  Aufl.  1881.

W.  Rosenberg,  Die  staatsrechtliche  Stellung  des  Reichskanslers,
Straßbucg,  1889.

M.  v.  Seydel,  Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das  Deutsche
Reich,  2.  Aufl.  1897.

—  Der  Deutsche  Bundesrat,  im  Jahrb.  für  Gesetzgebung,  Verwaltung
  und  Volkswirtschaft,  hersg.  von  v.  Holtzendorff  und
Brentano  Jahrg.  3,  1879,  S.  213ff.

—  Der  Deutsche  Reichstag  in  den  Annalen  des  Deutschen  Reiches,
Jahrg.  1880.  1

—  Staatsrechtliche  und  politische  Abhandlungen,  Freiburg  i.  Br.
und  Leipzig  1893.

H.  Schulze,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts,  1886,  Bd.  II.
        <pb n="9" />
        —  9  —

F.  Stoerk,  Handbuch  der  Deutschen  Verfassungen  1913,  2.  Aufl.,
bearbeitet  von  Fr.  W.  v.  Rauchhaupt.

F.  Toudichum,  Verfassungsrecht  des  Norddeutschen  Bundes,  Tüi--bingen
  1870.

A.  Vogels,  Die  staatsrechtliche  Stellung  der  Bundesratsbevollmächtigten,
  Tübingen  1911.

J.  Westerkamp,  Über  die  Reichsverfassung,  Hannover  1873.

Pb.  Zorn,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Bd.  I.  2.  Aufl.,
1895.

Stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  Deutschen  Reichstages
  und  des  Preußischen  Hauses  der  Abgeordneten,  sowie  Anlagen
  und  Drucksachen  dazu.

 

Mit  „RB.“  wird  die  bisherige  Reichsverfassung  bezeichnet.
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        Einleitung.

Ein  gewaltiger  Umschwung  hat  sich  am  9.  November
1918  im  Deutschen  Reiche  vollzogen.  Mit  einem  Schlage  ist
das  bisherige  Reichsstaatsrecht  hinweggefegt  worden,  die  beiden
großen  Körperschaften,  der  Bundesrat  und  der  Reichstag,  sind
verschwunden.  Aber  neue  entsprechende  Körperschaften  sind
entstanden,  und  erneut  ist  die  Frage  der  Legitimationsprüfung
in  ihrer  ganzen  Bedeutung  aufgetaucht.  Da  ist  es  nun  heute
besonders  am  Platze,  einen  Rückblick  darauf  zu  werden,  wie
diese  Frage  nach  bisherigem  Reichsstaatsrecht  zu  behandeln
war,  um  ein  Beispiel  für  ihre  zukünftige  Behandlung  zu  geben.

Zwischen  Bundesrat  und  Reichstag  bestanden  tiefgründige
  Unterschiede;  diese  beiden  Körperschaften  standen  sich  in
der  Hauptsache  wie  Regierung  und  Volksvertretung  gegenüber.
  Demgemäß  war  auch  ein  entsprechender  Unterschied
zwischen  Bundesratsbevollmächtigten  und  Reichstagsabgeordneten
  vorhanden.  Die  Bundesratsbevollmächtigten  waren
die  Vertreter  der  Bundesglieder  (Art.  6,1)  (der  einzelnen  Staaten,
  wie  unten  noch  näher  ausgeführt  wird),  und  waren  daher
verpflichtet,  nach  den  Grundsätzen  über  die  Stellung  eines
Beauftragten  gegenüber  dem  Auftraggeber  gemäß  dessen
Weisung  zu  handeln.  Auch  die  Reichstagsabgeordneten  waren
Vertreter,  und  zwar  laut  Art.  29  Vertreter  des  ganzen  Volkes;
dieser  Satz  bedeutete  aber  nur,  daß  dem  ganzen  Deutschen
Volke  eine  mittelbare  Teilnahme  an  der  Lösung  staatlicher
Aufgaben  des  Reiches  gewährt  war;  denn  der  Artikel  fuhr
fort;  „und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.“
Die  einmal  gewählten  Reichstagsabgeordneten  waren  daher
völlig  unabhängig  von  der  Gesamlheit  ihrer  betreffenden
        <pb n="12" />
        —  12  —

Wähler;  sie  hatten  die  Verpflichtung,  zum  Wohle  des  ganzen
deutschen  Volkes  ihre  Tätigkeit  im  Reichstage  auszuüben,
nicht  aber  das  Juteresse  der  Partei  oder  der  Wählerschaft  zu
vertreten.  Gegen  ihren  Willen  konnte  ihnen  ihr  Mandat  nicht
entzogen  werden.  Die  Bundesratsbevollmächtigten  dagegen
waren,  wie  gesagt,  an  Aufträge  und  Instruktionen  ihrer  Auftraggeber
  gebunden  und  konnten  von  diesen  nach  Belieben  zurückgerufen
  werden.  Dieser  Unterschied  hatte  die  Vorschrift
des  Art.  9  Satz  2  RV.  zur  Folge,  wonach  niemand  gleichzeitig
Mitglied  des  Bundesrates  und  des  Reichstages  sein  konnte;
denn  im  anderen  Falle  wäre  ja  dem  Bundesratsbevollmächtigten
  die  Möglichkeit  gegeben  worden,  als  Volksvertreter  eine
Ansicht  zu  äußern,  die  mit  der  von  ihm  im  Bundesrat  gleichfalls
  zu  vertretenden  Ansicht  seiner  Regierung  im  Widerspruche
gestanden  hätte.  —  In  dem  Maße  wie  die  rechtliche  Stellung
der  Bundesratsbevollmächtigten  und  der  Reichstagsabgeordneten
  verschieden  geartet  war,  wie  Bundesrat  und  Reichstag
gegensätzlich  zu  einander  standen,  wie  sich  aber  auch  einige
Vergleichsmomente  ergaben,  ist  auch  die  Prüfung  der  Legitimation
  der  Bundesratsbevollmächtigten  und  der  Reichstagsabgeordneten
  zu  beurteilen  und  zu  erklären.

Erster  Teil.

Die  LKegitimationsprüfung  der  Bundesratsbevoll--mächtigten.


A.  Einkeitung.

Der  Bundesrat  war  einerseits  höchstes  Organ  des
Deutschen  Reiches  und  hatte  als  solcher  eine  selbständige  Persönlichkeit.
  Er  diente  andererseits  aber  auch  zur  Ausübung  der
Mitgliedschaftsrechte  der  einzelnen  Bundesmitglieder.  Diese
Mitglieder  waren  nach  herrschender  Ansicht  die  Bundesstaaten
        <pb n="13" />
        —  13  —

als  solche,  nicht  etwa  die  Monarchen  bezw.  Senate  der  einzelnen
Bundesstaaten.  Aus  Art.  6,1  sowie  Art.  8,  2  und  3  RV.  ergab
sich  dies  deutlich;  denn  dort  zourden  die  einzelnen  Staaten,
Preußen,  Bayern,  Sachsen  2c.  ausdrücklich  als  Bundesn  itglieder
angegeben,  hier  wurde  von  den  „Bundesstaaten“  als  Vertretenen
  und  von  den  Bevolln  ächtigten  der  „Bundesstaaten“
gesprochen.  Auch  das  Reichsgericht  teilt  diese  Auffassung
(.„Vertretung  von  Staaten  darstellt,  welche  Mitglieder
des  Bundes  sind“)1).  —  Die  Rechte  dieser  Mitglieder  wurden
ausgeübt  und  geltend  gemacht  durch  Vertreter,  aus  denen
sich  der  Bundesrat  zusammensetzte.  Art.  6  RV.  bezeichnete
diese  Vertreter  ouch  als  Bevollmächtigte;  die  Bezeichnungen
bedeuteten  jedoch,  wie  Labande)  richtig  bemerkt,  dasselbe  und
bezogen  sich  nur  auf  den  Gegensatz  zu  den  an  Instruktionen
nicht  gebundenen  Reichstagsabgeordneten.  Unter  Vertreter
und  Bevollmächtigter  ist  hier  aber  nicht  der  privatrechtliche
Begriff  zu  verstehen,  sondern  ein  öffentlich-rechtlicher,  auf  den
man  allerdings  die  Folgerungen  des  privatrechtlichen  Begriffes
  analog  anwenden  kann.  In  der  Literatur  hat  bis  in  die
neuere  Zeit  hinein  eine  verwirrende  Gleichstellung  der  Begriffe
Vollmacht  und  Auftrag  geherrschts).
Es  ist  daher  am  Platze,  diese  Unterscheidung  deutlich
hervorzuheben:  Die  Vollmacht  bezieht  sich  lediglich  auf  das
Verhältnis  zu  Dritten,  auf  die  Fähigkeit  des  Vertreters,  Willenserklärungen
  mit  rechtlicher  Wirkung  für  den  Vertretenen
abzugeben.  Der  Begriff  „Auftrag“  dagegen  bezieht  sich  lediglich
  auf  das  Innenverhältnis,  das  Verhältnis  vom  Auftraggeber
  zum  Beauftragten;  aus  der  Übernahme  des  Auf-1)
  Bd.  7,  S.  382fsf.  der  Entscheidungen  für  Strafsachen.  Ebenso
  Laband,  a.  a.  O.,  S.  91;  Zorn,  S.  148,  149;  Herwegen  S.  45;
Kliemke  S.  15;  Querfurtb  S.  9—10;  entgegengesetzter  Ansicht  v.  Mohl,
S.  233;  Mever,  S.  429—430,  v.  Sepdel,  Komm.  S.  431  und  bei  von
Holtzendorff  S.  233.
·  2)Laband-S.221,vgl.MüllerS.9.

3)z.B.·Arndt-S.44-woervonBefchränkungderVollmacht
„gegenüber  dem  Souverän  und  dem  Heimatstaate“  redet.
        <pb n="14" />
        —  14  —

trags  ergibt  sich  die  Pflicht  des  Beauftragten  (Mandatars),
dem  Willen  des  Auftraggebers  (Mandanten)  gemäß  Rechtsgeschäfte
  zu  besorgen:).  Die  Bundestatsbevollmächtigten
waren  Vertreter  ihrer  Staaten  kraft  deren  Wülen.  Auf  ihr
Verhältnis  zu  den  Vundesmitgliedern  bezog  sich  das  innere
Auftragsverhältnis,  auf  ihr  Verhältnis  zum  Bundesrat  das
äußere  Vertretungs=  oder  Vollmachtverhältnis.  Kraft  der  ihm
vom  Bundesmitgliede  verliehenen  Vollmacht  war  der  Bundesratsbevollmächtigte
  in  der  Lage,  durch  seine  Abstimmung  bestimmte
  Rechtswirkungen  hervorzurufen.  Damit  ihm  nun
aber  auch  zur  Ausübung  dieser  Befugnis  eine  ungehinderte
Teilnahme  an  den  Sitzungen  mit  ihren  Abstimmungen  und
Beratungen  ermöglicht  wurde,  bedurfte  es  noch  eines  besonderen
  Vorganges:  der  Prüfung  seiner  Legitimation.

B.  Wem  stand  die  Legitimationsprüfung  zu?

Irgend  welche  Vorschriften  gab  es  hierfür  nicht;  sowohl
die  Reichsverfassung  als  auch  die  Geschäftsordnung  für  den
Bundesrat  bejagten  nichts  über  diesen  Punkt.  Die  Prüfung
war  daher  nach  allgemeinen  staatsrechtlichen  Gesichtspunkten
und  nach  praktischen  Erwägungen  vorzunehmen  und  zu  beurteilen.
  Es  entstand  hier  zunächst  die  Frage,  wer  zu  dieser
Prüfung  berechtigt  bezw.  verpflichtet  war.  Drei  Instanzen
müssen  in  den  Kreis  der  Erwägungen  gezogen  werden:  Kaiser,
Reichskanzler  und  Bundesrat.

1.  Dem  Kaiser  standen  nur  diejenigen  Befugnisse  zu,
die  ihm  durch  die  Verfassung  ausdrücklich  übertragen  worden
waren.  Wie  schon  oben  gesagt,  bestand  über  die  Legitimationsprüfung
  keinerlei  Vorschrift;  ihm  war  also  mithin  kein,  Prüfungsrecht
  delegiert  worden.  Vogels:)  glaubt  nun  aus  Art.  17
RV.  eine  indirekte  Befugnis  des  Kaisers  zur  Vornahme  der
Prüfung  begründen  zu  können.  Diesem  Artikel  nach  stand

1)  Vgl.  Laband,  S.  249.
2)  Vogels  S.  20.
        <pb n="15" />
        —  15  —

dem  Kaiser  u.  a.  die  Ausfertigung  der  Reichsgesetze  zu.  Hieraus
folgert  er,  daß  eine  Pflicht  des  Kaisers  bestanden  habe,  das  ver—
fassungsmäßige  Zustandekommen  der  Gesetze  zu  prüfen.  Er
habe  sich  nicht  darauf  beschränken  dürfen,  festzustellen,  ob  ein
Bescheid  des  Vorsitzenden  des  Bundesrats  vorliege,  daß  es  zu
einem  gültigen  Beschluß  gekommen  sei,  ihm  habe  es  vielmehr
ob  gelegen,  sämtliche  Voraussetzungen  des  Zustandekommens
des  Beschlusses  im  einzelnen  zu  prüfen,  wozu  er  ja  durch  die
dienstliche  Unterordnung  des  Vorsitzenden  im  Bundesrate  imstande
  ge.  vesen  sei.  Habe  also  ein  fertiger  Bundesratsbeschluß
vorgelegen,  so  habe  sich  die  Prüfung  auch  auf  die  Legitimationen
der  Bundesratsbevollmächtigten  ersireckt;  bevor  aber  dieser
Beschluß  zur  Promulgation  und  Publikation  an  den  Kaiser
gelangte,  habe  er  allerdings  weder  ein  Recht  noch  eine  Pflicht
zu  prüfen  gehabt.  Diese  von  Vogels  vertretene  Ansicht  ist  m.  E.
nicht  richtig.  Schon  ein  Prüfungsrecht  oder  eine  Prüfungspflicht
  des  Kaisers  in  Bezug  auf  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen
  eines  Gesetzes  ist  stark  bestritten,  vor  allem
von  v.  Seydel  und  von  Rosenberg:).  v.  Seydel  stellt  fest,
daß  Ausfertigung  nur  bedeute,  daß  die  Reichsgesetze  unter  der
Unterschrift  des  Kaisers  ergingen.  Rosenberg  weist  vor  allem
darouf  hin,  daß  nach  Beanstandung  der  Bundescatsbeschlüsse
durch  den  Kaiser  die  Angelegenheit  gemäß  Art.  7  Ziffer  3  RV.
dem  Bundesrat  zur  Entscheidung  vocgelegt  werden  mußte.
Dieser  hätte  danach  also  über  die  Gesetzmäßigkeit  seiner  eigenen
Beschlüsse  die  Entscheidung  treffen  müssen!  Nach  einer  Ansicht
Hubrichss)  hatte  der  Kaiser  bei  der  ihm  obliegenden  „Ausfertigung“
  des  Reichsgesetzes  zwar  Recht  und  Pflicht,  die  Beschlüsse
  von  Reichstag  und  Bundesrat  in  formeller  und  materieller
  Hinsicht  nachzuprüfen,  aber  in  formeller  Hinsicht  mupte
er  grundsätzlich  die  Angaben  der  Vocsitzenden  des  Reichstags

1)  v.  Seydel,  Komm.  S.  173/174.  Rosenberg  S.  33/34.  Entgegengesetzter
  Ansicht  besonders  von  Rönne,  Deutsch.  Staatsrecht  S.  299,
Laband  S.  498,  524.

2)  Hubrich  S.  703.
        <pb n="16" />
        —  16  —

und  des  Bundesrats  gelten  lassen,  unter  Vorbehalt  des  einen
Ausnahinsfalles,  wo  der  Verdacht  der  Fälschung  sich  erhob.
Von  Seydel  und  Rosenberg  gehen  m.  E.  zu  weit;  in  ihrer-Ansicht
  liegt  eine  Vermengung  von  Ausfertigung  und  Verkündung.
  Wie  Laband  richtig  feststellt,  meinte  die  Verfassung  aber
doch  tatsächlich  zwei  gänzlich  gesonderte  Akte,  wenn  sie  von
Ausfertigung  und  Verkündung  sprach.  Nach  richtiger,  vor
allem  von  Arndt  und  Dambisch#)  vertretener  Ansicht  bedeutete
zwar  die  Ausfertigung  des  Gesetzes,  daß  es  verfassungsgemäß
zustande  gekommen  war,  aber  es  war  nur  das  zu  prüfen,  was
die  Verfassung  vorschrieb,  nicht  aber,  was  in  den  Geschäftsordnungen
  des  Bundesrats  oder  des  Reichstags  vorgeschrieben
  oder  was  sonst  eine  eigene  innere  Angelegenheit
der  Körperschaft  war,  wie  vor  allem  die  Legitimatlonsprüfung
ihrer  Mitglieder,  also  die  „interna  corporis.“  Dem  Kaiser
stand  also  weder  vor  noch  nach  der  Beschlußfassung  des  Bundesrats
  direkt  das  Recht  oder  die  Pflicht  zu,  die  Legitimation  der
betreffenden  Bevollmächtigten  zu  prüfen2).  Es  wäre  ja  auch
höchst  unzweckmäßig  gewesen,  wenn  die  Ausfertigung  des
Gesetzes  eine  so  weitgehende  Arbeit  bedeutet  hätte.  Sie  wäre
derart  schwierig  geworden,  daß  eine  schnelle  Aufeinanderfolge
von  Gesetzen,  wie  sie  zu  Zeiten  notwendig  werden  konnte,
damit  unmöglich  gemacht  worden  wäre.  Denn  die  Legitimationsprüfung
  war,  wie  unten  noch  festgestellt  werden  wird,
keineswegs  eine  nur  äußerliche  und  schnell  zu  erledigende  Formalität!
  Da  war  es  doch  weit  zweckmäßiger,  wenn  die  Körperschaft
  selbst  oder  ihre  Organe  diese  Tätigkeit  übernahmen.

2.  Als  nächste  Möglichkeit  ist  ein  Prüfungsrecht  des
Reichskanzlers  in  Betracht  zu  ziehen.  Hierüber  gehen  die  Meinungen
  sehr  weit  auseinander.  Nur  wenige  nehmen  ein
Prüfungsrecht  des  Reichskanzlers  ans).  Die  Gegner  des

1)  Arndt,  S.  184/185.  Dambitsch  S.  139/140.

2)  Val.  Römer  S.  21.

3)  So  z.  B.  Laband  S.  250,  Zorn  S.  158,  Reincke,  S.  33;  dagegen
  vor  allem  Rosenberg  S.  11,  Vogels  S.  20.
        <pb n="17" />
        —  17  —

Prüfungsrechtes  des  Reichskanzlers  weisen  darauf  hin,  daß
ebenso  wie  dem  Kaiser  dem  Reichskanzler  nur  diejenigen  Rechte
zustanden,  die  ihm  durch  die  Verfassung  oder  durch  die  Geschäftsordnung
  ausdrücklich  delegiert  waren.  Keines  von
beiden  habe  aber  irgend  eine  Bestimmung  über  die  Legitimationsprüsung
  aufgewiesen.  Die  Anhänger  des  Prüfungs
rechtes  des  Reichskanzlers  dagegen  stützen  sich,  und  m.  E.  mit
Recht,  auf  Art.  15  RV.,  welcher  besagte,  daß  dem  Reichskanzler
der  Vocsitz  im  Bundesrat  und  voc  allem  „die  Leitung  der
Geschäfte“  zustand.  Vogels  wendet  hiergegen  ein,  daß  die  Ausdrücke
  sehr  weit  gefaßt  seien.  Konkretere  Bestimmungen  fänden
sich  nirgends.  Die  obigen  gänzlich  unbestimmten  Ausdrücke
umfaßten  doch  zweifellos  nicht  alle  Rechte,  die  man  mehr  oder
weniger  willkürlich  in  sie  hineinlegte.  Nur  diejenigen  Rechte
hätten  als  feststehend  gelten  können,  die  sich  unmittelbar  aus
dem  Vorsitz  oder  dem  Leitungsrechte  des  Kanzlers  ergaben,
wie  zum  Beispiel  die  Leitung,  Eröffnung  und  Schließung  der
Verbandlungen.  Im  ubrigen  hätten  sie  sich  doch  nur  aus  konkreteren
  Bestimmungen  der  Geschäftsordnung  ergeben,  die
aber  ja  über  das  Prüfungsrecht  schwieg.  Vogels  und  die
anderen  Gegner  des  Prüfungsrechtes  des  Feeichskanzlers  vergessen
  aber  ganz,  daß  doch  eine  Instanz  vorhanden  sein  mußte,
die  z.  B.  bei  dem  Zusammentreten  des  Bundesrates  zu  einer
neuen  Session  die  Legitimation  der  Mitglieder  nötiger  falls
prüfen  konnte!  Sonst  bestand  doch  die  Gefahr,  daß  eine  Anzahl
  gänzlich  unbefugter  Leute  sich  einfach  als  Bundesrat
etablierte!  Daher  hatte  m.  E.  der  Reichskanzler,  sobald  der
Verdacht  einer  allgemeinen  Fälschung  vorlag,  das  Recht,  die
Legitimation  der  zu  einer  neuen  Session  Erschienenen  zu
prüfen,  und  gerade  der  Reichskanzler  deshalb,  weil  ihm  eben
laut  Art.  15  RV.  der  Vorsitz  und  die  Leitung  der  Geschäfte  im

Bundesrat  zustand!
2
        <pb n="18" />
        —  18  —

Laband:)  macht  ohne  nähere  Begründung  noch  einen
Unterschied:  Soweit  die  Prüfung  nur  die  formelle  Legiti—
mation  betraf,  habe  der  Reichskanzler  als  der  Vorsitzende  des
Bundesrats  und  Minister  des  Kaisers  die  Vollmacht  zu  prüfen
gehabt.  Betraf  diese  Prüfung  aber  materielle  Rechtsfragen,  so
sei  er  unzuständig  gewesen.  Für  die  Annahme  dieser  Unter—
scheidung  findet  sich  aber  weder  in  gesetzlichen  Bestimmungen
noch  nach  allgemeinen  Gesichtspunkten  ein  Anhalt!

3.  Es  bleibt  nun  noch  die  Körperschaft  selbst,  der  Bundesrat,
  als  Prüfungsberechtigter  übrig.

Der  Bundesrat  war  der  Verfassung  nach  der  oberste
Träger  der  Reichsgewaltd)  und  hatte  als  solcher  —  im  Gegensatz
  zum  Kaiser  und  Reichskanzler  —  alle  Rechte  des  Reichs,
die  nicht  ausdrücklich  einem  anderen  Reichsorgan  übertragen
waren.  Daher  stand  ihm  auch  das  Recht  der  Prüfung  der
Legitimationen  seiner  Mitglieder  zu.  Es  hatte  sogar  die
Pflicht;denn  ihm  stand  die  Sanktion  der  Gesetze  zu.  Er  war
somit  für  das  verfassungsmäßige  und  den  internen  Vorschriften
entsprechende  Zustandekommen  der  Gesetze  verantwortlich!
Ferner  hatte  der  Bundesrat  in  seinem  inneren  Betriebe  als
eine  aus  zur  Abstimmung  und  Beratung  über  Gesetze  berechtigten
  Mitgliedern  bestehende  Körperschaft  notwendig  eine
Ahnlichkeit  mit  einem  Parlament.  Dieses  hatte  sowohl  vorherrschend
  in  Deutschland  wie  auch  heute  noch  in  vielen  anderen
Ländern  das  Recht  und  die  Pflicht,  die  Berechtigung  seiner
Mitglieder  zu  prüfen,  wie  es  im  besonderen  für  den  Deutschen
Reichstag  unten  näher  ausgeführt  werden  wird.  UÜberwiegend
  geschieht  die  Prüfung  durch  das  Plenum  des  Parlaments.
  So  kann  man  mit  Recht  in  Ermangelung  besondere
Vorschriften  im  Wege  der  Analogie  annehmen,  daß  das  Plenum
  des  Bundesrats  das  Recht  und  die  Pflicht  hatte,  die  Legitimation
  seiner  Mitglieder,  beim  erstmaligen  Erscheinen  eines
neuernannten  Bevollmächtigten  und  beim  Zusammentritt  zu

1)  Laband  S.  250.
2)  Vgl.  Art.  7  RV.
        <pb n="19" />
        –  19  —

einer  neuen  Session  —  soweit  nicht,  wie  oben  gesagt,  der
Verdacht  einer  allgemeinen  Fälschung  vorlag  —  zu  prüfen#).

Dies  war  auch  ohne  Zweifel  das  Zweckmäßigste;  denn
dem  Bundesrat  war  die  Prüfung  am  wenigsten  erschwert.
Stand  er  doch  seinen  Mitgliedern  am  nächsten,  vor  allem
örtlich  in  den  Sitzungen,  und  konnte  somit  am  leichtesten,  vorzüglich
  ohne  allen  unnötigen  und  verzögernden  Schriftverkehr
einen  Einblick  in  die  Verhältnisse  der  Bevollmächtigten  gewinnen.


C.  Wie  weit  erstreckhte  sich  die  Prüfung?
1.  Die  fsormelle  Prüfung.

Nach  allgemeiner  Ansicht  mußte  die  Prüfung  sich  naturnotwendig
  darauf  erstrecken,  daß  in  einer  formell  ordnungsmäßigen
  Urkunde  die  Vertretung  des  Staates  im  Bundesrate
und  die  Führung  der  Stimmen  demjenigen  übertragen  worden
war,  welcher  sich  als  Bevollmächtigter  des  betreffenden  Staates
gerierte:).  Eine  bestimmte  Form  für  diese  Vollmachtsurkunden
war  in  der  Reichsverfassung  nicht  vorgeschrieben.  Von  Reichswegen
  galt  also  die  Formfreiheit;  die  Geschäftsordnung  des
Bundesrats  konnte  somit  eine  Bestimmung  hierüber  treffen.
Sie  schwieg  aber.  Tatsächlich  ist  es  üblich  geworden,  daß  die
bevollmächtigende  Regierung  eine  schriftliche  Urkunde  ausstellte,
  in  der  sie  dem  Bundesrate  mitteilte,  daß  der  in  dieser
Urkunde  Bezeichnete  als  ihr  Vertreter  angesehen  werden  sollte.

2.  Die  materielle  Prüfung.

a)  Die  Frage  nun,  ob  auch  zu  prüfen  war,  daß  die  Legitimation
  von  einem  hierzu  befugten  Organ  des  betreffenden

1)  Derselben  Ansicht  Hensel  S.  12;  Meyer  S.  432;  v.  Mohl  S.
236;  v.  Rönne,  Deutsch.  Staatsr.  S.  204;  Römer  S.  22;  Vogels  S.
21/22;  Kliemke  S.  20.

2)  Val.  Laband  S.  249;  v.  Rönne  Deutsch.  Staatsr.  S.  204.
2#
        <pb n="20" />
        —  20  —

Bundesstaats  herrührte  und  daß  die  Ernennung  zum  Bundesratsbevollmächtigten
  weiter  unter  Einhaltung  der  näheren
landesgesetzlichen  Vorschriften  durch  den  daza  Berechtigten
erfolgt  war,  ist  sehr  bestritten.  Laband  stellt  nur  fest,  daß  die
Prüfung  sich  auch  darauf  erstrecken  konnte,  ob  die  Bestellungsurkunde
  von  dem  befugten  Vertreter  des  Staates
unter  Einhaltung  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen  ausgestellt
  war1).  Hätte  aber  der  Bundesrat  tatsächlich  die
Prüfung  in  diesem  Punkte  ausgelassen,  so  wäre  der  ganze
Vorgang  ziemlich  zwecklos  gewesen.  Die  Prüfung  wäre  dann  zu
einer  geringfügigen  und  schnell  zu  erledigenden  Formalität
herabgesunken,  was  mit  der  Wichtigkeit,  mit  der  sie  tatsächlich
beim  Bundesrat  gehandhabt  wurde,  aber  auch  dem  Ernste  der
Sache  entsprechend  gehandhabt  werden  mußte,  im  lebhaftem
Widerspruch  gestanden  hätte.  M.  E.  ist  daher  die  Ansicht  die
richtigere,  welche  besagt,  die  Prüfung-  konnte  sich  nicht
nur  sondern  mußte  sich  sogar  auf  die  obengenannten  Punkte
erstrecken:).  Die  Grundsätze  des  Verfassungsrechtes  der  Einzelstaaten
  mußten  hierbei  zur  Grundlage  dienen,  und  es  durfte
dabei  insbesondere  auch  der  Grundsatz  von  der  Notwendigkeit
der  ministeriellen  Gegenzeichnung  der  betreffenden  Vollmachten
  nicht  außer  Acht  gelassen  werdens)“).  Der  Bundesrat
hatte  also  bei  der  Legitimationsprüfung  auf  folgende  landesrechtliche
  Grundsätze  zu  achten:

Die  Souveräne  der  Einzelstaaten  waren  lediglich  als
Häupter  ihrer  Staaten  Bundesmitglieder,  wie  schon  oben  ausgeführt
  worden  ist.  Daher  mußte  auch  festgestellt  werden,
unter  welchen  Formen  diese  Oberhäupter  überhaupt  handelnd

1)  Laband  S.  249.

2)  Vgl.  auch  v.  Rönne  Dtsch.  Str.  S.  204;  Vogels  S.  19  Anm.  4.

3)  Vgl.  v.  Rönne,  Pr.  Str.  3.  Aufl.  Bd.  1,  S.  218.  Note  2;
Thudichum  S.  115.

4)  Bis  1880  wurden  übrigens  die  Ernennungen  zum  B###.  im
Reichsgesetzbl.  bekannt  gemacht,  was  aber  dem  Zwecke  dieses  Blattes,
„Gesetzblatt“  zu  sein,  widersprach.
        <pb n="21" />
        —  21  —

auftreten  konnten.  Die  Ernennung  des  Bundesratsbevollmächtigten
  erfolgte  durch  die  höchsten  Organe  des  betreffenden
Staates;  sie  war  ein  Ausfluß  der  diesen  Organen  zustehenden
Regierungsgewalt  und  daher  ein  Regierungsakt,  der  zu  seiner
Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  durch  einen  Minister  bedurfte.
Dies  galt  in  den  deutschen  Bundesstaaten  fast  durchweg,  mit
Ausnahme  von  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,
  die  ja  noch  keine  moderne  Verfassung  hatten.  Den
Volksvertretungen  stand  dagegen  bei  der  Ernennung  des
Bundesratsbevollmächtigten  kein  Mitwirkungsrecht  zu.  Der
Monarch  allein,  wie  im  Reich  der  Bundesrat,  vereinigte  in  sich
alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übte  sie  auch  aus,  sofern  sie
ihm  nicht  ausdrücklich  entzogen  waren.  Der  Kreis  der  Rechte
der  Volksvertcetungen  war  daher  ein  fast  geschlossener;  die
einzelnen  Rechte  ließen  sich  genau  aufzählen.  In  den  meisten
deutschen  Verfassungen  war  dies  positiv  ausgesprochent).  Wo
es  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen  war,  galt  dies  Prinzip
ebenfalls,  so  z.  B.  in  Preußen,  wo  die  Aufnahme  einer  derartigen
  Bestimmung  für  entbehrlich  erachtet  worden  warr).
An  die  Zustimmung  der  Volksvertretung  war  der  Monarch  an
sich  nur  bei  der  Gesetzgebung  und  zum  Teil  bei  der  Finanzverwaltung
  gebunden.  Dieser  stand  also  sonst  ein  Mitwirkungsrecht
  nicht  zu.

In  Bezug  auf  das  Ernennungsrecht  der  Beamten  standen
in  den  drei  Hansestädten  die  Senate  gleich;  sie  hatten  die
Kompetenzpräsumption.  Aus  Art.  22  der  hamburgischen  Verfassung
  und  §  57  der  bremischen  Verfassung  ging  sogar  klar  und
deutlich  hervor,  daß  den  Senaten  das  Ernennungsrecht  u.  a.
auch  der  Bundesratsbevollmächtigten  zustand.  Nur  der  Fürst
von  Waldeck  hatte  dieses  Recht  nicht,  da  er  die  Verwaltung  seines
Staates  durch  den  mit  der  Krone  Preußens  am  18.  Juli  1867

1)  Bayr.  Verf.  Tit.  II  §  1,  Sächs.  Verf.  §  4;  Württ.  Verf.  §  4;
Hess.  Verf.  &amp;amp;  4;  Bad.  Verf.  #5.
2)  Val.  Anschittz  S.  124.
        <pb n="22" />
        —  22  —

geschlossenen  Vertragt)  Preußen  übertragen  hatte.  Wenn  er
sich  auch  die  Vertretung  nach  außen  vorbehalten  hatte,  so  ließ
er  dieses  Recht  doch  durch  einen  laut  Art.  5  des  Vertrages  vom
2.  März  1887  vom  Könige  von  Preußen  zu  ernennenden
Landesdirektor  ausüben?),  also  auch  das  Recht  der  Ernennung
der  Bundesratsbevollmächtigten.  Er  war  also  praktisch  nicht
in  der  Lage,  dieses  Recht  selbst  auszuüben.  —  Die  Minister
hatten  in  allen  Staaten  naturgemäß  einen  großen  Einfluß  auf
die  Ernennung.  Ein  ausdrückliches  Mitwirkungsrecht  hatten
sie  nur  in  Württemberg,  und  zwar  hatte  es  dort  das  Gesamtministerium.
  Das  Verfassungsgesetz  vom  11.  Juli  1876  betr.
Bildung  eines  Staatsministeriums  bestimmte  in  Art.  6  Abfs.  2:
„Außerdem  gehören  in  den  Geschäftskreis  des  Staatsministeriums
  alle  Angelegenheiten,  welche  die  Beziehungen
zum  Deutschen  Reiche  betreffeen  Mithin  gehörte
hierher  auch  die  Ernennung  der  Bundesratsbevollmächtigten.
(Das  Staatsministerium  war  die  Gesamtheit  der  sechs  Departementschefs).
  —  Besondere  landesrechtliche  Vorschriften  über
die  Form  der  Ernennung  bestanden  nicht;  jedoch  ging  schon  aus
dem  Erfordernis  der  Gegenzeichnung  durch  den  Minister  hervor,
  daß  sie  schriftlich  zu  erfolgen  hatte.

Alle  diese  Grundsätze  hatte  also  der  Bundesrat  bei  der
Prüfung  der  Legitimation  seiner  Mitglieder  zu  berücksichtigen.
Wie  Römer)  richtig  feststellt,  ergab  sich  hieraus  häufig  die  Notwendigkeit
  einer  Entscheidung  des  Bundesrats  über  innerstaatsrechtliche
  Fragen  der  Einzelstaaten!  Aber  es  war  ja  auch
der  Zweck  des  Reiches,  das  innerhalb  seiner  Grenzen  gültige
Recht  zu  schützen,  und  zu  diesem  Recht  gehörte  auch  das  Berfassungsrecht
  der  einzelnen  Staaten.  Diese  erforderliche
weitgehende  Berücksichtigung  führte  sogar  noch  weiter:

1)  Durch  den  Vertrag  vom  12.  März  1887  wurde  die  Dauer  dieses
  Vertrages  auf  weitere  10  Jahre  festgesetzt.  Vgl.  Stoerk  Rauchbaupt
S.  481ff.

2)  Lt.  Art.  8  des  Vertr.  v.  2.  März  1887.

3)  a.  a.  O.  S.  23,
        <pb n="23" />
        —  23  —

b)  Für  den  Fall,  daß  in  einem  Bundesstaate  mehrere
Bewerber  um  den  Thron  stritten  oder  daß  jemand  sich  wider—
rechtlich  des  Thrones  bemächtigte  und  im  ersteren  Falle  jeder
einzelne  Bewerber  seine  Vertreter  und  im  zweiten  Falle  neben
dem  Usurpator  auch  andere  Prätendenten  ihre  Vertreter
schickten,  konnte,  m.  E.  sogar  mußte  der  Bundesrat  die  sich
meldenden  Vertreter  des  betreffenden  Staates  entweder
sämtlich  zurückweisen  —  wegen  nicht  gehörig  erfolgter  Legi—
timation  —  oder  einen  von  ihnen  zulassen  und  dadurch  implicite
  den  Vollmachtgeber  des  betreffenden  Bevollmächtigten
als  den  zur  Vertretung  befugten  Landesherren  anerkennen#.
Wie  Laband  aber  richtig  feststellt,  hätte  diese  Entscheidung
jedoch  nur  ein  einzelnes  in  der  Staatsgewalt  enthaltenes  Recht
betroffen:  die  Stimmführung  im  Bundesrat.  Der  zurückgewiesene
  Prätendent  konnte  sich  trotzdem  im  Besitz  des  Thrones
behaupten,  mußte  dann  allerdings  auf  seinen  Einfluß  im  Reich
verzichten.  Überdies  kam  der  Bundesrat  ja  gar  nicht  in  die
Lage,  über  den  Thronstreit  zu  entscheiden,  wenn  keiner  der
verschiedenen  Prätendenten  einen  Bevollmächtigten  zum
Bundesrat  entsandte!  Gegen  Laband  wendet  sich  vor  allem
v.  Seydel  mit  Nachdrucke)  und  macht  besonders  folgende  Einwendungen:
  Die  Entscheidungen  eines  Thronstreites  auf  dem
Wege  der  Legitimationsprüfung  würde  bedeuten,  daß  „Causa
minor  majorem  trahere“  würde.  Ferner  spricht  er  von  einer
Überspannung  dieses  Rechtes.  Denn  wenn  z.  B.  bei  zwischenstaatlichen
  Verträgen  die  Bevollmächtigen  gegenseitig  ihre
Legitimation  prüften,  so  hätte  darin  doch  nicht  eine  maßgebende
Prüfung  des  Rechts  des  Vollmachtsgebers  auf  seine  Krone
gelegen.  Wenn  weiter  die  ersten  Kammern  die  Legitimation
ihrer  erblichen  Mitglieder  prüften,  so  hätte  darin  doch  nicht  die
Befugnis  gelegen,  einen  Streit  über  die  Erbfolge  zu  entscheiden.
  In  m.  E.  sachlich  richtigen  und  schlagenden  Gegenausführungen
  wendet  sich  gegen  von  Seydels  Ansicht  vor  allem

1)  So  Laband  S,  250,  auch  H.  Schulze  II,  S.  62.

2)  v.  Seypdel,  Komm.  S.  409.
        <pb n="24" />
        Kekule  von  Stradonitzi):  Der  erste  Einwand  ist  in  der  Tat  gar
kein  Einwand,  sondern  eine  Kritik.  Die  vielleicht  unzweckmäßige
  Folge,  daß  „Causa  minor  majorem  trahit“,  ergab  sich
auch  aus  manchen  Gesetzen.  Darum  waren  diese  aber  doch
nicht  ungültig!:  Weiter  ist  es  zwar  richtig,  daß  in  der  Legitimationsprüfung
  bei  zwischenstaatlichen  Verträgen  keine  maßgebende
  Prüfung  des  Rechtes  auf  die  Krone  lag.  Aber  von
Seydel  vergißt  vollkommen  dabei,  daß  vor  der  Zusammenkunft
  der  Bevollmächtigten  das  Recht  auf  die  betreffenden
Kronen  schon  dadurch  anerkannt  war,  daß  man  vorher  schon
als  mit  Monarchen  oder  Regenten  über  die  Abschließung  des
betreffenden  Vertrages  verhandelt  hatte.  Für  Entscheidungen
  über  Erbschaftsstreitigkeiten  aber  endlich  waren  gesetzlich
bestimmte  Gerichte  zuständig.  Die  auch  hierauf  erstreckte
Prüfung  hätte  daher  einen  Übergriff  bedeutet.

0)  Die  Legitimationsprüfung  hatte  also  unter  Umständen
auch  eine  Entscheidung  von  Thronstreitigkeiten  zur  Folge,  deren
Wirkung  allerdings,  wie  oben  ausgeführt  worden  ist,  eine
beschränkte  war.  Die  Reichsverfassung  stellte  nur  eine  einzige
Bedingung  einer  rechtswirksamen  Ernennung  auf,  eine  negative
Bedingung  nämlich.  Art.  9  Satz  2  RV.  sagte:  „Niemand  kann
gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrats  und  des  Reichstags  sein.“
Die  Gründe  zu  dieser  Bestimmung  sind  in  der  Einleitung
bereits  kurz  erwähnt.  Die  Folge  dieses  Satzes  war  einmal,  daß
der  Bundesratsbevollmächtigte  nicht  eher  Reichstagsabgeordneter
  werden  konnte,  bis  sein  Amt  im  Bundesrat  ein  Ende
erreicht  hatte.  Er  war  zwar  wählbar,  konnte  die  Wahl  aber
erst  annehmen,  wenn  die  obige  Bedingung  erfüllt  war:);  andererseits
  konnte,  was  für  die  Prüfung  der  Legitimation  von
Bedeutung  war,  ein  Mitglied  des  Reichstags  erst  dann  wirksam

1)  a.  a.  O.  S.  9—11.
2)  Val.  Vogels  S.  32;  Arndt  S.  120;  Laband  S.  35;  Dambitsch
S.  264;  Querfurth  S.  31;  dagegen  v.  Rönne,  Dtsch.  Str.  S.  222.
        <pb n="25" />
        —  25  —

zum  Bundesratsbevollmächtigten  ernannt  werden,  wenn  er
sein  Reichstagsmandat  niedergelegt  hatte:#).

3.  Nur  die  Vollmacht,  nicht  die  Instruktion  war  zu  prüfen.

Wie  oben  festgestellt  ist,  hatte  der  Bundesrat  bei  der
Legitimationsprüfung  ein  sehr  weites  Gebiet  zu  untersuchen
und  sogar  möglicherweise  über  innerstaatsrechtliche  Fragen
eine  Entscheidung  zu  treffen.  Auf  ein  Gebiet  erstreckte  sich  die
Prüfung  aber  nicht;  auf  das  Innenverhältnis  zwischen  dem
Bundesmitgliede  und  dem  Bundesratsbevollmächtigten,  soweit
  es  die  Instruktion  betraf.  Die  Bevollmächtigten  zum
Bundesrate  waren  nur  ihren  Regierungen  verantwortlich,  erhielten
  auch  von  diesen  ihre  Instruktionen,  waren  auch  nur  diesen
gegenüber  verpflichtet,  diesen  Instruktionen  entsprechend  zu
stimmen.  Daher  hatte  der  Bundesrat  gar  kein  Recht  zu  prüfen,
ob  die  Abstimmung  des  einzelnen  Bevollmächtigten  seiner  ihm
von  seiner  Regierung  erteilten  Instruktion  entsprach.  Diese
war  lediglich  eine  innere  Angelegenheit  zwischen  der  Regierung
  und  dem  Bevollmächtigten.  „Der  Bundesrat  hat  weder
ein  Recht  darauf,  den  Inhalt  der  Instruktionen  kennen  zu
lernen,  noch  ein  Recht,  diesen  zu  prüfen2).“  Sobald  abgestimmt
war,  hatte  diese  Abstimmung  für  die  betreffende  Regierung
Geltung  und  band  sie;  jede  Regierung  war  verpflichtet,  die
Abstimmung  ihres  Vertreters  und  jeden  dadurch  entstandenen
Entschluß  des  Bundesrates  anzuerkennen.  Die  Bundesratsbevollmächtigten
  hatten  eine  praesumtio  juris  et  de  jure  für
und  gegen  sich,  daß  sie  ihrer  Instruktion  gemäß  gestimmt  hatten.
Sehr  richtig  nennt  Labands)  die  Abstimmung  lediglich  einen

1)  Arndt  S.  127.

2)  So  v.  Rönne,  Dtsch.  Str.  S.  205.  Derselben  Ansicht  fast
sämtliche  Schriftsteller;  vgl.  Kliemke,  S.  21,  v.  Mohl  S.  255;  Westerkamp
  S.  98/99;  v.  Seydel  b.  Holtzendorff  S.  4/5;  Thbudichum  S.  102;
Mever  S.  432  Anschütz  S.  97,  Laband  S.  250.

3)  Laband  S.  250.
        <pb n="26" />
        —  26  —

Formalakt,  „dessen  Rechtswirksamkeit  von  den  Motiven  der
Abstimmung  gelöst  und  ihnen  gegenüber  selbständig  ist.“  Die
Instruktion  des  Bundesratsbevollmächtigten  war  also  eine  res
interna  in  einem  streng  zu  nehmenden  Sinne.  Daß  hiermit  die
Vorschrift  des  Art.  7  Abs.  3  RV.,  wonach  bei  der  Abstimmung
im  Bundesrat  nicht  instruierte  Stimmen  nicht  gezählt  wurden,
nur  scheinbar  im  Widerspruch  stand,  stellt  vor  allem  v.  Seydel
richtig  festl).  Die  Vorschrift  war  nicht  wörtlich  zu  nehmen;
sie  wollte  nur  feststellen,  daß  kein  Bundesratsbevollmächtigter
mit  Berufung  darauf,  daß  er  nicht  instruiert  sei,  die  Verschiebung
  der  Abstimmung  verlangen  konnte.  Erklärte  ein  Bevollmächtigter
  bei  der  Abstimmung,  nicht  instruiert  zu  sein,  so  hatte
das  eben  nur  zu  Folge,  daß  er  als  nicht  vertreten  angesehen
wurde  oder  so,  als  enthalte  er  sich  der  Abstimmung.  Die  Vorschrift
  hatte  man  eben  deshalb  aufgestellt,  weil  die  Instruierung
eine  Sache  war,  welche  das  Reich  rechtlich  nicht  berührte.  Der
Bundesrat  hatte  also  die  Instruktion  nicht  zu  prüfen.  Eine
Ausnahme  von  der  allgemeinen  Ansicht  will  Zorn:)  machen.  Er
behauptet:  Wenn  es  sich  um  Abänderung  von  Ausnahmerechten
  handelte,  die  unter  dem  Schutz  von  Art.  78  Abs.  2  RV.
stehen,  müsse  man  annehmen,  daß  der  Bundesrat  materiell  zu
prüfen  hatte,  ob  die  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaats
vorlag.  Der  genannte  Artikel  besagte:  „Diejenigen  Vorschriften
der  Reichsverfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte  einzelner
Bundesstaaten  in  deren  Verhältnis  zur  Gesamtheit  festgesteilt
sind,  können  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates
  abgeändert  werden.“  Zorn  begründet  seine  Ansicht  nun
folgendermaßen:  Sei  das  betreffende  Recht  seinem  Inhalte
nach  in  den  Rahmen  der  Verordnung  gefallen,  so  habe  eine
darauf  bezügliche  Instruktion  im  Belieben  des  Staatsoberhauptes
  gestanden.  Habe  es  sich  aber  um  ein  in  die  Sphäre  der
Gesetzgebung  fallendes  Recht  gehandelt,  so  habe  nur  auf  Grund
der  erholten  Zustimmung  der  Volksvertretung  eine  Instruktion

1)  v.  Seydel  b.  v.  Holtzendorff  S.  5,  vgl.  Kliemke  S.  22.
2)  a.  a.  O.  S.  158,  159.
        <pb n="27" />
        folgendermaßen:  Sei  das  betreffende  Recht  seinem  Inhalte
zu  Abänderung  oder  Verzicht  überhaupt  erteilt  werden  können.
Andernfalls  sei  staatsrechtlich  überhaupt  keine  Instruktion  vorhanden
  gewesen,  die  Bundesratsbevollmächtigten  hätten  demnach
  mit  Rechtskraft  überhaupt  nicht  abstimmen  können,  und
da  eine  positive  Mitwirkung,  die  Zustimmung,  gefordert
worden  sei,  sei  keine  Möglichkeit  der  Abänderung  des  betreffenden
  Rechts  vorhanden  gewesen,  weil  kein  rechtskräftiger  Willensakt
  vorgelegen  habe.  Deshalb  sei  im  Falle  des  Art.  78  Abs.  2
eine  Abstimmung  wider  oder  ohne  Instruktion  nichtig  gewesen.
Daher  habe  der  Bundesrat  in  einem  solchen  Falle  die  Instruktion
  der  Bundesratsbevollmächtigten  zu  prüfen  gehabt!

Für  diese  Ansicht  bot  die  Verfassung  aber  auch  nicht  den
geringsten  Anhalt:);  besonders  die  Behauptung,  die  in  besagtem
Punkt  mangelhafte  Instruktion  sei  auch  nach  außen  hin  nichtig
gewesen,  entbehrt  jeder  Grundlage.  Betrachtet  man  diese
Ansicht  von  der  praktischen  Seite,  so  kommt  man  zu  dem  Ergebnis,
  daß  eine  derartige  Behandlung  der  Instruktionen  eine
vollständige  und  zuverlässige  Geschäftsführung  des  Bundesrats
  gänzlich  unmöglich  gemacht  haben  würde2s).  Stellt  doch
Zorn  selbst  fest,  daß  die  Meinungen  über  das,  was  die  Rechte
einzelner  Bundesstaaten  in  ihrem  Verhältnis  zur  Gesamtheit,
die  „jura  singulorum,“  nun  eigentlich  waren,  weit  auseinandergehen,
  in  der  Hauptsache  darüber,  ob  Vorrechte  und  Ausnahmerechte
  oder  die  letzteren  allein  den  im  Art.  78  Abs.  2
bestimmten  Schutz  genossen.  Weder  im  Reichstag  noch  bei  den
Regierungen  noch  in  der  Theorie  ist  man  sich  darüber  klar  geworden.
  Sollte  nun  der  Bundesrat  in  seinen  Sitzungen  diese
theoretische  Streitfrage  lösen,  für  jeden  einzelnen  Fall,  um
dann  möglicherweise  die  Instruktionen  der  betreffenden  Bevollmächtigten
  zu  prüfen?  Hält  man  sich  dies  vor  Augen,  so
erkennt  man  die  praktische  Unmöglichkeit  dieser  Forderung.

1)  Val.  Meyer  S.  432,  Anm.  11.
2)  ähnlich  v.  Mohl  S.  254.
        <pb n="28" />
        Zorn  selbst  gibt  übrigens  diese  Schwierigkeit  zui).  —  Auf
einem  ganz  anderen  Blatt  stand  natürlich  die  Möglichkeit  für
die  betreffende  Regierung,  im  Falle  eines  Ungehorsams  oder
Mißverständnisses  den  Schuldigen  zur  Verantwortung  zu
ziehen.  Aber  es  stand  ganz  beim  Bundesrat,  den  Gegenstand
noch  einmal  zur  Verhandlung  zu  bringen  oder  den  bereits
gefaßten  Beschluß  nachträglich  abzuändern?).  Ein  Recht  oder
gar  eine  Pflicht  des  Bundesrats,  in  irgend  einem  Falle  die
Instruktion  der  Bevollmächtigten  zu  prüfen,  bestand  jedoch
nicht.

Zweiter  Teil.

Die  Legitimationsprüfung  der  Reichstagsabgeordneten.

A.  Einleitung.

Auf  die  tiefgründigen  Unterschiede  zwischen  der  Stellung
der  Bundesratsbevollmächtigten  und  der  der  Reichstagsabgeordneten
  ist  bereits  in  der  Einleitung  hingewiesen  worden.
Die  einschneidenden  Unterschiede  zwischen  der  Legitimationsprüfung
  beider  ergaben  sich  vor  allem  aus  folgendem:  Die
Entstehung  der  Vollmacht  des  Bundesratsbevollmächtigten
war  eine  verhältnismäßig  einfache:  Er  wurde  lediglich  ernannt.
Das  Mandat  des  Reichstagsabgeordneten  dagegen  entstand
durch  ein  höchst  kompliziertes  Verfahren:  die  Wahl  mit  allen
ihren  verwickelten  Begleiterscheinungen.  Während  sich  die
Legitimationsprüfung  der  Bundesratsbevollmächtigten  daher,
wie  oben  ausgeführt,  nur  darauf  beschränkte,  daß  ein  zu  seiner
Stellung  befugter'  Bevollmächtigter  oon  einem  zu  seiner
Ernennung  befugten  Vollmachtgeber  unter  Befolgung  der
landesgesetzlichen  Vorschriften  ernannt  worden  und  ihm  in

1)  Zorn,  S.  136.
2)  Vol.  auch  v.  Rönne  Dtsch.  Str.  S.  205.
        <pb n="29" />
        —  29  —

einer  formell  ordnungsmäßigen  Urkunde  die  Führung  der
Stimmen  übertragen  worden  war,  erstreckte  sich  die  Legiti—
mationsprüfung  vor  allem  auch  auf  die  das  Mandat  des  be—
treffenden  Abgeordneten  begründenden  vielseitigen  Vorgänge
der  Wahl.  Die  letztere  war  daher,  wie  im  folgenden  ausgeführt
werden  wird,  ungleich  umfangreicher  und  langwieriger.

Der  Art.  27  der  RV.  besagte:  „Der  Reichstag  prüft  die
Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber.“  Die
gesamte  Prüfung  zerfiel  also  im  Reichstage  zunächst  in  zwei
scharf  von  einander  zu  sondernde  Tätigkeiten,  die  hier  die
Legitimationsprüfung  im  engeren  Sinne  und  die  Wahlprüfung
  genannt  werden  sollen!).  Mit  verschwindenden  Ausnahmen.)
  ist  diese  Unterscheidung  in  der  Literatur  über  diese
Frage  nicht  gemacht  worden,  trotzdem  der  Reichstag  selbst
diesen  Unterschied  erkannt  und  eine  Trennung  vorgenommen
hats).  Noch  in  der  Geschäftsordnung  von  1868  waren  allerdings
  diese  beiden  Tätigkeiten  nicht  scharf  gesondert.  Dies
geschah  erst  in  der  Sitzung  vom  26.  Januar  1876  dadurch,  daß
den  Abteilungen  die  Vorprüfung  der  Wahl  abgenommen  und
diese  einer  besonderen  Wahlprüfungskommission  übertragen
wurde,  so  daß  also  den  Abteilungen  nur  noch  die  Legitimationsprüfung
  im  engeren  Sinne  verblieb.

B.  Die  Tegitimationsprüfung  im  engeren  Sinne.
1.  Das  Verfahren.

Die  Legitimationsprüfung  im  engeren  Sinne  war  weiter
nichts  als  ein  Beurkundungsakt,  durch  welchen  festgestellt
wurde,  daß  derjenige,  welcher  sich  im  Reichstag  mit  einer  formellen
  Bescheinigung  richtiger  Wahl  einstellte,  die  Eigenschaften
der  Wählbarkeit  dauernd  besaß  und  daß  nicht  in  seiner  Person
irgend  ein  sonstiger  Grund  eingetreten  war,  den  man  in  der

1)  äbnlich  Leser  S.  132.

2)  z.  B.  Jellinek,  S.  168ff.
3)  Vgl.  biermit  Hatschek  S.  491ff.
        <pb n="30" />
        —  30  —

Regel  als  Erlöschungsgrund  der  Abgeordneteneigenschaft  bezeichnet.
  Die  Legitimationsprüfung  im  engeren  Sinne  geschah
lediglich  durch  die  Abteilungen.  „Behufs  Prüfung  der  Wahlen
wird  jeder  Abteilung  eine  möglichst  gleiche  Anzahl  der  einzelnen
Wahlverhandlungen  durch  das  Los  zugeteilt  .“  Diese  besagten
Abteilungen  entstanden  folgendermaßen:  Der  Reichstag  wurde
durch  das  Los  in  sieben  Abteilungen  von  möglichst  gleicher  Mitgliederzahl
  geteilt.  Die  Abteilungen  bestanden  fort,  bis  der
Reichstag  auf  einen  durch  50  Unterschriften  unterstützten  Antrag
ihre  Erneuerung  beschloß.  Dieselben  waren  ohne  Rücksicht  auf
die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  beschlußfähigs).  Ihre
Tätigkeit  übten  sie  für  die  Dauer  der  Session,  für  welche  sie
durch  das  Los  bestellt  waren,  aus.  Kamen  Nachwahlen  vor,
so  wurden  die  Wahlakten  den  Abteilungen  zugelosts).

2.  Die  materielle  Prüfung.

a)  Art.  21  Abs.  2  RNV.  besagte:  „Wenn  ein  Mitglied  des
Reichstags  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt,  oder  im  Reichsoder
  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritl,  mit  welchem  ein  höherer
Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz
und  Stimme  im  Reichstag  und  kann  seine  Stellung  in  demselben
nur  durch  neue  Wahl  wiedererlangen.“  Man  hat  diese  Vorschrift,
  dic  auch  in  fast  allen  deutschen  Einzelstaaten  gegeben
worden  ist,  aus  dem  preußischen  Verfassungsrechte  entnommen“).
  In  der  Praxgis  hat  diese  Bestimmung  sehr  häufig  Anwendung
  gefundens),  vor  allem  auch  während  des  Krieges
gelegentlich  der  Ernennung  von  Abgeordneten  zu  Staatssekretären
  oder  Ministern.  *

1)  &amp;amp;  3  Geschäftsordnung.  Vor  der  oben  erwähnten  Sitzung  v.  26.
1.  76  stand  an  Stelle  der  Worte  „behufs  Prüfung  der  Wahblen“  „die
Vorprüfung  der  Wahl  geschiebt  in  den  Abteilungen.“
2)  3  2  Abs.  1  und  3  Geschäft.-Ordnung.
3)  Hatschek  S.  528.
4)  Pr.  Verf.-Nrt.  78  Abs.  3
5)  Val.  Sendel,  Komm.  S.  197,  198.
        <pb n="31" />
        —  31  —

Es  ist  bei  der  Legitimationsprüfung  der  Bundesratsbevollmächtigten
  bereits  darauf  hingewiesen  worden,  daß
einerseits  die  Ernennung  zum  Bundesratsbevollmächtigten
erst  erfolgen  konnte,  nachdem  das  Reichstags  mandat  erloschen
war,  daß  andererseits  ein  Bundesratsbevollmächtigter  zwar
zum  Reichstagsabgeordneten  gewählt  werden,  diese  Wahl  aber
erst  wirksam  annehmen  konnte,  wenn  sein  Amt  im  Bundesrat
ein  Ende  ereeicht  hattet).

b)  Das  Wahlgesetz  zum  deutschen  Reichstag  §  4  gab  klar
und  deutlich  die  Erfordernisse  der  Wählbarkeit  an.  Hiernach
wurde  verlangt:  Reichsangehörigkeit  seit  mindestens  einem
Jahr,  Vollendung  des  25.  Lebensjahres,  wännliches  Geschlecht
und  aktives  Wahlrecht  nach  §  3  des  Gesetzes.  Nach  diesem  letzteren
  Paragraphen  war  also  für  folgende  Personen  die  Wählbarkeit
  ausgeschlossen:

1.  für  Personen,  die  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel
standen,

2.  für  Personen,  über  deren  Vermögen  Konkurs  eröffnet
war,

3.  für  Personen,  die  öffentliche  Armenunterstützung  genossen,

4.  für  Personen,  denen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt
waren.

Aufenthalt  oder  Wohnsitz  im  Bundesgebiete  waren  somit
nicht  erforderlich.  Wählbar  waren  ferner  auch  die  Personen
des  Soldatenstandes,  da  bei  ihnen  nach  §2  desselben  Gesetzes  das
aktive  Wahlrecht  nur  „ruhte.“

Schwieriger  ist  nun  die  Frage,  ob  der  Wegfall  der  Wählbarkeit
  auch  das  Erlöschen  des  Mandates  zur  Folge  hatte.  Das
Wahlgesetz  schwieg  darüber.  Es  stellte  nur  die  eben  angeführten
Bedingungen  der  Wählbarkeit  auf.  Nur  eine  Bestimmung
eines  Reichsgesetzes  sprach  es  klar  und  deutlich  aus,  daß  bei
Wegfall  der  Wählbarkeit  auch  das  Mandat  erlosch:  §  33  RSt  GB.
Dieser  Paragraph  bestimmt:  „Die  Aberkennung  der  bürger-1)

  Vgl.  1  Teil  unter  C.  2  c.  (S.  24).
        <pb n="32" />
        —  32  —

lichen  Ehrenrechte  bewirkt  den  dauernden  Verlust  der  aus
öffentlichen  Wahlen  für  den  Verurteilten  hervorgegangenen
Rechte.“  Im  übrigen  war,  wie  gesagt,  nichts  bestimmt.  Die
Meinungen  gehen  weit  auseinander.  Die  einen  schließen  mit
argumentume  contrario,  daß  in  den  Fällen  1,  2  und  3  des  §  3
des  Wahlgesetzes  ein  Erlöschen  des  Mandates  vom  Gesetz  nicht
beabsichtigt  gewesen  sei.  Diese  Auffassung  hat  der  Reichstag
selbst  auch  geteilt.  Im  Jahre  1899  beantragten  Kopsch  und
Genossen,  das  Mandat  eines  Mitgliedes,  der  in  Konkurs  geraten
  war,  für  erloschen  zu  erklären:).  Die  Kommission  schlug
jedoch  die  Ablehnung  dieses  Antrages  vor,  mit  der  Begründung,
viele  Konkurse  seien  unverschuldet  und  enthielten  für  den
Betreffenden  nichts  Schimpfliches,  während  sich  bei  Nichteröffnung
  des  Konkurses,  z.  B.  beim  Mangel  an  Masse  viel
leichter  Ehrenrühriges  ergebe.  Diese  Gründe  sind  natürlich
keineswegs  zwingend.  Mit  Recht  wendet  sich  gegen  diese  Auffassung
  wie  auch  gegen  ein  argumentum  e  cContrario
v.  Seydel:)  mit  Nachdruck:  „Wer  nach  gesetzlichem  Ausspruche
zum  Mitgliede  nicht  geeignet  ist,  der  kann  es  nicht  nur  nicht
werden,  sondern  auch  nicht  bleiben..  Denn  es  handelt  sich
bei  der  Wahl  nicht  nur  um  ein  einmaliges  Rechtsgeschäft  ..,
vielmehr  auch  um  die  Begründung  eines  dauernden  öffentlichrechtlichen
  Verhältnisses,  für  welches  die  persönliche  Beschaffenheit
  der  Berechtigten  nicht  allein  beim  Beginne,  sondern  eben
während  der  ganzen  Dauer  desselben  von  Belang  ist.“  Dies
wird  zweckentsprechend  auch  auf  das  Erlöschen  des  Mandates
durch  Entmündigung  und  Armenunterstützung  anzuwenden
seins).  —  Es  ist  noch  die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  mit  dem
Verlust  der  Reichsangehörigkeit  auch  der  Verlust  des  Reichstagsmandates
  verknüpft  gewesen  sei.  Aber  m.  E.  konnte  je-1)

  Drucksachen  zu  den  Verbandlungen  des  Reichstags,  1898,
1900,  Nr.  994.  "

2)v.Seydel-Reichstag,S.897.Vgl.Lefer-S.16.

3)  So  auch  v.  Rönne,  Dtsch.  Str.  S.  250;  Arndt  S.  127;  Laband
S.  341,  Mever  S.  370;  Zorn  S.  220.
        <pb n="33" />
        —  33  —

mand,  der  nicht  einmal  zum  Deutschen  Volke  gehörte,  doch
sicherlich  nicht  dessen  „Vertreter“"  sein  11).

Erwähnt  sei  ferner,  daß,  was  zwar  nicht  für  die  Legitimationsprüfung
  im  engeren  Sinne  praktisch  in  Betracht
kommt,  die  Souveräne  der  einzelnen  Staaten  nicht  wählbar
waren2).  Der  Reichstag  hat  auch  mehrfach  dementsprechend
entschiedens).  Sie  waren  es  deshalb  nicht,  weil  sie  einm#al
Vollmachtgeber  der  Bundesratsbevollmächtigten  waren  und
weil  man  ferner  in  der  allgemeinen  konstitutionellen  Theorie
begründete  Bedenken  dagegen  geltend  machen  konnte,  daß  die
Träger  der  Reichsgewalt,  wie  sie  durch  den  Bundesrat  repräsentiert
  wurde,  Vertreter  des  Volkes  sein  konnten.  Dagegen
sind  die  Senatoren  der  freien  Städte  wählbar,  denn  Mitträger
der  Reichsgewalt  ist  nur  der  Senat  als  Kollegium,  nicht  seine
einzelnen  Mitglieder

3.  Die  rechtliche  Natur  der  Legitimationsprüfung  im  engeren
Sinne.

Die  Legitimationsprüfung  im  engeren  Sinne  war  ihrer
rechtlichen  Natur  nach  weiter  nichts  als  ein  Beurkundungsakt,
welcher  nur  die  provisorische  Legitimationsprüfung  des  Wahlkommissars
  nachkontrollierte.  Sie  war  also  keine  „rechtserzeugende
  Handlung“,  sondern  lediglich  die  Feststellung  einer
Tatsachen).  Diese  beurkundende  Tätigkeit  der  Abteilung  des
Reichstag  war  also  somit  keineswegs  ein  richterliches  Geschäft,
wie  es  für  die  Wahlprüfung  unten  noch  festgestellt  werden
wird.  Also  konnte  diese  Prüfung  auch  niemals  res  judicata
schaffen;  sie  bezeugte  nur,  daß  gewisse  vom  Gesetze  verlangte

1)  Val.  Laband  S.  341.

2)  So  z.  B.  v.  Sendel,  Reichstag  S.  358ff.

3)  Zorn  S.  220,  Laband  S.  315/16,  Arndt  S.  120;  val.  z.  B.
Sten.  Ber.  1879  Bd.  6;  Drucks.  Nr.  228,  S.  1520.

4)  So  Mayer,  S.  444.  »

5)  Vgl.  Hatschek,  S.  494,  495.
        <pb n="34" />
        —  34  —

Voraussetzungen  vorlagen.  Ein  Gegenbeweis  war  also  stets
zulässig.  Sie  konnte  dem  Abgeordneten  nicht  ein  derart  unanfechtbares
  Recht  verschaffen,  daß  er  sein  Mandat  überhaupt
nicht  mehr  verlieren  könnte!  —  Die  Tätigkeit  der  Abteilungen
war  aber  auch  nicht  eine  Vorbereitung  richterlicher  Tätigkeit;
denn  diese  konnten  nur  einen  Antrag  auf  Ungültigkeit  der  Wahl
stellen.  Ferner  war  ihr  Recht,  eine  Wahl  für  gültig  zu  erklären,
keine  vorbereitende  Tätigkeit;  denn  sie  allein  hatten  zunächst
dieses  Recht1).  Diese  Legitimationsprüfung  im  engeren  Sinne
des  Reichstags  ist  in  etwa  mit  der  Legitimationsprüfung  der
Bundesratsbevollmächtigten  zu  vergleichen.  Auch  diese  war
weiter  nichts  als  ein  Beurkundungsakt  und  keineswegs  ein
richterliches  Geschäft.

C.  Die  Wahlprüfung.
I.  Formelles  Wahlprüfungsrecht.

Bei  der  Behandlung  des  nun  folgenden  Rechtes  der
Wahlprüfung  des  Deutschen  Reichstages  wird  man  am  zweckmäßigsten
  nach  dem  formellen  und  dem  materiellen  Wahlprüfungsrecht
  scheiden.  Im  formellen  Wahlprüfungsrechte
wird  erstens  von  den  Grenzen,  die  dem  Reichstag  bei  Ausübung
dieses  seines  Rechtes  gezogen  waren,  zweitens  von  dem  eigentlichen
  Wahlprüfungsverfahren  die  Rede  sein.  Im  materiellen
Wahlprüfungsrechte  dagegen  werden  die  Rechtsgrundsätze
behandelt  werden,  die  zwecks  Erreichung  einer  Entscheidung  in
der  Prüfung  im  Rahmen  des  formellen  Rechtes  Anwendung  zu
finden  hatten.

1.  Die  rechtlichen  Grenzen  der  Ausübung  des  Rechtes.

a)  Der  Art.  27  RV.  besagte,  daß  der  Reichstag  über  die
Legitimation  seiner  Mitglieder  zu  entscheiden  hatte,  weiter
aber  auch  nichts.  Vor  allem  besagte  er  auch  nicht,  daß  der

1)  So  Hatschek,  S.  526.
        <pb n="35" />
        Reichstag  das  Recht  hatte,  von  sich  aus  einen  Gegenkandidaten
anzuerkennen  und  als  solchen  einzuberufen;  es  mußte  vielmehr
eine  Neuwahl  stattfinden.  Ebensowenig  war  er  berechtigt,
einzelne  Teile  des  Wahlverfahrens  für  ungültig  zu  erklären
und  andere  als  rechtsbeständig  aufrecht  zu  erhaften,  sodaß  etwa
eine  Stichwahl  mit  einem  anderen  Kandidaten  zu  wiederholen
wart).  Der  Reichstag  selbst  hat  seine  Ansicht  über  diesen  Punkt
im  Laufe  der  Zeit  vollkommen  gewechselt,  wie  folgende  beiden
Fälle  zeigen  werden:  1869  wurde  bei  einer  Ersatzwahl  zwischen
dem  Rittergutsbesitzer  Seiler  und  dem  Schriftsteller  Dr.  Max
Hirsch  aus  Berlin  für  ersteren  3653,  für  letzteren  2912  Stimmen
abgegeben.  955  Stimmzettel,  die  Hirsch  benannten,  waren
wegen  ungenügender  Bezeichnung  beanstandet  worden.  Der
erstere  wurde  daher  vom  Wahlkommissar  als  der  Gewählte
proklamiert,  wie  aber  die  Abteilung  bei  der  Vorprüfung  feststellte,
  zu  Unrecht.  Nun  hatten  die  gegen  die  Wahl  erhobenen
Proteste  noch  verlangt,  daß  Hirsch  als  Abgeordneter  einberufen
würde.  Die  Meinungen  über  diesen  Punkt  gingen  sehr  weit
auseinander,  bis  schließlich  der  Antrag  angenommen  wurde,
den  „Bundeskanzler  aufzufordern,  die  nötigen  Schritte  zur
sofortigen  Proklamation  des  Dr.  Hirsch  als  erwählten  Deputierten
  des  bezeichneten  Wahlkreises  zu  tun.“  Die  Regierung
folgte  diesem  Antrag  und  Dr.  Hirsch  trat  in  den  Reichstag  ein.
—  Gänzlich  andere  Prinzipien  befolgte  dagegen  der  Reichstag
im  Jahre  1881  in  folgendem  Falle:

In  der  Hauptwahl  in  einem  Bromberger  Wahlkreise
waren  in  der  Hauptsache  für  den  Gutsbesitzer  Hempel,  für  den
Rittergutsbesitzer  von  Schenck,  für  den  Rittergutsbesitzer  Adolf
von  Koczorowski  auf  Dembno  und  für  Adolf  Koczorowski  auf
Debenke  Stimmen  abgegeben  worden.  Der  Wahlkommissar
erklärte  (wie  später  festgestellt  wurde,  unbefugter  Weise  und  zu
Unrecht)  die  beiden  letzteren  für  nicht  identisch  und  rechnete  die

1)  So  auch  Laband,  S.  338;  Arndt  S.  126;  v.  Seydel,  Komm.  S.
207  und  Reichstag  S.  386  und  393.  Dagegen  vor  allem  v.  Rönne,  Pr.
Staatsr.,  S.  262,  Anm.  1.
3½
        <pb n="36" />
        —  36  —

auf  „Debenke“  lautenden  Stimmzettel  dem  Koczorowski  nicht
an,  was  zur  Folge  hatte,  daß  nicht  zwischen  Hempel  und  von
Koezorowski,  sondern  zwischen  Hempel  und  v.  Schenck  die
Stichwahl  stattfand,  worauf  der  erste  gewählt  wurde.  In  der
Verhandlung")  über  den  Bericht  der  Kommission  berief  man
sich  zwar  zum  Teil  auch  auf  die  im  vorigen  Falle  geübte  Praxis
des  Reichstages.  Demgegenüber  machte  man  mit  Recht  vor
allem  (abgesehen  von  Art.  27  RV.)  den  Wortlaut  des  §929  des
Wahlreglements  geltend,  welcher  bestimmte,  daß  der  Termin
für  die  engere  Wahl  von  dem  Wahlkommissar  festzusetzen  sei
und  nicht  länger  hinausgeschoben  werden  dürfe,  als  höchstens
14  Tage  nach  der  Ermittelung  des  Ergebnisses  der  ersten  Wahl.
In  der  Abstimmung  wurden  die  Anträge,  die  dahin  gingen,  den
Reichskanzler  zu  ersuchen,  eine  engere  Wahl  zwischen  Hempel
und  v.  Koczorowski  zu  veranlassen,  abgelehnt.  Die  Mehrheit
schloß  sich  vielmehr  dem  auf  Kassation  der  Wahl  gerichteten
Kommissionsantrage  an.

Seither  ist  der  Reichstag  im  allgemeinen  auf  diesem
Standpunkt  verblieben.

b)  Wie  eben  festgestellt  ist,  konnte-der  Reichstag  die
Wahl  entweder  für  ungültig  oder  für  gültig  erklären.  Um  in
der  Prüfung  zu  einem  Endurteil  zu  kommen,  konnte  er  aber
auch,  wie  unten  noch  näher  festgestellt  werden  soll,  eine  Beweiserhebung
  über  die  betreffende  Wahl  veranlassen,  nämlich  in
der  Weise,  daß  er  den  Reichskanzler  von  seinen  diesbezüglichen
Wünschen  benachrichtigte,  der  dann  seinerseits  auf  dem  Verwaltungswege
  das  weitere  veranlaßte:).  Dieses  war  aber  auch
der  einzige  Weg,  der  dem  Reichstage  zustand.  Ganz  ausgeschlossen
  war  es,  daß  er  zwecks  Beweiserhebung  selbst  ohne
Vermittelung  des  Reichskanzlers  unmittelbar  Verbindung
anknüpfte,  ebenso  wie  es  ganz  ausgeschlossen  war,  daß  er  die
Beweiserhebung  selbst.  vornahm!  In  der  Praxis  ist  in  der  Tat

1)  Sten.  Ber.  über  die  Verbandl.  des  Reichstags  1882/83,  I.  Bd.

S.  527ff.  ·
2)  Val.  Hatschek,  S.  636.
        <pb n="37" />
        —  37  —

niemals  der  Reichskanzler  übergangen  worden.  Eine  anderweitige
  Befugnis  ist  auch  in  der  Literatur  für  den  Reichstag
niemals  behauptet  worden#.

c)  Dem  Reichstag  stand  nach  dem  Wortlaut  des  Art.  27  R#V.
nur  die  Prüfung  der  Legitimation  seiner  „Mitglieder“  zu.  War
ein  Mitglied  also  aus  dem  Reichstage  ausgeschieden,  sei  es  durch
Tod,  Niederlegung  des  Mandates  oder  aus  anderen  Gründen,
so  konnte  naturgemäß  die  Gültigkeit  eines  derart  erledigten
Mandates  nicht  mehr  Gegenstand  der  Wahlprüfungstätigkeit  des
Reichstages  sein?).  Der  Reichstag  ist  dieser  Auffassung  in  der
Regel  auch  gefolgt.  So  wurde  z.  B.  die  Prüfung  der  Wahl  des
Abgeordneten  Wamhoff  infolge  dessen  Mandatsniederlegung
für  erledigt  erklärts).  Maßgebend  für  die  Praxis  war  vor  allem
die  Entscheidung,  die  im  folgenden  Falle  getroffen  wurde:

Im  sechsten  Wahlkreise  des  Regierungsbezirkes  Arnsberg
war  die  Wahl  des  Abgeordneten  Möller  (Dortmund)  von  der
Kommission  für  ungültig  erklärt  worden.  Vor  der  Plenarsitzung
  legte  der  betreffende  Abgeordnete  nun  sein  Mandat
nieder.  Es  wurde  dennoch  der  Antrag  gestellt,  die  Diskussion
über  den  Kommissionsantrag  auf  der  Tagesordnung  zu  behalten.
  Demgegenüber  wurde  von  dem  Abgeordneten  von
Bennigsen  ein  Antrag  eingebracht,  „der  Reichstag  wolle  mit
Rücksicht  auf  die  stattgehabte  Mandatsniederlegung  diesen
Gegenstand  der  Tagesordnung  für  erledigt  erklären.“  Der
Antrag  wurde  von  ihm  selbst,  wie  folgt,  sachlich  scharf  begründet:
„Das  Haus  hat  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  zu  prüfen,
hat  zu  prüfen,  ob  jemand  das  Recht  hat,  an  den  Beratungen  und
Beschlüssen  des  Hauses  teilzunehmen.  Bei  Herrn  Möller  ist
diese  Frage  aber  dadurch  entschieden  und  erledigt,  daß  er  sein
Mandat  niedergelegt  hat  und  ein  solches  Recht,  mitzuberaten
und  zu  beschließen,  garnicht  mehr  hat.“  Der  Antrag  wurde

1)  Wohl  aber  für  Preußen,  val.  v.  Rönne  S.  260ff.;  dagegen  vor
allem  Leser  #§  41.

2)  Vgl.  Jungheim  S.  6.

3)  Sten.  Ber.  1895/97,  Bd.  4,  S.  1890  B.
        <pb n="38" />
        —  38  —

denn  auch  in  der  Abstimmung  mit  großer  Mehrheit  angenommen.:#).


d)  Der  Reichstag  konnte,  wie  wir  oben  gesehen  haben,
wenn  dies  für  den  Zweck  der  Wahlprüfung  nötig  war,  durch
den  Reichskanzler  die  beteiligte  Staatsregierung  um  Beweiserhebung
  ersuchen.  Dagegen  war  er  aber  nicht  berechtigt,  eine
solche  Erhebung  zu  fordern,  wenn  über  die  Legitimation  des
betreffenden  Abgeordneten  bereits  gültig  entschieden  war.
Denn  dies  hätte  eine  Forderung  nach  Kontrollierung  der  Behörden,
  nicht  zum  Zwecke  der  Entscheidung  bedeutet.  Ein
derartiges  Recht  siand  dem  Reichstage  nicht  zu.  Wollte  ferner
etwa  der  Reichstag  „die  Entscheidung  nur  zu  dem  Ende  herausschieben,
  um  Erhebungen,  auf  die  nichts  ankommt,  noch  fordern
zu  können,  so  hieße  das  nur  einen  Mißbrauch  durch  einen  anderen
größeren  ersetzen?).“  —  Dieser  letztere  Fall  hat  sich  tatsächlich  ereignet,
  und  zwar  bei  einer  Wahlprüfungsverhandlung  im  Jahre
188  5.  Die  Kommission  schlug  vor,  die  Wahl  zwar  für  gültig  zu
erklären,  aber  den  Reichskanzler  zu  ersuchen,  über  bestimmte
Vorgänge  Erhebungen  zu  veranlassens).  Gegen  diesen  Vorschlag
  wandte  sich  vor  allen  Minister  v.  Bötticher  mit  sachlich
richtigen  Ausführungen:  Es  lasse  sich  die  Frage  aufwerfen,
ob  der  Reichstag  die  Befugnis  habe,  von  der  Regierung  zu
verlangen,  daß  sie  Erhebungen  veranlasse,  die  für  die  Feststellung
  der  Gültigkeit  der  Wahl  überhaupt  von  keiner  Bedeutung
  mehr  seien.  Die  Regierung  sei  der  Meinung,  daß  der
Reichskanzler  ein  solches  Mandat,  wie  es  ihm  durch  den  Kommissionsvorschlag
  ausgesonnen  werde,  nicht  übernehmen
könne,  jedenfalls  nicht  zu  übernehmen  verpflichtet  sei.  Die
Wahlprüfungskommission  schlüge  in  Zukunft  in  solchen  Fällen
besser  vor,  daß  die  Regierung  darauf  aufmerksam  gemacht
werde,  daß  Unregelmäßigkeiten  vorgekommen  seien.  —  Der
Reichstag  half  sich  einfach  dadurch,  daß  er  die  Entscheidung

1)  Sten.  Ber.  1894/95  Bd.  140  S.  2453  B.

2)  v.  Seydel  Komm.  S.  298.
3)  Sten.  Ber.  1884/85.  Bd.  II.  S.  1102ff.,  Bd.  III,  S.  1523ff.
        <pb n="39" />
        —  39  —

über  die  Wahlprüfung  aussetzte.  Daß  er  hierdurch  einen  noch
größeren  Mißbrauch  beging,  darauf  ist  oben  bereits  hingewiesen
worden.

e)  Häufig  hat  der  Reichstag  aus  Anlaß  der  Wahlprüfung
die  Erteilung  einer  Rüge  auf  Grund  der  angestellten  Ermittelungen
  an  Beamte  beantragti).  Aber  nur  die  Befugnis
stand  ihm  zu,  wie  sie  auch  Minister  von  Bötticher  in  seiner  eben
berichteten  Rede  erwähnte,  den  Reichskanzler  zu  ersuchen,  die
betreffenden  Tatsachen  zur  Kenntnis  der  beteiligten  Staatsregierung
  zur  Kenntnis  zu  bringen?).

f)  Die  wesentlichste  Beschränkung  des  Wahlprüfungsrechtes
  des  Reichstages  lag  darin,  daß  die  Entscheidung  über
die  Prüfung  materiell  den  Charakter  eines  Urteils  hatte,  also
ein  für  allemal  Rechtskraft  schaffte.  Daß  diese  Entscheidung
also  eine  res  judicata  war,  darüber  wird  unten  noch  des  näheren
die  Rede  sein.  Hier  sei  nur  erwähnt,  daß  folglich  eine  Entscheidung,
  in  der  eine  Wahl  für  ungültig  erklärt  wird,  nicht
mehr  zurückgenommen  werden  konnte  und  daß  einem  Mitgliede,
dessen  Wahl  für  gültig  erklärt  worden  war,  das  Mitgliedsschaftsrecht
  nicht  mehr  bestritten  werden  konntes).

2.  Das  Verfahren.
a)  Abgabe  der  Wahlverhandlung  an  die
Wahlprüfungskommission.

Wie  wir  oben  gesehen  haben,  lag  der  erste  Teil  der  ganzen
Prüfung,  die  Legitimationsprüfung  im  engeren  Sinne  nämlich,
  in  der  Hand  der  Abteilungen.  Diesen  Abteilungen  kam
neben  dieser  Tätigkeit  eine  gewisse  Vermittlerrolle  zu.  In
einigen  Fällen,  die  §  b  der  Geschäftsordnung  vorschrieb,  waren

1)  Vgl.  Sten.  Ber.  1890/92.  Bd.  7,  S.  4841ff.
2)  Val.  v.  Seydel  Komm.  S.  208.
3)  Vgl.  Leser,  S.  46.
        <pb n="40" />
        —  40  —

die  Abteilungen  nämlich  verpflichtet,  die  Wahlverhandlungen

an  eine  besondere  Wahlprüfungskommission  abzugeben:

1.  wenn  eine  rechtzeitig  (§  4)  erfolgte  Wahlanfechtung  oder
Einsprache  vorlag,  oder

2.  wenn  von  der  Abteilung  die  Gültigkeit  der  Wahl  ourch
Mehrheitsbeschluß  für  zweifelhaft  erklärt  wurde,  oder

3.  wenn  zehn  anwesende  Mitglieder  der  Abteilungen  einen
aus  dem  Inhalt  der  Wahlverhandlungen  akbgeleiteten
speziell  zu  bezeichnenden  Zweifel  gegen  die  Gültigkeit  der
Wahl  erhoben.“

Für  2.  galt  natürlicherweise  dasselbe,  wenn  die  zu
prüfende  Wahl  von  der  Mehrheit  der  Abteilung  sofort  klar  als
ungültig  erkannt  wurde.  „Findet  die  Abteilung  sonstige  erhebliche
  Ausstellungen,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  für  Abgabe
  an  die  Wahlprüfungskommiisssion  (§  5)  vorliegen,  so  ist
von  der  Abteilung  an  den  Reichstag  Bericht  zu  erstattent).“
In  diesem  Falle  sollten  sie  also  die  Vorprüfung  für  die  Entscheidung
  des  Reichstages  selbst  vornehmen.  Typisch  dafür,
daß  die  Abteilungen  selbst  ihre  Tätigkeit  auf  die  Lepitimationsprüfung
  im  engeren  Sinne  beschränkt  wissen  wollten,  ist  die
Tatsache,  daß  sie  die  Vorprüfung  im  obigen  Falle  an  die  Wahlprüfungskommilssion
  abzuschieben  versuchten?).

(Wurden  die  Wahlen  garnicht  beanstandet,  so  wurden  sie
vom  Präsidenten  nachträglich  zur  Kenntnis  des  Reichstags
gebracht  und,  wenn  bis  dahin  der  zehnte  Tag  nicht  verflossen,
einstweilen  als  gültig  betrachtet;  nach  Ablauf  der  zehntägigen
Frist  waren  sie  definitiv  gültig.  (§  7  der  Geschäftsordnung)).

b)  Die  Wahlanfechtung.
aa)  Im  obigen  wurde  gesagt,  daß  also  in  allen  Fällen,
in  denen  die  Gültigkeit  der  Wahl  irgendwie  bestritten  wurde,
die  Wahlakten  der  Prüfungskommission  übergeben  werden

1)  6  6  Gesch.-Ord.
2)  Vgl.  Hatschek  S.  527.
        <pb n="41" />
        mußten.  8  5  Geschäftsordnung  sprach  nun  von  „Wahlanfechtungen,“
  d.  h.  solchen  Wahlprotesten,  die  von  außen  her  gegen
die  Wahl  erhoben  wurden,  und  von  Einsprachen  bezw.  Bezweiflungen
  der  Gültigkeit,  d.  h.  solchen  Protesten,  die  aus  dem
Reichstage  selbst  gegen  die  Wahl  erhoben  wurden.  Diese  letzteren
  konnten  einmal  von  Mitgliedern  der  Abteilungen,  die
die  Legitimationsprüfung  in  engeren  Sinne  zu  besorgen
hatten,  erhoben  werden,  wie  sich  aus  §  5  Gesch.-Ord.  ergibt.
Weiter  wird  in  §  4  Gesch.-Ord.  jedes  Mitglied  des  wahlprüfeenden
  Reichstags  das  Recht  zugestanden,  Einsprachen  zu  erheben.
  Wer  aber,  d.  h.  welcher  außerhalb  des  Reichstages
Stehende  zur  Wahlanfechtung  befugt  war,  darüber  schweigt
die  Geschäftsordnung.  Über  diese  Aktivlegitimation  ist  daher
auch  der  Reichstag  im  Laufe  der  Jahre  keineswegs  einer  einheitlichen
  Meinung  gewesen.

Im  Jahre  1874  erhob  sich  zum  erstenmale  diese  Frage:).
Hier  standen  sich  in  der  Hauptsache  zwei  Ansichten  gegenüber.
Die  eine,  vertreten  durch  den  Abgeordneten  Braun,  wollte
die  Aktivlegitimation  lediglich  den  im  Wahlkreis  Wablberechtigten
  geben.  Der  Abgeordnete  Braun  führte  bei  dieser  Gelegenheit
  aus,  als  berechtigt  zur  Anfechtung  könne  nur  derjenige
betrachtet  werden,  dessen  Recht  verletzt  sei.  Ein  solches  Recht
könne  aber  nur  den  bei  der  Wahl  unmittelbar  Beteiligten  zugeschrieben
  werden,  denn  diese,  und  nur  diese,  hätten  die  Befugnis,
darüber  zu  verfügen,  ob  und  in  welcher  Weise  sie  wegen  Beeinträchtigung
  ihres  Wahlrechts  Protest  erheben  wollten;  bei
gegenteiliger  Auffassung  könnten  daher  z.  B.  die  Widerwärtigkeiten
  eines  neuen  Wahlkampfes  einem  Wahlkreise  von
irgend  einer  auswärtigen  Person  aufgenötigt  werden.  —  Die
andere  vom  Abgeordneten  Windthorst  vertretene  Ansicht
besagte  dagegen,  daß  quilibet  ecx  populo  zur  Wahlanfechtung
berechtigt  sei;  denn  die  Abgeordneten  seien  lt.  Art.  29  RV.
Vertreter  des  ganzen  Volkes.

1)  Sten.  Ber.  1874,  S.  720ff.
        <pb n="42" />
        —  42  —

Im  Jahre  1892  hat  nun  der  Reichstag  eine  vermittelnde
Ansicht  verfolgt  und  durch  Beschluß  vom  18.  März  nur  die  jeweils
  Wahlberechtigten  für  aktivlegitimiert  zur  Wahlanfechtung
erklärti)).  Auch  dieser  Beschluß  berief  sich  auf  Art.  29  RV.,
stand  aber  mit  der  Auffassung  des  Abgeordneten  Windthorst
gänzlich  im  Widerspruch.  Diese  letztere  Auffassung  scheint  mir
in  Bezug  auf  Art.  29  die  richtigere  zu  sein;  denn  jeder  Abgeordnete
  ist  Vertreter  des  ganzen  deutschen  Volkes,  nicht  aber
nur  Vertreter  der  Gesamtheit  der  deutschen  Wähblerschaft!
Wenn  aber  Hatscheke)  behauptet,  der  Beschluß  von  1892  habe
im  Widerspruch  zur  Geschäftsordnung  gestanden,  weil  hiernach
auch  jeder  Abgeordnete,  der  unter  Umständen  nicht  wahlberechtigt
  gewesen  sei,  (z.  B.  als  Deutscher  im  Schutzgebiete
ohne  Wohnsitz  in  Deutschland"),  zur  Wahlanfechtung  befugt
gewesen  sei,  so  ist  das  m.  E.  nicht  richtig;  denn  gerade  die  Geschäftsordnung
  selbst  machte,  wie  oben  festgestellt  wurde,  einen
klar  erkennbaren  Unterschied  zwischen  Wahlanfechtungen  und
Einsprachen  bezw.  Bezweiflungen  der  Gültigkeit.  Der  Beschluß
von  1892  spricht  aber  nur  von  Wahlanfechtungen!

Wie  Lesers)  richtig  betont,  hatte  die  Anfechtung  in  der
Tat  Abnlichkeit  mit  einer  Denunziation").  Diese  war  aber
keineswegs  in  ihren  Folgerungen  einer  gewöhnlichen  Denunziation
  gleichzusetzen.  Daher  kann  ich  mich  auch  nicht  seiner
Ansicht  anschließen,  daß  oie  im  erwähnten  Beschluß  festgesetzte
Beschränkung  mit  dem  Wesen  der  Wahlanfechtung  kaum  im
Einklang  gestanden  habe.  Denn  durch  die  Anfechtung  wurden
die  Abgeordneten  als  Vertreter  und  somit  auch  der  Reichstag
als  Vertretung  des  deutschen  Volkes  betroffen,  und  es  würde
zu  sehr  der  Würde  der  Abgeordneten  und  auch  des  Reichstags
widersprochen  haben,  wenn  jeder  beliebige,  man  denke  nur  an

1)  Sten.  Ber.  1890/91,  Bd.  7.  S.  4835ff.

2)  a.  a.  O.  S.  511.

3)  a.  a.  O.  S.  74.

4)  Vgl.  v.  Seydel,  Reichstag,  S.  394,  Anm.  1,  v.  Seydel,  Komm.
S.  207.
        <pb n="43" />
        —  43  —

einen  Minderjährigen  oder  an  einen  Zuchthäusler,  anfechtungsberechtigt
  gewesen  wäre.  Der  Beschluß  des  Reichstags  scheint
mir  daher  in  seinen  Konsequenzen  der  richtigste  zu  sein.

bb)  Für  die  Einbringung  eines  Wahlprotestes  war  irgend
eine  Form  nicht  vorgeschrieben,  doch  mußte  sie  wohl  in  der
Regel  in  einem  Schriftsatze  erfolgen.  Sogar  die  Einbringung
eines  Protestes  mittels  eines  Telegramms  hat  der  Reichstag
für  gültig  erachtet.  Der  Protest  brauchte  auch  nicht  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  zu  seint).  Anonym  durfte  er  dagegen  nicht
sein.  Der  formellen  Erklärung,  daß  man  die  Wahl  anfechte,
bedurfte  er  nicht,  nur  mußte  diese  Absicht  aus  den  Begleitumständen
  zu  erkennen  sein.

Wahlproteste  zu  Gunsten  eines  Siegers  wurden  grundsätzlich
  nicht  beachtet?).

#s  4  Geschäftsordnung  schrieb  vor,  daß  Wahlproteste,
welche  später  als  10  Tage  nach  Eröffnung  des  Reichstages  und
bei  Nachwahlen,  die  während  einer  Session  stattfanden,  später
als  10  Tage  nach  Feststellung  des  Wahlergebnisses  erfolgten,
unberücksichtigt  bleiben  mußten.  Die  Bestimmungen  der  §§  167
und  188  BG#B.  und  des  §222  CPO.  waren  für  die  Berechnung
der  Frist  hier  wohl  analog  anzuwenden,  sodaß  also  der  Anfangstag
  nicht  mit  zu  berechnen  war  und  bei  Berechnung  nach
Tagen  die  Frist  mit  Ablauf  des  letzten  Tages  endetes).  —  Die
altere  Praxis  des  Reichstags  nahm  an,  daß  der  Protest  innerhalb
  der  vorgeschriebenen  Frist  in  den  Einlauf  des  Reichstages
gelangen  müsse").  Die  neuere  Praxis  stand  dagegen  auf  einem
milderen  Standpunkt  und  sah  sogar  z.  B.  einen  zur  gegebenen
Zeit  bei  den  Akten  des  Staatsanwalts  befindlichen  Protest  als
rechtzeitig  erfolgt  ans).

1)  Vgl.  Jungheim  S.  11.

2)  Vgl.  Hatschek  S.  512/613.
3)  Vgl.  Jungheim  S.  12.
4)  So  auch  v.  Sevdel,  Reichstag,  S.  394;  Leser  S.  70;  Jungbeim

  S.  12.
5)  Hatschek  S.  512.
        <pb n="44" />
        c)  Das  eigentliche  Verfahren.
aa)  Die  Tätigkeit  der  Wahlprüfungskommission.
a)  Allgemeines.

Nachdem  in  einem  Falle  des  §  4  Geschäftsordnung  die
Abteilungen  die  Wahlakten  abgegeben  hatten,  erfolgte  nun  die
weitere  Vorprüfung  der  Wahl  durch  die  Wahlprüfungskommission.
  In  dieser  wurden  zur  Erledigung  der  einzelnen  Teile
der  Prüfung  zunächst  Referenten  bestellt.  Die  Verteilung  der
Referate  erfolgte  nach  dem  Alphabete?).  Man  hatte  die  Gepflogenheit,
  die  Referenten  aus  denjenigen  Parteien  zu
nehmen,  die  im  Kampfe  um  die  angefochtene  Wahl  konkurriertens).
  Die  Wahlprüfungskommission  hatte  nach  den  allgemeinen
  für  die  Reichstagskommissionen  geltenden  Regeln  zu
verfahren").  Die  Beratungsart  pflegte  die  folgende  zu  sein:

Zunächst  wurde  über  die  einzelnen  Punkte  der  Beschwerde
ein  vorläufiger  Beschluß  gefaßt,  der  folgende  Fragen  erledigte:
Ist  überhaupt  etwas  rechtswidriges  vorgekommen  und  handelt
es  sich  um  einen  erheblichen  Beschwerdepunkt.  Die  gesamte
Entscheidung  wurde  in  der  Regel  verschoben,  bis  alle  Punkte
der  Beschwerde  durchberaten  waren.  Dann  erst  wurde  entschieden,
  ob  man  die  Wahl  für  gültig  oder  ungültig  erklären
oder  dem  Plenum  einen  Beweisbeschluß  vorschlagen  sollte.

Die  Entscheid  ung  erfolgte  durch  Majoritätsbeschluß.  Ein
mit  Stimmengleichheit  erfolgter  Beschluß  galt  als  abgelehntö).

Die  Entscheidungen  der  Kommission  wurden  entweder,
z.  B.  bei  schwierigen  Verhältnissen  oder  großem  Zahlenmaterial,
  dem  Plenum  in  einem  schriftlichen  Berichte  vorgelegt,
  oder  bei  einfacher  Sachlage  diesem  durch  einen  Bericht-1)

  Vgl.  im  folgenden  Hatschek  S.  528ff.
2)  Siehe  Sitzung  v.  17.  11.  06  S.  3734.
3)  Sitzung  v.  4.  12.  84,  S.  187.

4)  Vagl.  Laband,  S.  339.

5)  Siebe  Sitzung  v.  1.  4.  1886.  S.  1807.
        <pb n="45" />
        erstatter  im  Beisein  der  Referenten  vorgetragen.  Am  Schluß
dieses  Berichtes  wurde  entweder  Gültigkeit  ioder  Ungültigkeit
der  Wahl  oder  Aussetzung  der  Gültigkeitserklärung  beantragt,
um  in  der  Zwischenzeit  Beweiserhebungen  vorzunehmen,  auf
Grund  deren  dann  die  weitere  Prüfung  erfolgen  sollte.  Früher,
noch  bis  1884,  sprach  man  in  solchen  Fällen  von  „Beanstan—
dungen“  der  Wahl:).  Um  aber  der  ganzen  Wahl  nicht  unnötiger
Weise  mit  diesem  Worte  einen  Makel  aufzudrücken,  wendete
man  seither  den  farblosen  Ausdruck  „Aussetzung  der  Gültigkeit“
  an.

8)  Die  Beweiserhebung.

Über  die  rechtliche  Natur  der  Wahlprüfung  wird  noch
später  die  Rede  sein.  Hier  sei  nochmals  betont,  daß  die  Prüfung
ein  richterliches  Verfahren  war,  auf  das  vor  allem  folgende
Grundsätze  entsprechende  Anwendung  fanden.

a)  Ausgegangen  wurde  in  der  Kommission  und  im  Plenum
  von  dem  Grundsatz  der  freien  Wahrheitswürdigung.  So
brauchte  man  eine  Beweisaufnahme  garnicht  vorzunehmen,
wenn  man  bereits  die  Überzeugung  von  der  Wahrheit  oder
Unwahrheit  gewonnen  hatte.  Andererseits  wurden  auch  Beweiserhebungen
  über  solche  Beschwerdepunkte  vorgenommen,
bei  denen  von  vornherein  feststand,  daß  sie,  falls  sie  sich  als  wahr
erwiesen,  noch  nicht  zur  Ungültigkeit  der  Wahl  führen  konnten,
wenn  sie  nur  zur  Beleuchtung  irgend  welcher  Punkte  dienten,
die  mit  der  Gültigkeit  der  Wahl  im  Zusammenhang  standen.
In  diesem  Sinne  sprach  sich  auch  der  Abgeordnete  von  Heeremann
  in  der  Sitzung  vom  8.  5.  18802)  aus:  „Ferner  ist  ein
Hauptgrundsatz  für  die  Wahlprüfungskommission  gewesen,
daß  sie  in  allen  Fragen  über  Beeinflussung  einer  Wabl  die
Gesamtheit  der  Vorgänge,  das  Gesamtbild  zusammenfaßt.“

1)  Slo  z.  B.  Laband,  S.  339.
2)  S.  261.
        <pb n="46" />
        —  46  —

Den  Grundsatz  der  freien  Wahrheitswürdigung  folgt
der  Grundsatz  der  Beweisverbindung.  Ebensowenig  wie  bei
Verhandlungen  vor  einem  gewöhnlichen  Gerichte  ein  Beweisbeschluß
  eine  bindende  Entscheidung  ist,  ebensowenig  war  die
Wahlprüfungskommission  und  das  Plenum  und  beide  untereinander
  an  eine  frühere  Beanstandung  gebunden.  Wenn
auch  die  früher  festgestellten  Tatsachen,  die  den  Gegenstand
einer  Beanstandung  bildete,  sich  als  wahr  erwiesen,  so  konnte
doch  für  die  Gültigkeit  einer  Wahl  entschieden  werden.

b)  Wie  in  anderen  richterlichen  Verfahren  galten  auch
im  Wahlprüfungsverfahren  vor  allem  folgende  Beweismittel
als  zulässig:  Der  Augenschein,  der  Urkundenbeweis  und  der
Zeugenbeweis.  —  Der  Augenschein  konnte  vor  allem  bei  der
Beurteilung  von  Stimmzetteln  in  Bezug  auf  ihre  Größe,
Dicke,  auf  den  Aufdruck  usw.  in  Frage  kommen.

Der  Urkundenbeweis  konnte  in  allen  den  Fällen  erforderlich
  werden,  in  denen  die  Wahlfähigkeit  eines  Wählers
in  Frage  stand.

Der  Zeugenbeweis  schließlich  konnte  zur  Erleuchtung
aller  einzelnen  Vorgänge  dienen.  In  seinen  Anfängen  hat
sich  der  Reichstag  gescheut,  dieses  letztere  Beweismittel  anzuwenden,
  um  nicht  möglicherweise  eine  Verletzung  des  Wahlgeheimnisses
  zu  verlangen:!).  Seit  1891  sind  die  Bedenken  in
dieser  Richtung  verschwunden;  nur  mußten  seither  die  betrefsenden
  zu  einer  Zeugenaussage  herangezogenen  Wähler
darauf  aufmerksam  gemacht  werden,  daß  sie  die  eidliche  Aussage
  verweigern  konnten2).

Standen  Wahldelikte  in  Frage,  so  folgte  der  Reichstag
vielmehr  den  Grundsätzen  der  Strafprozeßordnung:  Personen,
die  als  Täter  der  Wahldelikte  in  Frage  kamen,  wurden  nicht
vereidigts).  Ebenso  wurden  Beamte,  die  sich  möglicherweise

1)  S.  Sitzungen  v.  13.  9.  67,  S.  10.  v.  5.  4.  71,  S.  183.
2)  So  z.  B.  Sitzung  v.  17.  1.  91,  S.  1017,  vgl.  Hatschek  S.  535.
3)  S.  z.  Sitzung  v.  24.  4.  96,  S.  1928.
        <pb n="47" />
        wegen  Begehung  des  Deliktes  zu  verantworten  hatten,  nicht
unter  Eid  vernommen!).

c)  In  allen  Fällen  nun,  in  denen  sich  der  Reichstag  mit
den  von  ihm  selbst  angewandten  Beweismitteln  genügende
Klarheit  nicht  verschaffen  konnte,  hatte  er  zweifellos  die  Be—
fugnis,  Beweiserhebungen,  vor  allem  auch  eidliche  Ver—
nehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  veranlassen.
(Nur  stand  ihm,  wie  oben  ausgeführt  ist,  nicht  das  Recht  zu,
dieserhalb  mit  den  Stellen,  die  die  Beweiserhebung  veran—
stalten  sollten,  unmittelbar  in  Verbindung  zu  treten).  Eine
ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung  über  diese  Befugnis
bestand  allerdings  nicht.  Delius?)  weist  aber  mit  Recht  auf  den
bekannten  im  Allgemeinen  Landrecht  ausdrücklich  ausgesprochenen
  Rechtsgrundsatz  hin:  „Wem  die  Gesetze  ein  Recht
geben  (d.  h.  in  diesem  Falle  das  Recht  zur  Legitimationsprüfung),
  dem  bewilligen  sie  auch  die  Mittel,  ohne  welche  dasselbe
  nicht  ausgeübt  werden  kann.“

Das  Verfahren  ging  folgendermaßen  vor  sich:  Der
Reichskanzler  wurde  vom  Reichstag  ersucht,  die  einzelstaatlichen
Regierungen  zur  Vornahme  der  Beweiserhebung  zu  veranlassen.
  In  Preußen  beauftragte  nun  der  Minister  des  Innern
den  betreffenden  Regierungspräsidenten,  das  weitere  zu  erledigen.
  Handelte  es  sich  um  uneidliche  Vernehmungen,  so
wurden  nachgeordnete  Behörden  mit  der  Beweiserhebung
beauftragt,  bei  eidlichen  Vernehmungen  dagegen  die  Amtsgerichte,
  da  den  Verwaltungsbehörden  die  Befugnis  hierzu
fehlte  und  auch  die  Verwaltungsgerichte  sie  nur  in  ganz  bestimmten
  Fällen  hatten.  Ausdrücklich  begründet  war  dieses
Verfahren  im  Gesetze  nicht.  Aber  wie  Delius?)  richtig  betont,
gehört  eine  gegenseitige  Unterstützungspflicht  der  Staatsbehörden
  zum  Wesen  jedes  geordneten  Stoates  und  ist  daher

1)  Vgl.  Sitzung  v.  9.  4.  89,  S.  1434.
2)  a.  a.  O.  S.  349.
3)  a.  a.  O.  S.  350.
        <pb n="48" />
        —  48  —

selbstverständlich.  Dem  Reichskanzler  erwuchs  die  Pflicht  zur
Vermittelung  aus  Art.  17  RV.,  wonach  er  für  die  Ausführung
der  Reichsverfassung  und  der  Reichsgesetze  dem  Reichstag
gegenüber  verantwortlich  war.  Für  die  einzelstaatlichen  Regierungen
  folgte  diese  Pflicht  aus  der  Aufsicht  des  Reiches,
die  der  Reichskanzler  über  die  Ausführung  der  Reichsgesetze
den  Landesbehörden  gegenüber  hatte.

Für  die  untergeordneten  Behörden  endlich  ergab  sie
sich  aus  der  Dienstaufsicht  der  übergeordneten  Behörde).

Als  im  Jahre  1911  dem  Preußischen  Abgeordnetenhaus
eine  Petition  des  Redakteurs  Poersch  zu  Marburg  um  Erlaß
eines  Beschlusses  betreffend  das  Beweisverfahren  in  Wahlprüfungssachen
  eingereicht  wurde,  machte  der  Berichterstatter
nähere  Ausführungen  zu  dieser  Frager#):  Es  sei  zweifelsfrei,  daß
die  Gerichte  dem  Ersuchen  um  Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  nachzukommen  hätten.  Er  wies,  auf  §  38
der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849  hin,  wonach  sich  Gerichte
und  Verwaltungsbehörden  gegenseitig  bei  Erledigung  ihrer
Geschäfte  Unterstützung  leisten  sollen.

Auf  demselben  Standpunkte  stand  ein  Beschluß  des  Oberlandesgerichts
  in  Naumburg  a.  d.  S.)  vom  30.  November
1900:

In  einer  Wahlprüfungssache  war  das  Amtsgericht  Stendal
  um  eidliche  Vernehmung  des  Zeugen  von  Jagow  ersucht
worden.  Das  Amtsgericht  vernahm  zwar  den  Zeugen,  lehnte
seine  Beeidigung  aber  als  unzulässig  ab.  Auf  die  Beschwerde
des  Regierungspräsidenten  zu  Aurich  beschloß  nun  das  Oberlandesgericht,
  daß  das  Amtsgericht  den  Zeugen  von  Jagow  zu
beeidigen  habe.  In  der  Begründung  weist  das  Oberlandesgericht
  ebenfalls  auf  den  §  38  der  VO.  vom  2.  Januar  1849,
sowie  auf  §  89  Einl.  ALR.  hin:  „Wem  die  Gesetze  ein  Recht

1)  Vgl.  Hatschek  S.  537.

2)  S.  Drucksachen  des  Hauses  der  Abgeordneten  21.  Leg.-Periode
IV.  Session  1912,  Nr.  459  S.  3656ff.

3)  Drucksachen  des  Reichstags  1900—1902  S.  1103,  Nr.  169.
        <pb n="49" />
        —  49  —

geben,  dem  bewilligen  sie  auch  die  Mittel,  ohne  welche  das—
selbe  nicht  ausgeübt  werden  kann.“  Auch  den  Umfang  des  Ersuchens
  habe  die  ersuchende  Behörde  zu  bestimmen.  Ferner
beschäftigte  sich  die  Wahlprüfungskommission  des  Hauses  der
Abgeordneten  nach  ihren  Berichten  vom  17.  Mai  1912:)  mit
der  Frage,  ob  die  Ausführung  der  vom  Abgeordnetenhause
zur  Prüfung  der  Legitimation  seiner  Mitglieder  beschlossenen
gerichtlichen  Beweisaufnahmen  nach  dem  geltenden  Recht
genügend  sichergestellt  sei.  Der  Vertreter  des  Justizministeriums
  legte  bei  dieser  Gelegenheit  dar,  daß  die  Staatsregierung
ein  gesetzgeberisches  Einschreiten  nicht  für  erforderlich  halte,
da  in  der  Praxis  der  Gerichte  die  Ersuchen  um  Beweisaufnahme
  in  allen  Fällen  erledigt  worden  seien.  Die  Wahlprüfungskommission
  trat  dieser  Auffassung  bei.  Auf  ihren  Wunsch
wurden  die  Ausführungen  des  Regierungskommissars  den
Gerichten  in  der  Rundverfügung  des  Justizministers  vom  28.
Juni  1912  (Nr.  I  8016)  zugänglich  gemacht.

Das  Amtsgericht  wird  nun  meistens,  da  es  sich  gewönnlich
  um  eidliche  Vernehmungen  handelte,  die  eigentliche  Beweiserhebung
  vorgenommen  haben.  Ob  hierbei  die  Verfassungsvorschriften
  der  freiwilligen  oder  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  anzunehmen  waren,  darauf  wird  unten  noch  genauer
  eingegangen  werden.  Das  An  ttsgericht  lud  jeßenfolls
die  Zeugen,  Sachverständigen  usw.  Da  nach  Act.  28  RV.  der
Reichstag  Beweiserhebungen  beschließen  konnte,  so  entsprach
es  der  Staatsbürgerpflicht,  daß  die  Zeugen  verpflichtet  waren,
zu  erscheinen,  auszusagen  und  nötigenfalls  den  Eid  zu  leisten?).
Es  hätte  der  Autorität  des  Staates  widersprochen,  wenn  z.  B.
infolge  einer  grundlosen  Eidesverweigerung  eines  Zeugen  die
ganze  Angelegenheit  wegen  Unmöglichkeit  der  Erledigung  an

1)  Drucksachen  des  Hauses  der  Abgeordneten  21.  Leg.-Periode
V.  Session  1912,  Nr.  459,  S.  3653ff.

2)  Val.  Liedtke  S.  42,  Delius  S.  350.  Derselben  Ansicht  der
schon  oben  erwähnte  Berichterstatter  im  Preuß.  Abgeordnetenbaus

über  d.  Petition  Poersch.
4
        <pb n="50" />
        —  50  —

den  Reichstag  hätte  zurückgegeben  werden  müssen.  —  Daß
ein  falscher  Zeugeneid  als  Meineid  zu  bestrafen  war,  unterliegt
keinem  Zweifel.

Das  Amtsgericht  konnte  Ordnungsstrafen  bei  Nichterscheinen
  verhängen  und  bei  Eidesverweigerung  gegebenenfalls
  nit  Zwangsmaßregeln  vorgehen.

bb)  Die  Entscheidung  im  Plenum.

Diese  außerhalb  des  Reichstages  vorgenommenen  Beweiserhebungen
  wurden  vom  Reichstagspräsidenten  der  Waylprüfungskommission
  überwiesen.  Diese  verarbeitete  sie,  traf
über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahl  ihrerseits  eine
Entscheidung  und  berichtete  nunmehr  an  das  Plenum,  dem
die  endgültige  Entscheidung  oblag.

Wie  der  Abgeordnete  Richter  in  der  Sitzung  vom  17.  5.
1879)  feststellte,  „entspricht  es  einem  alten  Herkommen  des
Hauses,  daß,  wenn  man  wichtigen  Abstimmungen  entgegengeht,
  vorher  die  Legitimationen  derjenigen  Mitglieder  festgestellt
  werden,  für  deren  Feststellung  bereits  alle  Vorbereitungen
getroffen  sind.“

Legte  die  Wahlprüfungskommission  einen  gedruckten
Bericht  vor,  so  war  die  Beratung  hierüber  nach  der  Geschäftsordnung
  frühestens  am  dritten  Tage  nach  Verteilung  des  Berichtes
  statthaft.

Nur  nahm  man  sich  in  der  Praxis  mehr  Zeit,  um  etwaige
Beweise  herbeischaffen  zu  können?).

Die  Regierung  pflegte  sich  bei  der  Beratung  im  Plenum
jeder  Mitwirkung  bei  der  Diskussion  zu  enthalten.  Der  Standpunkt
  der  Entscheidung  der  Kommission  wurde  von  einem
Berichterstatter  vertreten.  Jedoch  konnten  auch  andere  Mitglieder
  der  Kommission  als  Vertreter  der  Minderheit  in  die
Diskussion  eingreifen.

1)  S.  1308.

2)  S.  Sitzung  vom  4.  5.  1895.  S.  2080  C.
        <pb n="51" />
        —  51  —

Nach  §  8  der  Geschäftsordnung  durften  Mitglieder,
deren  Wahl  beanstandet  war,  in  Beziehung  auf  ihre  Wahl  alle
ihnen  nötig  erscheinenden  Aufklärungen  geben.  In  einem
Falle  stellte  sogar  ein  Mitglied  bei  Prüfung  der  eigenen  Wahl
einen  Antrag1).  An  der  Abstimmung  über  die  eigene  Wahl
durfte  der  Abgeordnete  jedoch  nicht  teilnehmen.  In  neuerer
Zeit  wurode  es  aber  Sitte,  daß  das  betreffende  Mitglied  eine
Abstimmungskarte  mit  der  Aufschrift  „enthalte  mich“  oder
„entbält  sich  der  Abstimmung“  abgabs).  Dies  geschah,  damit
dem  betreffenden  Abgeordneten  wegen  Nichtteilnahme  an  der
Abstimmung  nicht  die  Aufwandsentschädigung  für  den  Tag
abgezogen  wurde.

Im  Plenum  konnte  das  Beweisthema  noch  eine  Erweiterung
  dadurch  erfahren,  daß  Nova  vorgebracht  wurden.
Auch  auf  Erweiterung  der  Beweismittel  konnten  Anträge
gestellt  werden.  Unter  solchen  Umständen  konnte  Rückverweisung
  des  Kommissionsberichtes  erfolgens).

Bei  seinen  Entscheidungen  war  das  Plenum  in  keiner
Weise  an  die  Entscheidungen  der  Kommission  gebunden,  da
diese  ja  nicht  res  judicata  schaffen  konnte,  dagegen  hatte  bei
Rückverweisung  die  Kommission  die  Grundsätze  des  Plenums
zu  beobachten.  War  ein  Antrag  auf  Aussetzung  der  Beschlußfassung
  und  Vornahme  von  Beweiserhebungen  gestellt,  so
hatte  das  Plenum  hierüber  zuerst  abzustimmen?.

Wurde  ein  derartiger  Antrag  nicht  gestellt,  oder  wurde
er  abgelehnt,  so  wurde  die  Frage  nach  der  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit
  gestellt.  Wie  v.  Seydels)  angibt,  geschah  dies,  wenn
auch  der  Antrag  der  Wahlprüfungskommission  auf  Ungültigkeitserklärung
  gestellt  war,  im  Plenum  nach  alter  Praxis  durch
einen  auf  Gültigkeitserklärung,  also  in  positiver  Form  ge-1)

  Sten.  Ber.  1890—1892  Bd.  II  S.  774ff.

2)  Sten.  Ber.  1905—06,  S.  3690.

3)  Vergl.  Hatschek  S.  545.

4)  Val.  Leser  S.  76.

5)  Reichstag  S.  396.  4
        <pb n="52" />
        —  52  —

stellten  Antrag.  Da  laut  §  51  Satz  5  Geschäftsordnung  bei
Stimmengleichheit  die  Frage  als  verneint  anzusehen  war,  so
hatte  Stimmengleichheit  hier  Ungültigkeitserklärung  zur  Folge.
Sonst  erfolgte  die  Entscheidung  natürlich  durch  Majoritätsbeschluß.


II.  Materielles  Wahlprüfungsrecht.

Es  folgen  nunmehr  Betrachtungen  über  das  materielle
Wahklprüfungsrecht,  bei  denen  die  wichtigsten  Punkte  behandelt
  werden  sollen.  —  Als  Ursachen,  die  möglicherweise
die  Ungültigkeitserklärung  einer  Wahl  herbeiführen  konnten,
kamen  vor  allen  die  Fehler,  die  sich  ous  den  abgegebenen
Stimmen  und  bei  der  Stimmenberechnung  ergaben,  sowie
Wahldelikte  und  Formfehler  in  Betracht.

1.  Die  abgegebenen  Stimmen  und  die  Stimmenberechnung.

Die  Prüfung  der  abgegebenen  Stimmen  konnten  von
den  einfachsten  zu  den  kompliziertesten  Fragen  führen.  Die
Prüfung  der  Wählbarkeit  überhaupt  ist  bereits  bei  der  Legitimat.onsprüfung
  im  engeren  Sinne  erörtert  worden.  Hier
sei  noch  erwähnt,  daß  entsprechend  den  Ausführungen  S.  33
Stimmzettel  mit  den  Namen  deutscher  Souveräne  für  ungültig
  zu  erklären  waren.  Ber  der  Prüfung  der  Stimmzettel
werden  vor  allem  die  Bestimmungen  des  §  19  des  Wahlreglements
  in  Betracht  zu  ziehen  gewesen  sein,  aus  denen  sich
eine  große  Reihe  von  Fragen  ergeben  konntent#).

1)  5  19  Abfs.  1  (bisberiges)  Wablreglement:  Ungültig  sind  1.
Stimmzettel,  welche  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Umschlag,
oder  welche  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag
übergeben  worden  sind.  2.  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier
  sind.  3.  Stimmzettel,  welche  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sind.
4.  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten.
5.  Stimmzettel,  aus  welchem  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzwei-
        <pb n="53" />
        —  53  —

Bei  der  Stimmenberechnung  werden  kaum  schwer  zu
entscheidenden  Fragen  entstanden  sein.

2.  Die  Wahldelikte.

Eine  große  Praxis  hat  der  Reichstag  seit  seinem  Bestehen
in  Bezug  auf  die  sogenannten  parlamentarischen  Wahldelikte
gehabt  und  bei  diesen  Gelegenheiten  teilweise  widerstreitende
Entscheidungen  getroffen.  Im  folgenden  seien  die  hauptsächlichsten
  Wahldelikte  kurz  erwähnt#9.

Als  wichtigstes  Delikt  kam  zunächst  die  amtliche  Wahlbeeinflussung
  in  Betracht.  Von  der  naiven  Auffassung,  in
Anbetracht  des  geheimen  Vorganges  der  Wahl  sei  eine  Beeinflussung
  nicht  denkbar,  ist  man  bald  abgekehrt.  —  Die  Delikte
mußten  unter  Zuhilfenahme  des  Amtscharakters  begangen
worden  sein.  Die  Mittel  waren:  Wahlaufrufe  zu  Gunsten
eines  bestimmten  Kandidaten,  Auftreten  in  Wählerversammlungen,
  Stimmzettelverteilung  durch  untergeordnete  Beamte,
Androhung  oon  Nachteilen  oder  Versprechen  von  Vorteilen.  —
Wurden  staatliche  und  kommunale  Beamte  in  derartigem
Umfange  zu  Gunsten  eines  bestimmten  Kanoidaten  tätig,
daß  daraus  ein  dementsprechender  Wunsch  der  Staatsregierung
zu  entnehmen  war,  so  bezeichnete  die  Reichstagspraxis  die
betreffende  Kandidatur  als  „amtliche  Wahlkandidatur“  und
stellte  das  Vorgehen  der  Behörden  in  diesem  Falle  den  anderen
Wahldelikten  gleich.

Als  unbedingt  unzulässiges  Wahldelikt  erachtete  der
Reichstag  auch  die  Beeinflussung  von  Kanzel  und  Beichtstuhl.  —
Wahlbeeinflussungen  von  privater  Seite,  z.  B.  vom  Arbeitgeber
  her,  wurden  nur  dann  als  Delikte  angesehen,  wenn
gleichzeitig  eine  Verletzung  des  Wahlgeheimnisses  vorlag.  Dies

felbaft  zu  erkennen  ist.  6.  Stimmzettel,  welche  auf  eine  nicht  wählbare
Person  lauten.  7.  Stimmzettel,  welche  eine  Verwahrung  oder  einen
Vorbehalt  gegenüber  dem  Gewählten  entbalten.

1)  Vgl.  bierzu  Hatschek,  S.  550ff.
        <pb n="54" />
        —  54  —

kam  z.  B.  in  Betracht,  wenn  Arbeitern  mit  Entlassung  gedrobt
und  ihre  Abstimmung  erfolgreich  kontrolliert  wurde.

Wahlbeeinfslussungen  durch  Kriegervereine  und  öffentliche
  Korporationen  hat  man  in  den  letzten  Jahren  des  Bestehens
  des  Reichstags  für  unwesentlich  gehalten.

Wichtige  Bestimmungen  über  parlamentarische  Wahldelikte
  stellte  ferner  das  Reichsstrafgesetzbuch  auf  und  zwar  in
den  Paragraphen  107—109;  1.  die  Verhinderung  der  Ausübung
  des  Wahlrechts  durch  Bedrohung  mit  einer  strafbaren
Handlung  (§F  107).  2.  vorsätzliches  Herbeiführen  eines  unrichtigen
  Wahlergebnisses  durch  Personen,  die  zur  Sammlung
von  Stimmzetteln  usw.  oder  mit  der  Führung  der  Beurkundungshandlung
  beauftragt  waren.  (§  108).  3.  Kauf=  oder  Verkauf
  einer  Wahlstimme  (§  109).

3.  Die  Formfehler  im  Wahlverfahren:).

Als  letzter  wichtiger  Grund  für  die  Ungültigkeitserklärung
der  Wahl  seien  hier  noch  die  Formfehler  erwähnt.  Der  Reichstag
  machte  hier  je  nach  dem  Grade  ihrer  Wichtigkeit  erhebliche
Unterschiede.  Einmal  konnten  Formfehler  ohne  weiteres  die
absolute  Nichtigkeit  der  Wahl  herbeiführen.  Als  solche  Fehler
galten  vor  allem  Verstöße  gegen  die  Geheimhaltung  der  Wahl,
Nichtauslegung  und  Nichtaufstellung  von  Wählerlisten,  unrichrisge
  Führung  des  Protokolls  2c.

Auf  der  anderen  Seite  gab  es  Fehler,  die  nur  unter
Umständen  von  Bedeutung  waren  und  die  der  Reichstag  nach
freiem  Ermessen  beurteilte.  Hier  war  nicht  die  ganze  Wahl
nichtig,  vielmehr  fand  ein  ziffernmäßiger  Ausgleich  statt,  z.  B.
dadurch,  daß  die  zugunsten  eines  Gewählten  fehlerhaft  abgegebenen
  Stimmen  vom  Gesamtresultate  abgezogen  wurden.

1)  Val.  Hatschek,  S.  562  .
        <pb n="55" />
        III.  Die  rechtliche  Natur  der  Wahlprüfung.

Die  rechtliche  Natur  der  eigentlichen  Waylprüfung  ist
nur  in  ihren  Folgerungen  stark  bestritten.  Daß  die  Entschei—
dung  über  die  Prüfung  den  Charakter  eines  Urteils  hat,  wird
fast  durchweg  angenommen!).  Jellinek  vor  allem  führt  über
die  Prüfung  als  richterliche  Tätigkeit  aus,  daß  die  Mitgliedschaft
  an  einer  parlamentarischer  Körperschaft  ein  subiektives
öffentliches  Recht  seie).  „Damit  charakterisiere  sich  notwendig
die  Entscheidung  darüber,  ob  einer  individuell  bestimmten
Person  kraft  der  die  rechtlichen  Entstehungsgründe  der  Mitgliedschaft
  normierenden  Rechtssätze  diese  zusteht  oder  nicht,
als  ein  Akt  der  Rechtsprechung.“  —  Welche  Verfahrensvorschriften
  bei  dieser  richterlichen  Tätigkeit  aber  anzuwenden  sind,
darüber  gehen  die  Ansichten  weit  auseinander.  (Soweit  diese
Tätigkeit  durch  den  Reichstag  ausgeübt  wurde,  war  diese  Frage
ziemlich  belan  glos.  Sie  wird  erst  dann  wichtig,  sobald  sich  die
Gerichte  mit  den  Prüfungen  zu  befassen  haben).

Die  eine  Meinung,  an  der  Spitze  von  Seydel),  bestreitet
vor  allem,  daß  der  Wablprüfung  die  Natur  eines  Streitverfahrens
  innewohne.  Der  Abgeordnete,  dessen  Wahl  geprüft
werde,  sei  nicht  Partei  und  ihm  stehe  auch  keine  Partei  gegenüber.
  Demgegenüber  glaubt  vor  allem  Hatschek  durch  die  Behauptung,
  es  seien  bei  der  Wahlprüfung  Perteien  vorhanden
(durch  den  Hinweis  auf  den  „modernen  Parteibegriff“),  beweisen
  zu  können,  daß  die  Wahlprüfung  ein  Streitverfahren
sei).  Die  Parteifähigkeit  bedinge  nicht,  daß  man  sein  eigenes
Recht  verteidigt,  sondern  es  gäbe  auch  Parteien,  denen  die
Parteistellung  vom  Staat  entweder  kraft  ihres  Amtes  oder

1)  So  z.  B.  Laband,  S.  337;  Jacques,  S.  pff.;  v.  Sendel,  Abh.
S.  191ff.;  Leser  S.  45;  Jellinek  (Soystem)  S.  168ff.

2)  Gutachten  für  den  19.  deutschen  Juristentag  S.  122.

3)  v.  Seydel,  Komm.  S.  207,  Abb.  S.  394.

4)  Hatschek  S.  497.
        <pb n="56" />
        —  56  —

durch  Gesetz  zugewiesen  wird.  Auch  der  könne  eine  Parteirolle
haben,  „qui  rem  in  judicium  deducitz)."

Hatschek  beruft  sich  ferner  auf  Lehre  und  Praxis  des  Verwaltungsrechts
  und  erinnert  an  den  Begriff  der  Verwaltungs-„streitsache.“
  Er  stellt  die  scharfe  Alternative:  Entweder  Streitverfahren
  oder  Willkür  unter  dem  Zeichen  des  Papierkorbs.

Auf  ganz  anderem  Boden  steht  die  vom  Oberlandesgericht
  Kolmar  vertretene  Ansicht.  Hiernach  soll  die  Entscheid  ung
im  Wahlprüfungsverfahren  nach  den  Vorschriften  über  die
freiwillige  Gerichtsbarkeit  entschieden  werden).  Hier  ist  es
vor  allem  Molitor,  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts
Kolmar,  der  sich  mit  großer  Schärfe  in  einer  längeren  Abhandlung
  gegen  die  von  Hatschek  vertretene  Ansicht  wendet,
diesen  fast  Punkt  für  Punkt  widerlegend).  Er  weist  nach,  daß
Hatscheks  „Parteirolle“  doch  recht  dürftigen  Inhalts  sei.  Darauf
  komme  es  aber  auch  garnicht  an.  Hier  handele  es  sich  nicht
um  eine  zwar  öffentliche  rechtliche  Angelegenheit,  in  der  aber
die  Parteien  über  den  Prozeßstoff  frei  verfügen  können  und
die  Wahrheit  ihrer  Behauptungen  zu  beweisen  haben,  und
zwar  nur  in  eigener  Verantwortlichkeit,  sondern  „um  die  selbständige
  Ermittelung  eines  unmittelbar  die  Allgemeinheit
berührenden  Sachverhalts  durch  das  Gericht,  zwar  mit  den
Mitteln  des  Prozesses,  unter  geeigneter  Zuziebung  der  Beteiligten
  und  unter  Benutzung  und  Bewertung  ihrer  Behauptungen“
  (also  durchaus  nicht  „Willkür  unter  dem  Zeichen  des
Papierkorbs“),  „aber  unter  Anschluß  ihrer  freien  Prozeßdisposition.“
  Das  Gericht  habe  das  Recht  und  die  Pflicht,
den  Sachverhalt  von  Amtswegen  zu  erforschen,  das  „Offizialprinzip“
  habe  also  im  Mittelpunkt  des  Verfahrens  zu  stehen,

·#1).  Gegen  diese  Begründung  Hatscheks  Mioltor  in  Jur.  Zeitschr.
f.  Els.-Lothr.  S.  136ff.

2)  S.  Entsch.  d.  OL  G.  Kolmar  über  die  Einsprüche  der  Gültigkeit
der  Wahl  zum  Els.-Lothr.  Landtag  Straßburg  1912,  S.  12ff###  ebenso
Molitor  in  Jur.  Zeitschr.

3)  Molitor  im  Archiv  des  öffentl.  Rechts  Bd.  34  S.  245ff.
        <pb n="57" />
        —  57  —

eben  das  Prinzip,  das  bei  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  —  in
der  ZPO.  —  keine  Anwendung  finde,  wohl  aber  in  dem  Reichsgesetz
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
(5  12)!  Ferner  entfalle  ja  der  Begriff  der  Verwaltungsstreitsache
  in  dem  Augenblick,  wo  die  Sache  dem  Verwaltungsgericht,
  entzogen  und  einem  ordentlichen  Gerichte  übertragen
werde.  Weiter  wendet  sich  Molitor,  und  m.  E.  mit  Recht,
gegen  die  Behauptung  Hatscheks,  auch  Jellinek  und  Laband
seien  Vertreter  seiner  Meinung.  Als  schlagenden  Beweis
führt  Molitor  Jellinek  selbst  an:  „Ein  Parteiverfahren  ist  für
die  Urteilsfällung  eines  Wahlgerichtshofes  nicht  unbedingte
Voraussetzung.  Auf  Anzeige  in  Form  der  Wahlproteste  wird
er  (der  Wahlgerichtshof)  von  Amtswegen  den  Tatbestand  zu
erforschen  haben  .  .  .  .“i).  Weiter  gibt  Molitor  an,  daß
Laband  in  dieser  Frage  nur  feststellt,  daß  die  Entscheidung  in
Wahlprüfungssachen  den  Charakter  eines  Urteils  habe,  von
„streitig“  oder  „nicht  streitig“  aber  garnicht  redet  #2)

In  der  Tat  sind  m.  E.  bei  dem  Wahlprüfungsverfahren
die  Grundsätze  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  anzuwenden,
verlangt  doch  gerade  die  Natur  der  Wahlprüfungen,  die  doch
weit  mehr  von  Interesse  für  die  gesamte  Offentlichkeit,  als
nur  für  wenige  Beteiligte  sind,  eben  das  Offizialprinzip!

Auf  diesem  selben  Boden  steht  auch  das  Oberlandesgericht
  Naumburg  in  dem  schon  oben  erwähnten  Beschluß  vom
30.  November  1900.  Hier  heißt  es  u.  a.:  „Allerdings  sind  die
Vorschriften  des  GG.  über  Rechtshilfe  auf  den  vorliegenden
Fall  nicht  anwendbar,  da  es  sich  nicht  um  einen  Fall  der  streitigen
  Gerichtsbarkeit  handelt  7“3)

Der  Wahblprotest  kann  als  Klage  in  zweierlei  Form  vorkommen:
  Einmal  können  einer  oder  mehrere  Wähler  verlangen,
  festzustellen,  daß  sie  in  ihrem  Wahlrecht  verkürzt  seien.
In  diesem  Falle  haben  wir  eine  bloße  Feststellungsklage  vor

1)  Jellinek  System  S.  168.

2)  Laband  S.  337.
3)  Drucksachen  des  Reichstags  1900—1902  Nr.  169,  S.  1108.
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        —  58  —

uns.  Das  gefällte  Urtell  wirkt  rein  deklaratorisch:  Die  beeinträchtigten
  Wähler  haben  nur  einen  Anspruch  darauf,  daß  die
Reichsregierung  durch  die  Landesbehörden  die  Beeinträchtigung
  beseitigen  läßt,  nicht  aber  einen  Titel  auf  unmittelbare
Beseitigung  dieser  Beeinträchtigung":).  Wird  aber  in  der  Klage
eine  Aufhebung  der  Wabl  verlangt,  so  haben  wir  eine  regelrechte
  Gestaltungsklage  vor  uns.  Das  der  Prüfung  folgende
Urteil  schafft  daher  res  judicata.  So  wird  in  ihm  z.  B.  festgestellt,
  die  Wahl  sei  gültig  oder  sie  sei  ungültig  und  deshalb
nichtig.  Daraus  folgt,  daß  eine  derartige  Entscheidung  nicht
mehr  zurückgenommen  werden  kann.  Dem  Abgeordneten,
dessen  Wahl  einmal  für  gültig  erklärt  worden  ist,  kann  das
Mitgliedschaftsrecht  nicht  mehr  bestritten  werdena).  Ebenso
wenig  kann  aber  bei  Ungültigkeitserklärung  etwa  der  Gegenkandidet
  als  gewählt  proklamiert  werden  (wie  bereits  oben
ausgeführt  wurde).

Im  Rahmen  der  Legitimationsprüfung  im  engeren
Sinne  steht  natürlich  nichts  im  Wege,  daß  auch  bei  Nichtbeanstandung
  der  Wahlz.  B.  beim  späteren  Wegfall  der  Voraussetzungen
  der  Wählbarkeit  ein  Mandatsverlust  möglich  ist!

—  ..

D.  Schiuß.

Seit  der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  ist  eine  große
Bewegung  entstanden,  die  darauf  abzielt,  den  Parlamenten
das  Legitimationsprüfungsrecht  zu  entziehen  und  dieses  unabhängigen
  Gerichtshöfen  zu  übertragen.  Bis  Anfang  1900
bereits  hat  diese  Bewegung  in  einer  Anzahl  europäischer  und
auch  außereuropäischer  Staaten  Erfolg  gehabt.  So  beseitigten
England  1868  (Kanada  1873),  Ungarn  1874,  Bulgarien  1882,
Serbien  1901  (auch  Japan)  die  parlamentarische  Prüfung

1)  Vgl.  bierzu  Hatschek  S.  507ff.
2)  Vgl.  Leser  S.  46.
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        —  59  —

und  ersetzten  sie  durch  eine  richterliche.  Schweden  übertrug  sie
dem  Landshöfding,  d.  k.  dem  Königlichen  Statthalter  der  betreffenden
  Provinz.  In,  Frankreich  dagegen  wird  grade  das
Recht  der  Kammer  zur  Prüfung  betont  und  diese  hierbei  sogar
„un  jury  souverain“  genannt!  Das  französische  Vorbild  hat
auch  besonders  auf  die  Verfassungen  der  einzelnen  deutschen
Staaten  eingewirkt1t).  Nur  in  der  Verfassung  von  Elsaß-Lothringen
  wurde  die  Prüfung  der  Mandate  zum  größten
Teile  dem  Verwaltungsgerichtshof,  bis  zu  dessen  Errichtung
einem  Senat  des  Oberlandesgerichts  Colmar  übertragen.

In  Deutschland  und  Osterreich  hat  sich  diese  Bewegung
in  der  Theorie  stark  geltend  gemacht.  Ihr  Führer  ist  vor  allem
Jellinek,  der  als  erster  in  seiner  1895  veröffentlichten  Schrift
„Ein  Verfassungsgerichtshof  für  Osterreich"  die  parlamentarische
  Wahlprüfung  scharf  kritisierte.  Er  begründet  seinen
Streitruf  folgendermaßen:  Er  fragt,  ob  denn  genügende  Garantieen
  gegen  einen  Machtmißbrauch  des  Organes  vorbanden
seien,  das  man  herkömmlich  nur  als  Voraussetzung  uno  Schutzwehr
  der  konstitutionellen  Ordnung  aufzufassen  gewohnt  sei.
Jedes  Organ,  das  zu  verwalten  und  Recht  zu  sprechen  hat,  sei
an  das  objektibe  Recht  gebunden  und  könne  somit  auch  Unrecht
begehen.  Es  sei  daher  ein  wirksamer  Schutz  gegen  das  von  den
Parlamenten  möglicherwelse  verübte  Unrecht  vonnöten.  Die
Parlamente  seien  ungeeignet  zur  Legitimationsprüfung.  Eine
unparteiische  Kognition  über  bestrittene  Individualrechte  könne
nur  von  einer  richterlich  organisierten  Institution  erwartet
werden2).  Auch  in  seiner  „Allgemeinen  Staatslehre“  weist
Jellinek  auf  die  grundlegende  Bedeutung  dieser  seiner  Forderung
  hin:  Der  materielle  Gegensatz  von  Gesetzgebung,  Verwaltung
  und  Rechtssprechung  decke  sich  zwar  keineswegs  mit
dem  formellen  der  Tätigkeiten  der  entsprechenden  Organe,
aber  auf  Grund  der  Erkenntnis  des  Unterschiedes  der  materiellen
Funktionen  sei  auch  ihre  fortschreitende  Aufteilung  an  die  ent-1)

  Vgl.  v.  Cseken  S.  451ff.

2)  Vgl.  bierzu  Leser  S.  121ff.  und  Jellinek  Spvstem  S.  959.
        <pb n="60" />
        —  60  —

sprechenden  Organe  gefordert  und  durchgeführt  worden,  sodaß
  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  immer  mehr  an  Umfang
zugenommen  habe.  Er  weist  auf  England  hin,  wo  ja,  wie  bereits
  erwöhnt,  die  Entscheidung  über  die  Gültigkeit  bestrittener
Parlamentswahlen  an  einen  Gerichtshof  übergegangen  ist#.
—  Jellineks  Kritik  an  der  parlamentarischen  Legitimationsprüfung
  folgte  mit  größerer  Schärfe  und  noch  größerem  Mißtrauen
  gegen  die  Parlamente  Dr.  Heinrich  Jacques  in  seiner
Schrift  „Die  Wahlprüfung  in  den  modernen  Staaten  und  ein
Wablprüfungsgerichtshof  in  Osterreich.“  Jacques  selbst  wurde
im  österreichischen  Abgeordnetenhause  für  seinen  Plan  tätig,
ohne  jedoch  eine  endgültige  Entscheidung  darüber  zu  erzielen.

Beide  haben  viele  Angyänger  gefunden,  darunter  vor
allen,  von  Seydel  und  Laband.  Besonderes  letzterer  trat  wiederholt
  für  die  Einführung  der  richterlichen  Legitimationsprüfung
  mit  Nachdruck  ein?).  In  neuerer  Zeit  ist  z.  B.  Stephan
von  Csekey  für  die  Übertragung  an  einen  Verwaltungsgerichtshof
  eingetretens).

Gegen  Jellineks  Forderung  wandte  sich  unter  anderem
Zorn").  Dieser  hält  die  Konstruktion,  dem  Gewählten  stehe  ein
subjektives  Recht  zu,  jedoch  nur,  wenn  ein  Gericht  den  Streit
darüber  zu  entscheiden  habe,  andernfalls  sei  nur  ein  „Refleg
objektiven  Rechtes“  vorhanden,  nicht  für  möglich,  ohne  jedoch
diese  Unmöglichkeit  zu  begründen.

In  Deutschland  haben  sich  die  gesetzgebenden  Organe
diesen  Wünschen  gegenüber  bis  zur  Revolution  recht  passiv
verhalten.  Wo  diesbezügliche  Anträge  eingebracht  wurden,
erfuhren  sie  eine  starke  Ablehnung.

S0dp  einleuchtend  die  Begründungen  der  Verfechter  der
richterlichen  Legitimationsprüfung  auch  sein  mögen,  Tatsache

1)  Jellinek  Allg.  Staatsl.  S.  614.

2)  Zuerst  in  seiner  Besprechung  der  Forderung  Jellinek's  und
Jacaues'  Archiv  des  öffentl.  Rechts  Bd.  I,  S.  226ff.

3)  v.  Cseken  S.  468.

4)  Zorn,  Deutsch.  Staatsr.  S.  229,  Anm.  21.
        <pb n="61" />
        —  61  —.

ist,  daß  man  in  den  Ländern,  die  diese  eingeführt  haben,  namentlich
  in  England  und  Ungarn,  wenig  befriedigende  Erfahrungen
  gemacht  hat.  Vor  allem  standen  die  Gerichte  dem
Parteigetriebe  zu  fern,  erwiesen  sich  daher  nicht  als  fähig,  den
Wahlgewohnheiten  der  Parteien  auf  den  Grund  zu  kommen,
und  konnten  somit  nicht  immer  eine  sachgemäße  Entscheidung
treffen!  M.  E.  wäre  es  daher  das  Beste,  wenn  man  Wahlprüfungsgerichte
  einsetzte,  die  etwa  zur  Hälfte  mit  Mitgliedern
des  betreffenden  Parlamenten,  zur  Hälfte  mit  gewöhnlichen
Richtern  besetzt  wären.  Denn  damit  würde  den  beiderseitigen
Anforderungen  genügt!
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        Tebenslauf.

—.

Ich  bin  geboren  zu  Duisburg  am  24.  Juni  1894  als  Sohn  des
Kaufmanns  Gustav  Küpper  und  seiner  Gemahlin  Berta,  geb.
Koch.  Von  1900  ab  besuchte  ich  das  städtische  Realgymnasium  zu  Duisburg
  und  bestand  im  Jahre  1912  das  Abiturientenexamen.  Im  Anschluß
hieran  besuchte  ich  zum  Studium  der  Rechtswissenschaft  und  fremder
Sprachen  die  Universitäten  Edinburgh  und  Grenoble  und  machte  größere
Reisen.  Hierauf  setze  ich  auf  den  deutschen  Universitäten  München,
Berlin  und  Münster  i.  W.  meine  Studien  fort.  Bei  Ausbruch  des  Weltkrieges
  trat  ich  als  Kriegsfreiwilliger  bei  dem  1.  Westf.  Feldart.-Regt  7
in  Wesel  ein.  Von  Januar  1915  bis  Dezember  1916  nahm  ich  bei  einem
Res.-Feldart.-Regt.  an  den  Feldzügen  im  Osten  teil.  Anfang  1917  befand
  ich  mich  bei  einem  Ersf.-Truppenteil  und  wurde  dann  zu  einem
Offizierkursus  an  die  Feldartillerie-Schießschule  in  Jüterbog  kommandiert.
  Von  August  1917  bis  Mai  1918  lag  ich  in  einem  Duisburger  Lazarett.
  Im  Anschluß  hieran  erhielt  ich  einen  längeren  Urlaub  zur  Fortsetzung
  meines  Studiums  nach  Münster  i.  W.  und  bestand  im  September
  1918  in  Hamm  i.W.  die  Referendarprüfung  und  in  Greifswald  die
mündliche  Doktorprüfung.  Von  Ende  September  bis  Anfang  No
vember  nahm  ich  an  den  letzten  schweren  Kämpfen  im  Westen  teil.  Nach
einem  kurzen  Aufenthalt  in  einem  Gnesener  Lazarett  wurde  ich  am  23.
November  aus  dem  Heeresdienste  entlassen.  Seit  Anfang  Dezember
1918  bin  ich  als  Referendar  bei  dem  Amtsgericht  in  Ratingen  bei  Düsseldorf
  tätig.
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      </div>
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  </text>
</TEI>
