Vorwort.

Das  Handbuch  verfolgt  im  wesentlichen  praktische  Zwecke;  es
soll  den  Berwaltungsbeamten,  den  Anwälten,  den  Referendarien,  jedem
Laien,  der  auf  dem  kürzesten  Wege  über  das  Verwaltungsstreitverfahren
seinen  Gang,  die  Stellung  der  Parteien,  die  Rechtsmittel  und  über  den
Inhalt  der  hauptsächlichsten  Klagen  unterrichtet  sein  will,  ein  sicherer
Wegweiser  sein.  Eine  weitläufige  Auseinandersetzung  über  Streitfragen
mit  andern  Schriftstellern  und  Rechtssprüchen  der  Gerichte  mußte  ich
deshalb  vermeiden;  wo  ich  zu  Gegnern  Stellung  zu  nehmen  hatte,  habe
ich  dies  in  ganz  knapper  Form  getan.  Aus  gleichem  Grunde  mußte  ich
schließlich  den  ganzen  Abschnitt  über  die  Entwickelung  des  Berwaltungsstreitverfahrens
  in  Preußen,  seine  Vergleichung  mit  den  entsprechenden
französischen,  englischen  und  anderen  fremdstaatlichen  Einrichtungen  sowie
über  die  Kritik  und  den  künftigen  Ausbau  des  preußischen  Verwaltungsstreitverfahrens
  resigniert  weglassen.

Die  Einteilung  des  Ganzen  ergibt  sich  aus  der  beigefügten  Inhaltsangabe.
  Im  allgemeinen  Teil  werden  Materien  besprochen,  z.  B.  Parteifähigkeit,
  Prozeßfähigkeit  usw.,  aus  Gesichtspunkten,  wie  ich  sie  noch  nirgends
berücksichtigt  gefunden  habe.  Die  prozessuale  Stellung  des  Beigeladenen,
des  Streitgenossen  usw.  wird,  wie  ich  hoffe,  nach  meinen  Ausführungen
Gemeingut  der  Rechtsprechung  werden.

Die  Kenntnis  der  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung  ist  im
allgemeinen  verbreiteter,  als  die  des  Ganges  im  Verwaltungsstreitverfahren;
  daher  habe  ich,  wo  irgendwie  angängig  oder  nützlich,  die  Vorschriften
  der  Zivilprozeßordnung  vergleichsweise  herangezogen.

Schwierigkeiten  bot  die  Frage,  wie  weit  bei  den  einzelnen  Klagen
auf  das  materielle  Recht  einzugehen  war.  Auch  hier  mußte  ich  mir
Abstriche  auferlegen,  doch  konnte  die  Anführung  des  Klagegrundes  und
der  hauptsächlichsten  Einreden  nicht  entbehrt  werden.  Hat  sich  die  Recht-