Erstes  Buch.
Allgemeine  Bestimmungen.

Erster  Abschnitt.
Gerichte.
Erster  Titel.

Begriff  und  Umfang  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit.

In  Preußen  gehört  die  Verwaltungsrechtspflege  der  Verwaltung
  an,  sie  ist  ein  Teil  der  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung.
  Die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung,  der
inneren  Verwaltung,  werden,  soweit  sie  nicht  anderen  Behörden  überwiesen
sind,  in  den  Provinzen  von  den  Oberpräsidenten,  in  den  Regierungsbezirken
  von  den  Regierungspräsidenten  und  dem  Kollegium  der  Regierungen,
  in  den  Kreisen  von  den  Landräten  geführt.  Zur  Mitwirkung
bei  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  sind  Behörden
gebildet,  denen  die  Verwaltungsrechtspflege  obliegt  und  die  bei
Erfüllung  dieser  Obliegenheit,  wie  die  ordentlichen  Gerichte,  unabhängig
und  nur  dem  Gesetze  unterworfen  sind.  Ihre  Verfassung  ist  der  gerichtlichen
  nachgebildet  und  sie  verhandeln  in  einem  förmlichen,  kontradiktorischen
  Verfahren;  sie  erlassen  Urteile,  die  von  demselben  Richier  nicht  abgeändert
  werden  dürfen  und  die  Streitigkeit  endgültig  erledigen,  wodurch
fie  derselben  Rechtskraft  fähig  werden,  die  die  Zivilgerichtsurteile  genießen.

Der  §7  LVG.  nennt  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  Entscheidung  im
Verwaltungsstreitverfahren;  die  dafür  geschaffenen  Behörden  sind  der  Kreisund
  der  Stadtausschuß,  der  Bezirksausschuß  und  das  Oberverwaltungsgericht;
  an  Stelle  des  Stadtausschusses  tritt  in  gewissen  Fällen  (LVG.
§  4,  vgl.  z.  B.  Zust  G.  §#§  109,  114)  der  Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand).


Das  preußische  Staatsrecht  stellt  keinen  allgemeinen  Rechtssatz  darüber
auf,  welche  Materien  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  verhandeln  find.
Es  bestimmt  nur  der  §  7  Abs.  2:

„Die  sachliche  Zustän  digkeit  dieser  Behörden  (Kreis=  und
Stadtausschuß  usw.)  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz  wird  durch
besondere  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt.“

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  1