1.  Titel:  Begriff  und  Umfang  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit.  3

28.  V.  90  (GS.  181),  v.  9.  VIII.  92  (GS.  239),  v.  19.  VIII.  97  (GS.
401),  v.  23.  VIII.  99  (GS.  166).

So  gewiß  auch  die  Verwaltungsgerichte  zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften
  der  allgemeinen  Landesverwaltung  geschaffen  sind,  so  hat  das
Gesetz  den  Verwaltungsgerichten  nicht  lediglich  Verwaltungssachen,  sondern
aus  Zweckmäßigkeitsgründen  auch  die  Entscheidung  von  rein  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  übertragen.  Dies  war  reichsgesetzlich  zulässig,
  denn  §  13  GBG.  verordnet:

„Vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  ..  ..,  für  welche  nicht  entweder  die  Zuständigkeit  von
Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten  begründet  ist.“

Sofern  die  Verwaltungsgerichte  an  den  Geschäften  der  allgemeinen
Verwaltung  teilnehmen,  so  können  sie  wie  andere  Verwaltungsbehörden
auch  Verwaltungsakte  in  den  Formen  der  Rechtsprechung  vollziehen.
  Dabei  herrscht  die  Eigentümlichkeit,  daß  gewisse  Verwaltungsakte
nur  in  den  Formen  der  Rechtsprechung,  durch  Urteil,  zustande  kommen,
während  bei  anderen  zunächst  die  Verwaltungsbehörde  (Beschlußbehörde),
nicht  der  Verwaltungsrichter,  zuständig  ist,  der  letztere  aber  von  einem  Beteiligten
  im  Laufe  des  Verfahrens  durch  Klage  oder  den  ihr  gleichstehenden
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  angerufen  werden  kann.  Als  Beispiel
der  ersteren  Art  sei  erwähnt,  daß  die  Entziehung  einer  Schankkonzession  nur
durch  Urteil  des  Verwaltungsrichters  erfolgen  darf,  während  über  den  Antrag
auf  Genehmigung  der  Schankkonzession  der  Magistrat,  der  Kreis=  oder  Stadtausschuß
  im  Beschlußverfahren  befindet  und  erst  beim  Widerspruch  eines
Beteiligten  oder,  wenn  die  Genehmigung  versagt  wird,  die  Angelegenheit
aus  dem  Beschlußverfahren  in  das  Verwaltungsstreitverfahren  übergeleitet
wird.  Die  3  PO.  kennt  ähnliche  Fälle:  Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen
ein  Arrest  angeordnet  wird,  findet  Widerspruch  statt.  Die  widersprechende
Partei  hat  den  Gegner  zur  mündlichen  Verhandlung  zu  laden.  Uber  die
Rechtmäßigkeit  des  Arrestes  ist  durch  Endurteil  zu  entscheiden  (98  924,
925).  Der  Ladung  im  Ziodvilprozeß  entspricht  die  Stellung  des  Antrags
auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Die  Entscheidungen  des  Verwaltungsrichters  ergehen  wie  die  des
Zivilrichters  auf  Grund  der  Unterstellung  eines  gewissen  Tatbestandes  unter
das  geltende  Recht  oder  nach  billigem  Ermessen.  Handelt  es  sich  dabei  um
einen  Verwaltungsakt,  so  wird  darin  ein  Verhältnis  zur  vollziehenden
Gewalt  des  Staats,  zur  inneren  Verwaltung,  zu  einer  ihr  angehörenden
Behörde  geregelt,  für  das  das  öffentliche  Recht  die  Norm  gibt.  Es
tritt  der  Staat,  die  Behörde,  mit  öffentlich-rechtlichen  Ansprüchen  an  den
Staatsbürger  heran.  Im  Verwaltungsstreitverfahren  wird  entschieden,
was  auf  diesem  Gebiete  dem  Staatsbürger  geboten,  verboten  oder  erlaubt
werden  darf,  welche  Leistung  von  ihm  zu  fordern  die  Behörde  berechtigt
ist.  Nicht  zweifelhaft  dürfte  sein,  daß  es  einen  Verwaltungsakt  darstellt,

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