1.  Titel:  Begriff  und  Umsang  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit.  5

Natur  des  Vertrages  verneint  wird  (IW.  98  582).  Ist  z.  B.  der  Klageanspruch
darauf  gegründet,  daß  von  dem  Kläger  für  den  Beklagten  Ausgaben  bestritten
  sein  sollen,  zu  welchen  dieser  öffentlich-rechtlich  verpflichtel  gewesen
ist  (Steuern,  Abgaben),  so  liegt  ein  privatrechtlicher  Anspruch  aus  der
nützlichen  Verwendung  vor,  hinsichtlich  dessen  der  Rechtsweg  zulässig  ist,
auch  wenn  nach  öffentlichem  Rechte  zu  befinden  ist,  ob  der  Beklagte  zu
der  Ausgabe  verpflichtet  war  (JW.  99  320).  Umgekehrt  gehört  die  Angelegenheit
  nach  den  Vorschriften  in  den  §§  56,  66  Zust  G.  vor  die  Verwaltungsgerichte,
  wenn  der  Kläger  in  der  Meinung,  zu  einer  öffentlichrechtlichen
  Leistung  verpflichtet  zu  sein,  oder  von  der  Polizeibehörde
dazu  gezwungen,  einen  Weg  ausbessert  oder  ein  Gewässer  räumt,  und
dann  von  dem  nach  öffentlichem  Rechte  wirklich  Verpflichteten  Ersatz  des
Geleisteten  beansprucht,  wiewohl  auch  hier  die  Leistung  zugunsten  des  Beklagten
  nützlich  verwendet  war;  die  nützliche  Verwendung  ist  aber  nicht  die
Veranlassung  und  der  Grund  der  Leistung.

In  folgenden  Fällen  enischeidet  der  Verwaltungerichter  über  privatrechtliche
  Ansprüche:

a)  Nach  dem  Feld-  und  Forstpolizei  G.  v.  1.  IV.  80  kann  bei  Weidefreveln
  usw.  ein  Ersatzgeld  gefordert  werden.  Darüber  entscheidet
zunächst  die  Ortspolizeibehörde  durch  einen  Vermaltungsakt  in  Form
eines  Bescheides,  gegen  den  die  Verwaltungsklage  zulässig  ist  (  76).

b)  Ebenso  hat  nach  der  JagdO.  v.  15.  VII.  0O7  zunächst  die  Ortspolizeibehörde
  über  Wildschadenansprüche  durch  Bescheid  zu  befinden
(&amp;  58),  worauf  den  Beteiligten  die  Verwaltungsklage  zusteht  (§  59).

e)  Die  im  §  24  JahdO.  v.  15.  VII.  07  erwähnte  Klage  auf  Nichtigkeitserklärung
  von  Pachtverträgen,  die  der  Jagdvorsteher  hinsichtlich
der  Jagd  auf  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  geschlossen  hat
ist  beim  Verwaltungsgerichte  anzubringen.

d)  Wenn  im  Falle  der  §  7  Abs.  5,  §  8  Abs.  2  u.  8  11  Abs.  2  der
Jagd  .  v.  15.  VII.  07  der  Inhaber  des  umschließenden  Eigenjagdbezirks
  zur  Anpachtung  bereit  ist,  eine  Einigung  über  die  Höhe  der
Pachtentschädigung  aber  nicht  erzielt  wird,  beschließt  darüber  der
Kreisausschuß  (der  Bezirksausschuß),  dagegen  steht  den  Beteiligten
E  26)  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu.

e)  Nach  einzelnen  Gefindeordnungen  kann  bei  privatrechtlichen  Streitigkeiten
  der  Herrschaften  und  des  Gesindes  die  Polizeibehörde  eine
polizeiliche  Verfügung  erlassen,  über  die  der  Verwaltungsrichter  zu
befinden  hat.

s)  An  sich  gehören  Streitigkeiten  darüber,  ob  die  Höhe  des  Wasserstandes
in  rechtsverbindlicher  und  deutlicher  Weise  bestimmt  sei,  vor  den
Zivilrichter.  Ist  aber  ein  administratives  Verfahren  behufs  Festsetzung
  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken  im  Gange,  so