6  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

sind  jene  Streitigkeiten  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden
(ZustG.  8  67  Abs.  3).

Unrichtig  ist  es  anzunehmen  (Otto  Müller,  Die  Begriffe  der  Verwaltungsrechtspflege
  55  ff.),  daß  Srreitigkeiten  der  Beteiligten  über
ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründeten  Verpflichtungen  zur  Teilnahme
an  den  Kommunallasten  in  Stadt=  und  Landgemeinden,  zu  Abgaben
und  Leistungen  für  Schulen,  zum  Bau  oder  zur  Unterhaltung  von  Schulgebäuden,
  zur  Anlegung  oder  Unterhaltung  öffentlicher  Wege,  zur
Räumung  von  Gräben  und  sonstigen  Wasserläufen  usw.  an  sich  privatrechtlicher
  Natur  sind.  Bei  diesen  Streitigkeiten  handelt  es  sich  darum,
welche  von  den  Parteien  die  betreffende,  auf  öffentlich-rechtlichem  Titel
beruhende  Verpflichtung  gegen  den  Staat  (die  Polizei)  oder  gegen  eine
öffentlich-rechtliche,  an  die  Stelle  des  Staates  getretene,  mit  Hoheitsrechten
  ausgerüstete  Korporation  zu  erfüllen  hat  oder  in  welchem  Maße
die  Parteien  zu  diesen  öffentlichen  Lasten  beizutragen  haben.  Die  abstrakte
  öffentlich-rechtliche  Pflicht,  einen  Wasserlauf  zu  räumen,  beileht
gegen  den  Staat  (die  Wasserpolizei),  bei  einem  Streite  aus  §  66  Abf.  3
Zust  G.  (Streitigkeiten  darüber,  wem  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit
zur  Räumung  von  Wasserläufen  obliegt)  handelt  es  sich  also  nicht  um
die  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  eines  Privaten  gegen  den  andern,
sondern  darum,  wer  von  den  Beteiligten  die  öffentlich-rechtliche  Räumungsverbindlichkeit
  gegen  die  Wasserpolizei  zu  erfüllen  hat.  Selbst  bei  Streitigkeiten
  aus  §§  105  u.  106  Zust  G.  sind  niemals  privatrechtliche  Verbindlichkeiten
  in  Frage;  im  ersteren  Falle  ist  Streit,  welche  jagdrechtliche
Stellung  gewisse  Grundstücke  zu  dem  eine  öffentliche  Genossenschaft
bildenden  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  haben  usw.;  im  zweiten  Falle  ist
eine  dem  §  18  Zust  G.  nachgebildete  Klage  darüber  zugelassen,  welche
Nutzungen  dem  Mitgliede  dieser  öffentlichen  Genossenschaft  (des  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirks)  gegenüber  der  Genossenschaft  zustehen  (§  16
JagdO.  v.  15.  VII.  07).  Von  Privatrechten  ist  da  keine  Rede.

Zweiter  Titel.
Die  Verwaltungsgerichte.

1.  Der  Kreisausschuß  und  sein  Vorsitzender.

Der  Kreisausschuß  besteht  nach  der  KreisO.  v.  13.  XlI.  72  aus
dem  Landrate  und  sechs  Mitgliedern,  die  vom  Kreistage  aus  der  Zahl
der  Kreisangehörigen  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.
Sie  müssen  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  und  selbständig  sein  und
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  (Kreis  O.  88  131,  96).
Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer  können  nicht  Mitglieder  des
Kreisausschusses  sein,  richterliche  Beamte,  zu  denen  jedoch  die  technischen
Mitglieder  der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen