2.  Titel:  Die  Verwaltungsgerichte:  Der  Kreisausschuß  und  sein  Borsitzender.  7

sind,  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  (§  131).  Hat  der  Kreistag
einen  Kreissyndikus  bestellt,  so  nimmt  dieser  an  den  Sitzungen  mitl  beratender
  Stimme  Teil.

Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Kalenderjahre.  Jedes  Kalenderjahr,  in
welchem  ein  Mitglied  im  Amte  gestanden  hat,  gilt  als  volles  Jahr.  Alle
zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitglieder  aus.  Die  das  erstemal
Ausscheidenden  werden  durch  das  Los  bestimmt.  Die  Ausgeschiedenen
können  wieder  gewählt  werden.  Der  Vorsitzende  vereidigt  die  Mitglieder.
Sie  können  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §  39  LVG.  im  Wege  des
Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden  und  zwar  aus
Gründen,  welche  die  Entfernung  eines  Beamten  aus  seinem  Amte  rechtfertigen
  (§2  G.  v.  21.  VII.  52,  betr.  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
  Beamten).  Die  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  die  Ernennung
des  Untersuchungskommissars  erfolgt  durch  den  Regierungspräsidenten.
Die  entscheidende  Behörde  erster  Instanz  ist  der  Bezirksausschuß,  die  entscheidende
  Behörde  zweiter  Instanz  der  Disziplinarsenat  des  Oberverwaltungsgerichts
  (G.  v.  8.  V.  89  —  GS.  107).  Der  Regierungspräsident
ernennt  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  für  die  erste  Instanz,  der
Minister  des  Innern  für  die  zweite  Instanz.

Die  Mitglieder  erhalten  eine  ihren  baren  Auslagen  entsprechende
Entschädigung,  die  der  Kreislag  festsetzt,  während  der  Landrat  als  Mitglied
  des  Kreisausschusses  für  Reisen  innerhalb  des  Kreises  Diäten  und
Reisekosten  nicht  erhält.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  tritt  an  die  Stelle  des  Landrats
der  Oberamtmann  und  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Amtsausschuß.

In  der  Provinz  Posen  (Art.  IV  G.  v.  19.  V.  89  —  GS.  108)
besteht  der  Kreisausschuß  aus  dem  Landrate  als  Vorsitzenden  und  sechs
vom  Oberpräsidenten  ernannten  Mitgliedern.

Der  Landrat  führt  in  dem  Kreisausschusse  den  Vorsitz  mit  vollem
Stimmrechte.  Ist  er  verhindert,  so  geht  der  Vorsitz  an  den  vom  Kreisausschusse
  gewählten  Stellvertreter  über,  sofern  nicht  ein  Kreisdeputierter
mit  der  Vertretung  der  gesamten  landrätlichen  Verwaltung  betraut  oder
ein  kommissarischer  Vertreter  ebenso  bestellt  ist.  Es  ist  auch  zulässig,
einen  zweiten  Stellvertreter  durch  den  Kreisausschuß  wählen  zu  lassen.

Der  Landrat  ist  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses  ebenfalls  der
Aufsicht  des  Regierungspräsidenten  unterworfen.

Der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses  leitet  und  beaufsichtigt  den
Geschäftsgang  und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte,  er
beruft  den  Kreisausschuß,  führt  die  laufenden  Geschäfte,  bereitet  die  Beschlüsse
  vor  und  trägt  für  die  Ausführung  Sorge.  Er  vertritt  den  Kreisausschuß
  nach  außen,  verhandelt  namens  desselben  mit  Behörden  und
Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  die  Schriftstücke
namens  des  Kreisausschusses.