8  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

Die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
genügt  für  die  Beschlußfähigkeit  des  Kreisausschusses.  Die  Beschlüsse
werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade  Zahl  anwesend,
so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste  gewählte  Mitglied  an  der
Abstimmung  keinen  Anteil.  Ist  der  Landrat  verhindert,  so  geht  das  Stimmrecht
  auf  seinen  Stellvertreter  über;  ist  die  gesamte  landrätliche  Verwaltung
einem  kommissarischen  Vertreter  (F  75  Kreis  O.)  übertragen,  so  ist  dieser  zugleich
  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses;  der  Kreisausschuß  kann  einen
besonderen  Stellvertreter  auch  auf  einen  gewissen  Zeitraum  wählen.  Die
Beschlüsse  im  Verwaltungsstreitverfahren  müssen  in  Sitzungen  gefaßt  werden,
schriftliche  Abstimmung  nicht  versammelter  Mitglieder  ist  unzulässig
(OBG.  19  4).

In  den  Protokollen  ist  zu  vermerken,  wer  bei  der  Beschlußfassung
mitgewirkt  hat  bzw.  ausgeschieden  ist.  Sonst  leidet  das  Verfahren  an
einem  wesentlichen  Mangel.  Daß  der  Referent  an  der  Abstimmung
teilnehmen  muß,  ist  für  den  Kreisausschuß  nicht  vorgeschrieben  (ogl.
LVG.  8  40).

Im  übrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  dem  Kreisausschusse  durch
ein  vom  Minister  des  Innern  erlassenes  Regulativ  (v.  28.  II.  84  —
Ml.  41)  geordnet.

Die  dienstliche  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Kreisausschusses
  wird  vom  Regierungspräsidenten  geführt  (LBG.  8  48).  Er  ist
zur  Vornahme  allgemeiner  Geschäftsrevisionen  befugt.  Vorstellungen  gegen
geschäftliche  Aufsichtsverfügungen  des  Regierungspräsidenten  unterliegen
der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Oberpräsidenten.  Materielle  Anweisungen,
  die  in  Beschlüsse  des  Kreisausschusses  eingreifen,  darf  die
Aufsichtsinstanz  nicht  erlassen.

Der  Kreisausschuß  hat  anderen  Verwaltungsgerichten  Rechtshilfe  und
den  geschäftlichen  Aufträgen  und  Anweisungen  des  ihm  übergeordneten
Bezirksausschusses  und  des  Oberverwaltungsgerichts  Folge  zu  leisten  (§  49).

Ist  bei  einer  Verwaltungsstreitsache,  die  zur  Zuständigkeit  des  Kreisausschusses
  gehört,  die  betreffende  Kreiskorporation  als  Partei  oder  Beigeladene
  beteiligt,  so  wird  von  dem  Bezirksausschusse  mit  der  Entscheidung
ein  anderer  Kreisausschuß  beauftragt  (§  59).  Wird  der  Antrag  auf
Beiladung  der  Kreiskorporation  beim  Kreisausschusse  gestellt,  aber  abgelehnt,
  so  liegt  der  Fall  des  §  59  nicht  vor  (Erk.  v.  15.  V.  79.
OBG.  5  60).  In  dem  Erk.  v.  17.  X.  87  (O#B.  16  423)  ist  die
Entstehungsgeschichte  des  8  59  mitgeteilt.  «

In  den  mittleren  alten  Provinzen  wählten  die  unmittelbaren  Städte
und  Rittergutsbesitzer  die  Landstände.  Für  minder  wichtige  Angelegenheiten
  trat  ein  ständischer  Ausschuß  zusammen.  Im  16.  Jahrhundert
bildete  der  Amtsbezirk  des  Landreiters,  des  Exekutionsorgans  der  oberen
Gerichtshöfe,  den  Wahlbezirk  für  den  Ausschuß.  Zwischen  dem  Ausschuß