2.  Titel:  Die  Verwaltungsgerichte:  Der  Kreisausschuß  u.  sein  Vorsitzender.  9

und  dem  Landesherrn  vermittelte  der  Kreiskommissar,  um  die  Geldund
  Materialleistungen  der  Stände  zu  sichern.  Seit  1652  wurden  in  der
Mark  Brandenburg  die  Kreiskommissare  auch  Organe  der  Polizeibeaufsichtigung
  auf  dem  flachen  Lande.  Die  Kreiskommissare  erhielten  später,
1701  in  der  Mark,  den  Titel  Landrat  (Lamotte,  Von  den  Landräten
in  der  Kurmark;  Aufsatz  in  v.  Kamptz  Annalen  12  881  ff.;  Bornhak,
Geschichte  des  Preuß.  Verwaltungsrechts  1  267;  derselbe,  Preuß.  Staatsrecht
  §  117).  Nachdem  1723  die  Kreiskommissariate  mit  den  kurmärkischen
Amtskammern  verbunden  waren,  wurden  die  Landräte  Mitglieder  der
Kammer  und  ihr  direkt  untergeordnet.  Ihre  Ernennung  erfolgte  auf  Vorschlag
  der  Rittergutsbesitzer,  dasselbe  geschah  später  in  den  westfälischen
Provinzen  und  in  Preußen.  Pommern  und  Magdeburg  erhielten  Kreisstände
  und  Landräte  schon  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  In  Schlesien  wurde
1741  die  märkische  Kreisverfassung  eingeführt.  Am  1.  VIII.  1776  wurde
für  die  Kurmark  eine  ausführliche  Landratsinstruktion  erlassen  (Lamotte
a.  a.  O.).  Der  Landrat  war  danach  das  Organ  der  Steuerverwaltung
und  der  Landespolizei.  Er  hatte  einen  Kreisschreiber,  und  die  Steuern
wurden  von  dem  Kreissteuereinnehmer  vereinnahmt,  auch  wurde  ein  Kreisausreiter
  bestellt.  Der  Kreis  war  Kommunalverband  (Bornhak  a.  a.  O.  117).
In  den  Jahren  1825  bis  1828  wurden  für  die  einzelnen  Provinzen
Kreisordnungen  erlassen,  jeder  Kreis  hatte  einen  Kreistag  in  heutigem
Sinne.  Er  setzte  sich  aus  den  sämtlichen  Rittergutsbesitzern,  Vertretern
der  im  Kreise  gelegenen  Städte  und  einzelnen  Vertretern  der  Landgemeinden
  (in  den  östlichen  Provinzen  drei  für  jeden  Kreis)  zusammen;
teils  hatten  die  Rittergutsbesitzer  teils  der  Kreistag  das  Recht,  den
Landrat  dem  Könige  vorzuschlagen.
13.  XII.  72
19.  III.  81
West-)  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  erlassen.
Am  6.  V.  84  erging  die  Kreis  O.  für  Hannover,  am  7.  VI.  85  für  Hessen-Nassau,
  am  31.  VII.  86  für  Westfalen,  am  30.  V.  87  für  die  Rheinprovinz,
  am  26.  V.  88  für  Schleswig-Holstein.  In  der  Provinz  Posen  gilt
der  §  36  LBG.  nicht,  an  seine  Stelle  treten  die  Vorschriften  des  Art.  IV.
G.  v.  19.  V.  89  (GS.  108).  Der  Kreistag  in  Posen  setzt  sich  jetzt  noch
aus  den  Rittergutsbesitzern,  Vertretern  der  Städte  und  Landgemeinden  zusammen.
  Jeder  Rittergutsbesitzer  hat  Virilstimme  (Kreis  O.  v.  20.  XII.  28  —
GS.  29  3).  Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses  werden  vom  Oberpräsidenten
  ernannt.  Das  G.  v.  19.  V.  89  enthält  auch  Bestimmungen
über  den  Provinzialverband  der  Provinz  Posen  (vgl.  noch  G.  v.  27.  III.
24  —  GeE.  141,  Vd.  v.  15.  XII.  30  —  GS.  32  9  und  v.  19.  XII.  45  —
GS.  46  18,  Vd.  v.  29.  XI.  44  —  GS.  706  [Löschung  der  Rittergüter)]).
In  Hannover  und  im  Landkreise  Frankfurt  a.  M.  hat  der  Landrat
die  Ortspolizei  (Kreis  O.  v.  6.  V.  84  §5  24  lwegen  der  Städte  siehe  §  27)

Unter  dem  wurde  eine  neue  Kreis  O.  für  (Ost=  und