10  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

u.  Kreis  O.  v.  7.  VI.  85  §  30).  Der  Polizeipräsident  zu  Frankfurt  a.  M.
ist  zugleich  Landrat  des  Landkreises  Frankfurt  a.  M.  Die  Bertretung
führt  ein  vom  Minister  des  Innern  ernannter  Beamter.  In  Hannover
kann  der  Minister  des  Innern  die  örtliche  Polizeiverwaltung  für  ostfriesische
  Inseln,  für  das  Jadegebiet,  für  Teile  der  Kreise  Ilfeld,
Bleckede,  Geestemünde,  Osterholz  und  Grafsschaft  Bentheim  besonderen
Hilfsbeamten  des  Landrats  übertragen.  Der  Landrat  kann  die  Befugnis
der  Hilfsbeamten  unmittelbar  übernehmen  (Erl.  v.  17.  I.  85).  Auch
in  Helgoland  ist  ein  Hilfsbeamter  des  Landrats  des  Kreises  Süderdithmarschen
  eingesetzt.

Dem  Landrate  gebührt  in  anderen  Kreisen  die  Aufsicht  über  die
gesamte  Ortspolizei  im  Kreise.  In  dieser  Befugnis  liegt  aber  nicht
ohne  weiteres  die  Ermächtigung,  statt  der  zu  überwachenden  Polizeibehörden
  direkt  einzuschreiten  (O#G.  2  423,  5  74,  340,  10  357,
11  396,  20  302,  425).  Die  Polizeiverwaltungen  der  Städte  über  10000
Einwohner  stehen  in  polizeilicher  Beziehung  ebenfalls  unter  der  Aufsicht
des  Landrats  (Vd.  v.  30.  IV.  55,  Instr.  v.  20.  VI.  53  —  MBl.  138,
MinErl.  v.  15.  III.  74  —  MBl.  103).  Daneben  besteht  eine  besondere
Kreispolizei,  welche  die  Verwaltung  der  Chausseepolizei,  der  Viehseuchenpolizei
  und  die  Jagdpolizei  sowie  das  Recht  zum  Erlasse  von  Kreispolizeiverordnungen
  (§  142  LVG.)  umfaßt.  Den  Landräten  sind  als  eigene
Exekutivbeamten  die  Gendarmen  unterstellt  (Vd.  v.  30.  XII.  20  —
GS.  21  1  —  u.  Dienst  Instr.  von  demselben  Tage,  Erl.  v.  30.  XII.  50  —
GS.  51  703,  Vd.  v.  23.  V.  67  —  GS.  777).  Die  Gendarmen
sind  den  Ortspolizeibehörden  nicht  untergeordnet,  sie  haben  aber  ihrer
Requisition  in  polizeilichen  Angelegenheiten  zu  genügen  (Kreis  O.  S  65).
Zugleich  haben  sich  die  Landräte  vielfach  besondere  Organe  der  Jagdpolizei
  bestellt,  denen  u.  a.  die  Aufgabe  zufällt,  die  Jagdscheine  zu  kontrollieren
  (Kunze  u.  Kühnemann,  Jagdpolizei  G.  177,  182ff.).

Zur  Vertretung  des  Landrats  (außer  im  Landkreise  Frankfurt  a.  M.)
werden  zwei  Kreisdeputierte  vom  Kreistage  gewählt.  Sie  müssen  Kreisangehörige,
  in  Posen  Rittergutsbesitzer  und  der  deutschen  und  polnischen
Sprache  mächtig  sein.  Sie  werden  auf  sechs  Jahre,  in  Posen  auf  unbestimmte
  Zeit  gewählt,  vom  Oberpräsidenten  bestätigt  (in  Posen  vom  Regierungspräsidenten).
  Für  kürzere  Behinderungsfälle  (in  der  Regel  vierzehn
Tage)  tritt  der  Kreissekretär  ein,  doch  darf  dieser  keine  Vertretung  im
Kreisausschusse  und  im  Kreistage  übernehmen.  Die  Kreisdeputierten
erhalten  in  Vertretungsfällen  eine  Remuneration  von  6  Mk.  für  den
Tag  (MinkErl.  v.  29.  X.  74  —  MBl.  75  65),  für  Geschäfte  außerhalb
des  Kreises  die  Reisekosten  und  Diäten  der  Räte  IV.  Klasse.

Nach  §  87  G.  v.  21.  VII.  52  können  Landräte  zur  Disposition
gestellt  und  beliebig  versetzt  werden.  Sind  sie  indessen  für  einen  bestimmten
Kreis  auf  Grund  ihrer  Ansässigkeit  und  infolge  vorgängiger  Wahl  er-