2.  Tit.:  Verwaltungsgerichte:  Vorsitzender  d.  Kreisausschusses.  Stadtausschuß.  11

nannt  worden,  so  können  sie  außer  im  Wege  des  eigentlichen  Disziplinarverfahrens
  wider  ihren  Willen  in  ein  anderes  Amt  nicht  versetzt  werden,
solange  die  Erfordernisse  erfüllt  bleiben,  durch  welche  ihre  Wahl  bebedingt
  war.

Der  Landrat  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses  bedient
sich  zur  Hilfeleistung  im  Bureaudienste  des  Kreisausschußsekretärs.
Größere  Landratsämter  haben  mehrere  solcher  Beamten.  Alle  Beamten
des  Kreises  werden  vom  Kreisausschusse,  in  Posen  vom  Landrate  ernannt.
Der  Landrat  hat  ihnen  gegenüber  ein  Ordnungsstrafrecht;  das  Disziplinarverfahren
  ist  dasselbe  wie  gegen  die  Amtsvorsteher  (§  134  KreisO.  für
die  östlichen  Provinzen  usw.).

Durch  Erl.  v.  16.  XII.  93  (Ml.  94  1)  ist  den  Landräten  der
Gebrauch  eines  den  Namenszug  enthaltenden  Stempels  zur  Vollziehung
amtlicher  Schriftstücke  gestattet:

a)  in  Sieuerangelegenheiten  (vgl.  auch  Art.  70  Nr.  7  der  AusfAnw.  v.
5.  VIII.  91  u.  Art.  22  Nr.  13  der  Anw.  v.  10.  IV.  92),

b)  in  Militärangelegenheilen  (ausgenommen  bei  Entscheidungen,  in
Reklamationssachen,  im  Schriftverkehr  mit  übergeordneten  Behörden
und  bei  Bescheinigungen),

c)  bei  Impf.,  Viehverladungs--,  Feuerversicherungssachen,  Erinnerungs.
verfügungen,  Einladungen  zu  Sitzungen,  Zirkularverfügungen,  statistischen
  Nachweisungen.

2.  Der  Stadtausschuß.

Der  Stadtausschuß  für  die  Stadtkreise  besteht  aus  dem  Bürgermeister
  oder  seinem  gesetzlichen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  vier
Mitgliedern,  die  vom  Magistrate  (kollegialischen  Gemeindevorstande)  aus
seiner  Mitte  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  gewählt  werden.  Für
Fälle  der  Behinderung  des  Bürgermeisters  und  seines  gesetzlichen  Vertreters
  wählt  der  Siadtausschuß  den  Vorsitzenden  aus  seiner  Mitte,  der
vom  Regierungspräsidenten  (in  Berlin  vom  Oberpräsidenten)  zu  bestätigen
ist.  Der  Vorsitzende  oder  ein  Mitglied  des  Stadtausschusses  muß  zum
Richteramt  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienste  befähigt  sein,  doch  ist
nicht  erforderlich,  daß  das  zum  Richteramt  oder  höheren  Verwaltungsdienste
  befähigte  Mitglied  an  allen  Beschlüssen  teilnimmt.  Bildet  der
Bürgermeister  allein  den  Gemeindevorstand  (z.  B.  in  der  Rheinprovinz),  so
werden  die  außer  dem  Vorsitzenden  zu  bestellenden  Mitglieder  von  der
Gemeindevertretung  aus  der  Zahl  der  Gemeindebürger  gewählt.  Die
Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre  und  das  Ausscheiden  findet  wie  beim
Kreisausschusse  statt.  Für  die  Wählbarkeit  und  die  Wahl  gelten  die
Vorschriften,  die  für  unbesoldete  Magistratsmitglieder  gegeben  sind
Das  Disziplinarverfahren  regelt  sich  nach  den  für  die  Kreisausschußmitglieder
  erlassenen  Bestimmungen;  auch  im  übrigen  ist  für  den  Stadt-