12  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

ausschuß  das  sinngemäß  maßgebend,  was  oben  für  den  Kreisausschuß
angegeben  ist.  Ist  in  einer  bei  dem  Stadtausschusse  anhängigen  Verwaltungsstreitsache
  eine  Stadtgemeinde  als  solche  beteiligt,  so  wird  von
dem  Oberverwaltungsgerichte  ein  anderer  Stadtausschuß  mit  der  Entscheidung
  beauftragt.

Der  Stadtkreis  Altona  umfaßt  die  Städte  Altona  und  Ottensen;
er  hat  einen  Kreisausschuß,  dessen  Vorsitzender  der  Oberbürgermeister  von
Atona  ist.  Uber  seine  Zusammensetzung  vgl.  §§  134ff.  KreisO.  für
Schleswig-Holstein  v.  26.  V.  88.

Die  Stadtgemeinde  (der  Stadtkreis)  trägt  die  Kosten  des  Stadtausschusses,
  bezieht  dafür  aber  auch  die  Einnahme.

Der  Stadtausschuß  hat  keine  Zuständigkeit  in  kommunalen  Angelegenheiten,
  er  ist  Beschlußbehörde  und  Verwaltungsgericht.

In  Schankkonzessionssachen  (ZustG.  §  114),  über  die  der  Stadtausschuß
  im  Beschluß-  oder  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden
hat,  ist  die  Gemeinde=  und  die  Ortspolizeibehörde  zu  hören.  Der  Bürgermeister
  kann  nicht  gleichzeitig  den  Vorsitz  im  Stadtausschusse  (loder  Magistrat)
  führen  und  als  Ortspolizeiverwalter  oder  Vorsitzender  der  Gemeindebehörde
  sein  Gutachten  abgeben.  Hat  er  in  letzterer  Eigenschaft
amtlich  fungiert,  so  ist  er  gesetzlich  behindert,  im  Stadtausschusse  mitzuwirken.
  Dagegen  sind  diejenigen  Mitglieder  der  Gemeindebehörde,  welche
bei  der  Beschlußfassung  derselben  nicht  beteiligt  gewesen  sind,  an  der  Ausübung
  des  Richteramtes  im  Stadtausschusse  in  bezug  auf  solche  Schankkonzessionsanträge,
  gegen  welche  die  Gemeindebehörde  Widerspruch  erhoben
  hat,  nicht  behindert  (OB  G.  3  380,  4  339,  27  309;  Erl.  v.  30.  IX.  74
—  WBl.  236).

Ohne  stichhaltigen  Grund  ist  die  Zuständigkeit  des  Stadtausschusses
im  Gesetze  gegenüber  der  des  Kreisausschusses  beengt.

3.  Der  Magistrat.

An  die  Stelle  des  Stadtausschusses  tritt  in  gewissen  Fällen  der
Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand)  solcher  Landstädte,  die  mehr
als  10000  Einwohner  haben.  Für  seine  Zusammensetzung  gelten  die
Gemeindeverfassungsgesetze  (OVG.  5  456).  In  Stadtgemeinden,  in  denen
der  Bürgermeister  allein  den  Gemeindevorstand  bildet,  treten  an  die  Stelle
des  Magistrats  der  Bürgermeister  und  die  Beigeordneten  als  Kollegium.

Das  Regulativ  zur  Ordnung  des  Geschäftsganges  bei  den  Kreisausschüssen
  v.  28.  II.  84  gilt  auch  für  den  Stadtausschuß  und  den
Magistrat.  Es  ist  später  auf  alle  Provinzen  ausgedehnt  worden.

Die  Zuständigkeit  des  Magistrats  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist
eine  sehr  geringfügige.  Er  erkennt  namentlich  in  Angelegenheiten,  betreffend
die  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Veränderung  gewerblicher  Anlagen