2.  Titel:  Die  Verwaltungsgerichte:  Der  Magistrat.  Der  Bezirksausschuß.  13

und  zum  Betriebe  der  Schankwirtschaft  usw.  (ZustG.  88  109,  114;  §5  1
Bd.  v.  31.  XII.  83).

4.  Der  Bezirksausschuß.

Nach  dem  G.  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  v.  26.  VII.  80  u.  dem  G.  v.  2.  VIII.  80  bestand  zur  Mitwirkung
  bei  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  für  jeden
Regierungsbezirk  am  Amtssitze  des  Regierungspräsidenten  der  Bezirksrat
(Beschlußbehörde)  und  daneben  das  Bezirksverwaltungsgericht  unter  der
Besetzung  von  fünf  Mitgliedern.  Den  Vorsitz  im  Bezirksrate  hatte  der
Regierungspräsident,  im  Bezirksverwaltungsgerichte  ein  Direktor.  Der
Regierungspräsident  war  nicht  Mitglied  des  Bezirksverwaltungsgerichts.
Der  Entwurf  zum  LG.  sah  die  Vereinigung  des  Bezirksrats  und  des
Bezirksverwaltungsgerichts  unter  dem  Vorsitze  des  Regierungspräsidenten
vor.  Die  neue  Behörde  sollte  Beschluß=  und  richterliche  Behörde  sein.
Dieser  Vorschlag  ging  durch.  Der  Bezirksrat  wurde  beseitigt  und  die
neue  Behörde  erhielt  den  Namen  Bezirksausschuß,  während  der  Entwurf
die  Bezeichnung  „Verwaltungsgericht“  vorgeschlagen  hatte.  Der  Bezirksausschuß
  ist  nunmehr,  wie  der  Kreisausschuß.  Beschlußbehörde  und  Verwaltungsgericht.
  Er  besteht  aus  dem  Regierungspräsidenten  als  geborenem
  Vorsitzenden  und  sechs  Mitgliedern.  Zwei  dieser  Mitglieder,  von
denen  eins  zum  Richteramte,  eins  zur  Bekleidung  von  höheren  VBerwaltungsämtern
  befähigt  sein  muß,  werden  vom  König  auf  Lebenszeit
ernannt.  Das  eine  dieser  Mitglieder  ist  der  Verwaltungsgerichtsdirektor,
der  den  Regierungspräsidenten  im  Vorsitze  vertritt.  Zur  sonstigen
Vertretung  des  Regierungspräsidenten  und  zur  Stellvertretung  jedes  der
lebenslänglich  angestellten  Mitglieder  ernennt  der  König  aus  der  Zahl  der
Regierungsmitglieder  je  einen  Stellvertreter.  Die  Ernennung  der  drei
Stellvertreter  erfolgt  auf  die  Dauer  ihres  Hauptamtes.  Die  vier  anderen
Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  werden  vom  Provinzialausschusse  aus
den  Einwohnern  des  Sprengels  gewählt.  Von  der  Wahl  ausgeschlossen
sind  die  Mitglieder  des  Provinzialrats  und  gewisse  Beamtenkategorien
(LBG.  §&amp;  28).  Auf  die  Wahlen  finden  die  §§  11,  12,  13  Anwendung.
Die  Wählbarkeit  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  in  den  §§  77  f.  Prov  O.

Ist  der  Verwaltungsgerichtsdirektor  neben  dem  Regierungspräsidenten
  behindert,  so  geht  der  Vorsitz  auf  das  zweite,  lebenslänglich  ernannte
  Mitglied,  sodann  auf  den  Stellvertreter  des  Verwaltungsgerichtsdirekiors
  über.  Das  zum  Richteramte  befähigte  Mitglied  braucht  nicht
aus  dem  Richterstande  hervorgegangen  zu  sein.  Der  Regierungspräsident
kann  aus  tatsächlichen  (Krankheit,  Abwesenheit,  Vakanz)  oder  rechtlichen
Gründen  behindert  sein  (die  Reichsjustizgesetze  sprechen  von  „verhindert");
in  rechtlicher  Beziehung  gilt  er  als  behindert  (nach  dem  Wortlaute  des
§  30  LVG.)  in  allen  Fällen,  in  welchen  über  eine  Beschwerde  gegen