14  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

eine  Verfügung  verhandelt  wird,  die  er  als  Regierungspräfident,  nicht
als  Vorsitzender  des  Bezirksausschusses  (zB.  §  60)  erlassen  hat.  Die
Verfügung  muß  danach  von  dem  Regierungspräsidenten  oder  seinem  Vertreter
  unter  seiner  Firma  ausgegangen  sein.  Sind  Verfügungen  der
nachgeordneten  Behörden  nuk  auf  seine  Anweisung  oder  von  ihm
als  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  erlassen,  so  gilt  er  nicht  als  behindert,
  es  liegt  dann  keine  Beschwerde  gegen  seine  Verfügung  im  Sinne
des  Satz  2  §  30  LBWG.  vor,  wie  überhaupt  die  aufsichtübende  Tätigkeit
des  Regierungspräsidenten  kein  Hindernis  für  seine  Teilnahme  am  Richteramte
  bildet  (OVG.  12  48).  Der  Fall,  den  Satz  2  §  30  im  Auge  hat,
kann  übrigens  nach  jetziger  Lage  der  Gesetzgebung  nicht  vorkommen.

Besitzt  der  Regierungspräsident  selbst  die  Richteraualifikation,  so
braucht  kein  Mitglied  diese  Qualifikation  zu  besitzen.  Neben  einem  ernannten
  Mitgliede  darf,  wie  im  Erk.  v.  18.  I.  92  (OBG.  22  323)  hervorgehoben
  ist,  niemals  zugleich  sein  ernannter  Stellvertreter  an  der
Entscheidung  teilnehmen.

Die  Stimme  des  Vorsivenden  entscheidet  nicht  bei  Stimmengleichheit,
  vielmehr  hat  sich  an  der  Abstimmung  nur  eine  ungerade  Anzahl  der
Richter  zu  beteiligen.  Aus  dem  Protokolle  muß  hervorgehen,  wer  die
stimmenden  Mitglieder  gewesen  sind.

Bei  den  ernannten  Mitgliedern  gilt  als  das  dem  Dienstalter  nach
jüngste  dasjenige  Mitglied,  das  zuletzt  die  betreffende  Charge  (Regierungsrat,
  Regierungsassessor)  erlangt  hat,  nicht  wie  v.  Brauchitsch  in  Anm.  52
zu  §  33  will,  das  bei  dem  betreffenden  Bezirksausschusse  zuletzt  ernannte.

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  in  dem  Erk.  v.  26.  IX.  76
(OBG.  1  347)  ausgesprochen,  daß  im  Falle  der  Ernennung  eines  Korreferenten
  dieser  dem  Referenten  bei  der  Abstimmung  nicht  gleichzustellen  sei.

Sollte  es  vorkommen,  daß  zwei  Mitglieder  von  gleichem  Dienstoder
  Lebensalter  sind,  die  beim  Ausscheiden  in  Frage  kommen,  so  würde
das  Los  zu  enischeiden  haben.

Für  den  Bezirksausschuß  in  Sigmaringen,  auf  den  die  §§  29,  31
LBG.  nicht  in  Anwendung  kommen,  sind  in  §  35  besondere  Vorschriften
erlassen.  Der  §  35  Satz  1  ist  aber  nicht  ganz  verständlich  gefaßt;  er  hat
den  Sinn,  daß  §§  29  u.  31  Satz  1  auf  den  dortigen  Bezirksausschuß
gar  nicht  und  §  28  mit  der  Maßgabe  Anwendung  finden,  die  sich  aus
den  §§  5,  21  der  Hohenzollernschen  Amts=  und  LandesO.  v.  2.  IV.  73
(GS.  145)  ergibt,  d.  h.  wählbar  ist,  wer  zum  Kommunallandtage  gewählt
werden  kann  (vgl.  G.  v.  2.  VII.  O0  —  GS.  228  u.  Bek.  v.  9.  X.  00  —
GS.  323).

Den  ernannten  Mitgliedern  darf  außer  in  Sigmaringen  keine  Tätigkeit
in  der  Präfidialabteilung  der  Regierung  aufgetragen  werden.  An  den  Plenarsitzungen
  der  Regierung  nehmen  sie  teil,  selbst  wenn  sie  kein  Dezernat  bei
der  Regierung  zu  verwalten  haben.  Auf  ihre  Stellvertreter  bezieht  sich  diese