2.  Titel:  Die  Verwaltungsgerichte:  Der  Bezirksausschuß.  15

Vorschrift  nicht  (LBG.  §  31).  Alle  gewählten  und  stellvertretenden  Mitglieder
  werden  vom  Vorsitzenden  vereidigt;  sie  unterliegen  in  dieser  Eigenschaft
  den  Vorschriften  des  G.,  betr.  die  Dienstvergehen  der  Richter,  v.
7.  V.  51  (GS.  218)  u.  des  G.  v.  26.  III.  56  (GS.  201).  Der
Disziplinarsenat  des  Oberverwaltungsgerichts  bildet  das  Disziplinargericht,
der  Präsident  desselben  ernennt  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  (LVG.
g  32;  G.  v.  8.  V.  89  —  GS.  107).  Auf  den  Regierungspräsidenten
bezieht  sich  diese  Vorschrift  nicht;  er  ist  durch  die  Mitgliedschaft  beim  Bezirksausschusse
  (wie  der  Landrat)  der  sonstigen  Disziplin  nicht  entrückt.

Die  gewählten  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  erhalten  Tagegelder
  und  Diäten.  Alle  Einnahmen  des  Bezirksausschusses  fließen  zur
Staatskasse  (8  34).

Der  Bezirksausschuß  ist  bei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern,  in
Armensachen  bei  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern,  beschlußfähig,  doch
müssen  sich  darunter  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  mindestens  zwei  ernannte,
  darunter  ein  zum  Richteramte  befähigtes,  und  ein  gewähltes
Mitglied  befinden.  Bei  gerader  Stimmenzahl  scheidet,  wenn  außer  dem
Vorsitzenden  zwei  ernannte  Mitglieder  anwesend  sind,  das  dem  Dienstalter
nach  jüngste  ernannte,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  nur  ein  ernanntes
Mitglied  anwesend  ist,  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste  gewählte  Mitglied
  mit  der  Maßgabe  aus,  daß  das  Stimmrecht  vorzugsweise

1.  unter  den  ernannten  Mitgliedern,  einem  zum  Richteramte  befähigten,
sofern  es  dessen  zur  Beschlußfähigkeit  bedarf,
2.  im  übrigen  dem  Berichterstatter
verbleibt  (6  33).

Wenn  diejenigen  fünf  Mitglieder,  die  das  Urteil  fällen,  der  dem
Urteile  vorangegangenen  mündlichen  Verhandlung  von  Anfang  an  beigewohnt
  haben,  so  genügt  das.  Daß  auch  noch  der  Regierungspräsident
und  ein  weiteres  gewähltes  Mitglied  an  der  Verhandlung  teilgenommen
haben,  ist  unerheblich.  Ein  Wechsel  in  der  ursprünglichen  Besetzung
des  Gerichtshofes  ist  nicht  unzulässig,  wenn  nur  obige  Bedingung  erfüllt
bleibt.  Das  weitere  gewählte  Mitglied  scheidet  aus,  sobald  sich  der  Regierungspräsident
  entfernt  hat  (Erk.  v.  8.  X.  O3  O#.  44  357).

Für  die  Beratung  und  Abstimmung  wird,  wiewohl  nicht  direkt
vorgeschrieben,  die  Vorschrift  gelten  müssen  (ovgl.  §  195  G.),
daß  beide  nicht  öffentlich  erfolgen.  Eine  Nichtigkeit  wird  anderseits
durch  die  Anwesenheit  anderer  Personen  nicht  herbeigeführt.  Referendare
können  der  Beratung  unbedenklich  beiwohnen.  Wenn  der  Vorsitzende
auch  die  Beratung  zu  leiten  hat,  so  wird  das  Kollegium  im  Falle
von  Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die  Fassung  und
die  Reihenfolge  der  Fragen  zu  entscheiden  haben.  Das  deutsche  Gerichtsverfassungsgesetz
  enthält  keine  Vorschrift  über  die  Art  der  Fragestellung,
  insbesondere  ob  nach  dem  Ergebnisse  oder  nach  den  Gründen,