16  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

den  einzelnen  Tat=  und  Rechtsfragen  abzustimmen  sei  (ogl.  die  Literatur
bei:  v.  Rönne,  Ergänzungen  5.  Ausg.  3  283  ff.;  v.  Wilmowski  u.  Leoy,
Anm.  zu  §  196  GVG.;  Struckmann-Koch  ebenda;  von  Bar,  Kritische  Vierteljahresschrift
  10  468  u.  a.).  «

Kein  Mitglied  darf  die  Abstimmung  über  eine  Frage  verweigern,
weil  es  bei  der  Abstimmung  über  eine  vorhergegangene  Frage  in  der
Minderheit  geblieben  ist.  Die  Entscheidungen  erfolgen  nach  der  absoluten
Mehrheit  der  Stimmen.  Die  Reihenfolge  bei  der  Abstimmung  richtet
sich  nach  dem  Dienstalter,  der  Jüngste  stimmt  zuerst,  der  Vorsitzende  zuletzt.
  Wenn  ein  Berichterstatter  ernannt  ist,  so  gibt  dieser  seine  Stimme
zuerst  ab  (§  199  GVG.).  Diese  Vorschriften,  welche  alte  Praxis  find,
reichen  für  die  Bezirksausschüsse  nicht  aus.  Als  Analogie  könnte  die
weitere  für  Schöffengerichte  und  Handelskammern  gegebene  Vorschrift
dienen,  daß  bei  diesen  nach  dem  Lebensalter  abgestimmt  wird.  Im
Zweifel  wird  der  Vorsitzende  als  Leiter  der  Abstimmung  das  Nähere  zu
bestimmen  haben.

Durch  Königliche  Verordnung  können  Abteilungen  des  Bezirksausschusses
  gebildet  werden  (§  29),  der  Vorsitzende  und,  sofern  nicht  besondere
  Ernennungen  erfolgen,  die  ernannten  Mitglieder  gehören  allen
Abteilungen  an.  Die  gewählten  Mitglieder  werden  für  jede  Abteilung
bestellt.  Solche  Abteilungen  sind  für  die  Bezirksausschüsse  zu  Berlin,
Arnsberg  und  Düsseldorf  gebildet.  Für  den  Stadtkreis  Berlin  besteht
ein  besonderer  Bezirksausschuß,  über  den  in  §  43  abweichende  Vorschriften
erlassen  und.  Durch  G.  v.  13.  VI.  00  (GS.  247)  ist  für  die  Stadtkreise
  Berlin,  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  ein  eigener  Landespolizeibezirk
  gebildet  worden.  Die  erste  Abteilung  des  Bezirksausschusses
zu  Berlin  ist  zuständig  für  die  polizeilichen  Angelegenheiten  des  ganzen
Landespolizeibezirks.  Das  G.  v.  27.  III.  07  (GS.  37)  zieht  den
Stadtbezirk  Wilmersdorf  in  den  Landespolizeibezirk  Berlin  ein.

Das  LVG.  (88  64,  86,  95,  111)  ermächtigt  den  Vorsitzenden  des
Bezirksausschusses  (zum  Teil  im  Einvernehmen  mit  den  ernannten  Mitgliedern),
  namens  der  Behörde  Bescheide  zu  erlassen;  im  übrigen  darf
er  Verfügungen,  die,  ohne  der  sachlichen  Entscheidung  vorzugreifen,  zur
Vorbereitung  derselben  dienen  oder  die  Leitung  des  Verfahrens  bezwecken
und  für  welche  die  Zustimmung  des  Kollegiums  nicht  vorgeschrieben  ist,
der  Regel  nach  ohne  Vortrag  im  Kollegium  erlassen.  Ein  Referent  kann
mit  der  Abfassung  betraut  werden,  doch  wird  dann  der  Bescheid  vom
Vorsitzenden  mitgezeichnet.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  das
Kollegium.

Für  den  Geschäftsgang  gilt  das  Regulativ  v.  28.  II.  84  (MBl.  37).

Der  Vorsitzende  des  Bezirksausschusses  hat  insbesondere  nachstehende
  Befugnisse: