2.  Titel.  Die  Berwaltungsgerichte:  Bezirksausschuß.  Oberverwaltungsgericht.  17

1.  Es  liegt  ihm  ob,  die  regelmäßigen  Sitzungen  und  nach  Bedürfnis
außerordentliche  Sitzungen  anzuberaumen,  sowie

2.  die  Stellvertreter  einzuberufen;

3.  er  leitet  und  beaufsichtigt  den  gesamten  Geschäftsgang  und  sorgt  für
die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte,  eröffnet  die  eingehenden
Schriftstücke  und  vermerkt  darauf  den  Tag  des  Einganges;

4.  er  ordnet  die  Anfertigung  von  unterlassenen  Abschriften  eingegangener
Schriftsätze  auf  Kosten  der  Partei  an  (6  6  Regulatio);

5.  er  verteilt  die  Geschäfte  unter  die  Mitglieder,  bestellt  den  Referenten
und  Korreferenten,  zeichnet  alle  Konzepte,  ordnet  den  Vortrag  im
Kollegium  an;

6.  er  vollstreckt  namens  der  Behörde  Erkenntnisse  und  Beschlüsse  (§  60),
erläßt  Vorbescheide  und  Bescheide  (§&amp;  64,  86,  111),  sowie  vorbereitende
  Verfügungen  (§  8  Regulatiy);

7.  er  eröffnet  und  leitet  die  mündliche  Verhandlung,  erteilt  und  entzieht
das  Wort  und  gestattet  jedem  Mitgliede,  Fragen  zu  stellen,  leitet  die
Beratung,  stellt  die  Fragen  bei  der  Abstimmung  und  sammelt  die
Stimmen;

8.  er  hat  dahin  zu  wirken,  daß  das  Sachverhältnis  vollständig  aufgeklärt
  wird  und  sachgemäße  Anträge  von  den  Beteiligten  gestellt
werden,  auch  auf  die  Bedenken  aufmerksam  zu  machen,  welche  in
Ansehung  der  von  Amts  wegen  zu  berücksichtigenden  Punkte  obwalten;

9.  er  unterzeichnet  das  Sitzungsprotokoll,  handhabt  die  Ordnung  in
der  Sitzung  (§  72)  und  führt  einen  Beschluß  des  Kollegiums  über
Ausschluß  der  Offentlichkeit  herbei;

10.  er  verkündet  Entscheidungen  und  Beschlüsse  des  Gerichts,  vollzieht  die
Ausfertigungen  aller  Entscheidungen,  Beschlüsse,  Verfügungen  und
Bescheide.  Die  Urschriften  der  Entscheidungen  usw.,  die  vom  Kollegium
  erlassen  werden,  sind  vom  Vorsitzenden  und  wenigstens  einem
ernannten  und  einem  gewählten  Mitgliede  zu  vollziehen.

5.  Das  Oberverwaltungsgericht,

—#  Wdn  %  besteht  aus  einem
Präsidenten,  den  Senatspräsidenten  und  der  erforderlichen  Anzahl  von
Räten.  Die  eine  Hälfte  der  Mitglieder  muß  zum  Richteramte,  die  andere
Hälfte  zur  Bekleidung  von  höheren  Verwaltungsämtern  befähigt  sein  (§  17).
Die  Ernennung  erfolgt  auf  Lebenszeit  (§  18).  Die  Mitglieder  unterliegen
  keinem  Disziplinarverfahren.  Nur  wenn  ein  Mitglied  zu  einer
Strafe  wegen  einer  entehrenden  Handlung  oder  zu  einer  Freiheitsstrafe
von  längerer  als  einjähriger  Dauer  rechtskräftig  verurteilt  worden  ist,
so  kann  es  durch  Plenarbeschluß  des  Oberverwaltungsgerichts  seines

Amts  und  seines  Gehalts  für  verlustig  erklärt  werden  20,  21).
Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.

Das  Oberverwaltungsgericht  (G.  v.