18  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

Wegen  körperlicher  Gebrechen  und  Schwäche  der  geistigen  oder  körperlichen
  Kräfte  kann  durch  einen  Plenarbeschluß  die  Versetzung  in  den
Ruhestand  erfolgen  (§&amp;#  23,  24).

Gegenwärtig  bestehen  acht  Senate,  deren  Geschäfte  durch  das  Präsidium
  (ersten  Präsidenten,  die  Senatspräsidenten,  das  älteste  Mitglied)
nach  Maßgabe  eines  Regulativs  verteilt  werden  (6  260).  Über  das  für
den  Geschäftsgang  und  die  Verteilung  der  Geschäfte  zu  erlassende  Regulativ
  befindet  das  Plenum;  das  Staatsministerium  hat  es  zu  bestätigen
  (6  30).

Zur  Entscheidung  in  den  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten
förmlichen  Disziplinaruntersuchungen,  wofür  früher  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts
  zuständig  war,  ist  jetzt  ein  Disziplinarsenat  gebildet
  (G.  v.  8.  V.  89  GS.  107),  in  der  Besetzung  von  zwei  Präsidenten
und  sieben  Räten.  Die  Zuständigkeit  dieses  Senats  erstreckt  sich  auch  auf
das  Verfahren,  in  welchem  über  die  Tatsache  der  Dienstunfähigkeit  jener
Beamten  Entscheidung  zu  treffen  ist.  Die  Entscheidung  auf  Klagen,  die
die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Beamte  zum  Gegenstande
haben,  steht  dem  ersten  Senate  zu.

Im  übrigen  ist  zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  der  Senale  die
Teilnahme  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern  erforderlich.  Bei  einer
geraden  Anzahl  anwesender  Mitglieder  verliert  der  zuletzt  ernannte  Rat
und  bei  gleichem  Dienstalter  der  der  Geburt  nach  jüngere  Rat  sein  Stimmrecht.
  Dem  Berichterstatter  steht  es  in  allen  Fällen  zu.

Zur  Fassung  von  Plenarentscheidungen  ist  die  Teilnahme  von
wenigstens  zwei  Dritteln  aller  Mitglieder  erforderlich.  Will  ein  Senat
von  einer  früheren  Entscheidung  eines  anderen  Senats  oder  des  Plenums
abweichen,  so  hat  darüber  das  Plenum  zu  befinden.  Seine  Entscheidung  ist
für  die  zu  entscheidende  Streitsache  bindend  (G.  v.  27.  V.  88  GS.  226).

Das  für  das  Oberverwaltungsgericht  jetzt  geltende  Regulativ  ist
unter  dem  22.  II.  92  (Ml.  133)  erlassen,  dazu  ein  Nachtrag  v.  15.  V.  93
(betr.  Staatssteuersachen  —  Ml.  123).  Das  Regulativ  enthält  Vorschriften
  über  Bildung  der  Senate,  die  Zuständigkeit  des  Plenums,  die
Bearbeitung  der  Präsidialgeschäfte,  Tätigkeit  der  Senatspräsidenten,  die
Sitzungen,  Beratung  und  Abstimmung,  über  die  im  mündlichen  Verfahren
oder  ohne  ein  solches  zu  erledigenden  Spruchsachen,  Form  der  Erlasse,
Ausfertigung  der  Erkenntnisse,  Siegel  des  Gerichts,  Behändigung  der
Ausfertigung  der  Endurteile  und  Beschlüsse,  das  Geschäftsjahr,  Ferien
und  Beurlaubung  der  Mitglieder,  Geschäftsübersichten.

Das  Oberverwaltungsgericht  ist  in  erster  und  alleiniger  Instanz
zuständig:

a)  für  Klagen  gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses,  betr.  die
Wahlen  der  Mitglieder  des  Provinzialrats  und  des  Bezirksausschusses
(LVG.  §#§&amp;  11,  28);