2.  Titel:  Die  Verwaltungsgerichte:  Das  Oberverwaltungsgericht.  19

b)  für  Klagen  gegen  den  Beschluß  des  Provinziallandtags,  betr.  die  Wahlen

c)

d)

2

H

8)

zum  Provinziallandtage  (ProvOD.  v.  29.  VI.  75  88  19,  23,  24);
für  Klagen  gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses,  betr.  die
Wahlen  zum  Provinzialausschusse  (a.  a.  O.  §  48);

für  Klagen  der  Kreise  gegen  die  Beschlüsse  der  Provinzialausschüsse,
betr.  die  Verteilung  der  Provinzialabgaben  (ZustG.  §  1;  G.  v.
23.  IV.  06  8  28);

für  Klagen  gegen  den  Oberpräsidenten,  betr.  die  Beanstandung  gesetzwidriger
  oder  unzulässiger  Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  des
Provinzialausschusses  oder  der  Provinzialkommission  (ProvO.  §  118);
für  Klagen  gegen  den  Oberpräsidenten  wegen  Eintragung  verweigerter
gesetzlicher  Leistungen  in  den  Provinzialhaushaltsetat  (a.  a.  O.  8  121);
für  Streitigkeiten  zwischen  Provinzialverbänden  und  Stadtgemeinden
wegen  Entschädigung  für  Übernahme  von  Straßenstrecken  (Dotations  G.
v.  S.  VII.  75  §  18);

n)  für  Klagen  gegen  den  in  letzier  Instanz  ergangenen  Beschwerdebei)



k)

scheid  des  Regierungspräsidenten  oder  des  Oberpräsidenten  (LVG.
§  127  Abs.  2,  130  Abs.  1),  für  Klagen  gegen  polizeiliche  Verfügungen
  des  Regierungspräsidenten  in  Sigmaringen  (§  130  Abs.  2);
für  Klagen  gegen  den  Regierungspräsidenten  wegen  Eintragung  verweigerter
  gesetzlicher  Leistungen  der  Kreise  oder  Stadtgemeinden  in
den  Etat  (ZustG.  §§  4,  19;  in  Berlin  geht  die  Klage  gegen  den
Oberpräsidenten);

für  Klagen  gegen  den  Oberpräsidenten  von  Berlin  und  den  Regierungspräsidenten
  zu  Sigmaringen  wegen  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
  gegen  Bürgermeister,  Beigeordnete  usw.  (§§  15—21
Diszipl  G.  v.  21.  VII.  52,  ZustG.  §  20;

für  Klagen  des  Schulverbandes  einer  Stadtschule  gegen  den  Regierungspräsidenten
  wegen  Eintragung  in  den  Etat  (ZustG.  §  48;
die  Zwangsetatisierung  gegen  die  einen  eigenen  Schulverband
bildenden  Gemeinden  erfolgt  gemäß  G.  v.  28.  VII.  06  jetzt  nach
Zust  G.  88  19,  35);

m)  für  Klagen  auf  Zurücknahme  der  Genehmigung  von  Kleinbahnen

n)

o)

p)

und  Privatanschlußbahnen  seitens  der  zur  Erteilung  zuständigen  Behörde
  (G.  v.  28.  VII.  92  §§  24,  25,  49);

für  Klagen  gegen  den  Bescheid  des  Regierungspräsidenten,  durch
den  Angehörigen  eines  anderen  deutschen  Bundesstaats  die  Erteilung
der  Aufnahmeurkunde  versagt  ist  (ZustG.  8  155);

für  Klagen  auf  Anfechtung  endgültiger  Beschlüsse  des  Kreis=  und
Stadtausschusses,  des  Bezirksausschusses  und  Provinzialrats,  die  die
Befugnisse  der  Behörde  überschreiten  oder  das  bestehende  Recht  verletzen
  (LBG.  5  126);

für  die  Entscheidung  von  positiven  oder  negativen  Kompetenzkonflikten
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