20  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

zwischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichten  (LBG.
§  113  Abs.  5);

q)  für  die  Vorentscheidung  darüber,  ob  ein  Beamter  sich  einer  Überschreitung
  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer  ihm
obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat  (LBG.  §  114);

r)  für  das  Disziplinarverfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gegen
gewählte  und  stellvertretende  Mitglieder  des  Provinzialrats  und  des
Bezirksausschusses  (LVG.  §  157  Nr.  2,  32;  Diszipl  G.  v.  21.  VII.
52  8  14),  gegen  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  (Plenum,
VerwG#G.  g8  21  ff.)  und  Beamte  des  Oberverwaltungsgerichts  auf
Entlassung  (a.  a.  O.  §  308);

s)  für  Klagen  der  evangelisch-kirchlichen  Gemeindeorgane  gegen  Berfügungen
  der  Staatsbehörde  nach  Art.  27  G.  v.  3.  VI.  76,  der
katholischen  Gemeindeorgane  (G.  v.  7.  VI.  76  §F  6)  und  die  Klagen
aus  §§  1  u.  5  G.  v.  16.  III.  82  (Kurmärkischer  und  Neumärkischer
Amterkirchenfonds).

Dritter  Titel.
Gerichtsstand  und  Zuständigkeit.

1.  Allgemeines.

Mit  Zuständigkeit  (Kompetenz)  wird  das  Recht,  das  einem  Gerichte
  auf  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreites  zusteht,  benannt.  Das
Gesetz  bezeichnet  die  Voraussetzungen,  aus  deren  Borhandensein  sich  die
Kompetenz  eines  Gerichtes  ergibt.  Forum  oder  Gerichtsstand  ist  die
Pflicht  der  Parteien,  bei  einem  bestimmten  Gerichte  Recht  zu  nehmen.  Das
Forum  ist  das  Korrelat  zur  Kompetenz.  Die  allgemeinen  Regeln  für  die
örtliche  Zuständigkeit  im  Verwaltungsstreitverfahren  finden  sich  in  den
88  57ff.  LVG.  Der  §  57  bestimmt:  „Zuständig  in  erster  Inslanz  ist

1.  in  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  Grundstücke  beziehen,  die  Behörde
  (das  Gericht)  der  belegenen  Sache;

2.  in  allen  sonstigen  Fällen  die  Behörde  desjenigen  Bezirks  (Kreis,
Regierungsbezirk,  Provinz),  in  welchem  die  Person  wohnt  oder  die
Korporation  bzw.  öffentliche  Behörde  ihren  Sitz  hat,  welche  im  Verwaltungsstreitverfahren
  in  Anspruch  genommen  wird  .

Diese  Vorschriften  sind  absolut  und  können  durch  Verein  barung
der  Parteien  nicht  geändert  werden  (prorogatio  fori  voluntaria  —  Erk.
v.  21.  X.  02  O##  G.  42  163  und  OBG.  47  367).  Das  Gesetz  erkennt
den  Satz  an:  „actor  sequitur  forum  rei.“  Wird  die  Klage  wegen
Unzuständigkeit  des  Gerichts  abgewiesen,  so  hat  die  Abweisung  nur
Rechtskraft  hinsichtlich  des  Nichtbestehens  des  vom  Kläger  behaupteten
Gerichtsstandes.  Es  empfiehlt  sich  daher  bei  solchen  Abweisungen,  den
Abweisungsgrund  in  den  Urteilstenor  aufzunehmen.