3.  Titel:  Gerichtsstand  und  Zuständigkeit:  Allgemeines.  21

Indem  das  Gesetz  (6  57)  einen  persönlichen  und  einen  dinglichen
Gerichtsstand  unterscheidet,  knüpft  es  den  persönlichen  Gerichtsstand  bei
physischen  Personen  an  den  Wohnsitz,  nicht  auch,  wie  die  ZPO.,
an  den  Aufenthaltsort  oder  den  Ort  der  Beschäftigung,  der  Niederlassung,
  des  Vermögens.  Was  unter  Wohnsitz  zu  verstehen  ist,  darüber
entscheidet  das  bürgerliche  Recht  (§§  7  ff.  BGB.).  Der  Wohnsitz  ist  dort,
wo  die  Person  den  Mittelpunkt  ihrer  wirtschaftlichen  Existenz  hat.  Die
Ehefrau  teilt  den  Wohnsitz  des  Ehemanns.  Sie  teilt  ihn  nicht,  wenn
der  Mann  seinen  Wohnsitz  im  Auslande  an  einem  Orte  begründet  hat
an  den  sie  ihm  nicht  folgt  und  zu  folgen  nicht  verpflichtet  ist.  Solange
der  Mann  keinen  Wohnsitz  hat  oder  die  Frau  seinen  Wohnsitz  nicht  teilt,
kann  die  Frau  selbständig  einen  Wohnsitz  haben.  Eine  Militärperson
hat  ihren  Wohnsitz  am  Garnisonorte,  doch  nicht  die  Militärpersonen,  die
nur  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  dienen  oder  die  nicht  selbständig  einen
Wohnsitz  begründen  können.

Eigentümlich  stellt  sich  die  Sache,  wenn  ein  Gewerbetreibender  in
einem  Orte  seinen  Wohnsitz  hat,  in  einem  anderen  Orte  aber  ein  stehendes
Gewerbe  betreibt  und  der  erstere  Ort  nicht  innerhalb  desselben  Gerichtsbezirks
  liegt.  Da  die  Ortspolizeibehörde  des  Betriebsortes  die  Aufsicht
über  das  Gewerbe  führt  (Gewerbepolizei)  und  allein  zuständig  ist,  die  Klage
auf  Zurücknahme  einer  gewerblichen  Bestallung  (z.  B.  eines  Fleischbeschauers,
einer  Hebamme)  oder  auf  Untersagung  der  Ausübung  des  Gewerbes
(z.  B.  eines  Rechtskonsulenten)  anzustellen  OVG.  20  343,  22  318),  die
Klage  aber  bei  dem  Gerichte  des  Wohnsitzes  anzubringen  ist,  so  wird
mit  der  Entscheidung  der  Kreisausschuß  des  Wohnsitzes  betraut,  obwohl
in  seinem  Bezirke  die  gewerbliche  Niederlassung  sich  nicht  befindet,  auch
das  Gewerbe  nicht  ausgeübt  wird.  Schreitet  die  Ortspolizeibehörde  des
Betriebsortes  mit  einer  gewerbepolizeilichen  Verfügung  gegen  den
Gewerbetreibenden  ein,  so  ist  bei  erhobener  Klage  der  Kreisausschuß  zuständig,
  in  dessen  Bezirke  die  beklagte  Polizeibehörde  ihren  Sitz  hat  ((  57
Ziff.  2),  weil  die  Klage  dem  Beklagten  folgt.

Die  gemäß  §  53  REew  „O.  anzustellende  Klage  auf  Entziehung  der
Schankkonzession  ist  bei  dem  Gerichte  anzubringen,  in  dessen  Bezirke  das
Schankgrundstück  liegt  (6  97  Nr.  1  LBG.),  wenn  auch  der  Inhaber  in
einem  anderen  Bezirke  seinen  Wohnsitz  hat  (Erk.  v.  29.  V.  05  OVG.
47  331).

Das  LVG.  erwähnt  nicht  den  Gerichtsstand  der  Widerklage;
dennoch  besteht  dieser  Gerichtsstand  im  Verwaltungsstreitverfahren  wie  im
Zivilprozeßverfahren.  Er  ergreift  alle  Klagen,  die  sich  zur  Widerklage  in
dem  mit  der  Klage  eröffneten  Verwaltungsstreitverfahren  eignen.  Der
Kläger  muß  sich  in  dem  Gerichtsstande  des  Beklagten  auf  dessen  Widerklage
  einlassen,  auch  wenn  der  Kläger  im  Gerichtssprengel  seinen  Wohnsitz
  nicht  hat.