22  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

Die  Widerklage  kann  nur  in  erster  Instanz  erhoben  werden,  solange
  das  Verfahren  über  die  Klage  dort  schwebt.  Die  Widerklage  muß
in  rechtlicher  und  tatsächlicher  Weise  mit  der  Klage  zusammenhängen  und
dem  Widerkläger  muß  ein  rechtlich  geschützter,  mit  Klage  im  Berwaltungsstreitverfahren
  verfolgbarer  Anspruch  gegen  den  Widerbeklagten  zustehen
(O#G.  7  321).  Als  Schulbeispiel  dient  die  Klage  aus  §  66  Abs.  4
Zust  G.,  Streitigkeit  der  Beteiligten,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche
  Verbindlichkeit  zur  Räumung  obliegt.  Der  Beklagte  kann  neben  dem
Antrag  auf  Abweisung  der  Klage  beantragen,  zu  erkennen,  daß  nicht
ihm.  sondern  dem  Kläger  die  Räumung  obliegt.  Der  Gerichtsstand  ist  für
die  Klage  der  dingliche,  für  die  Widerklage  der  gleiche,  zugleich  aber  der
der  Widerklage.

Das  LVG.  enthält  keine  allgemeinen  Vorschriften  über  die  sachliche
  Begrenzung  der  Kompetenz  der  Verwaltungsgerichte.  Diese  Vorschriften
  finden  sich  in  den  Spezialgesetzen,  meist  im  ZustG.  Nach  diesen
Gesetzen  richtet  sich  auch,  ob  ein  ausschließlicher  Gerichtsstand  gegeben  ist.
Nach  dem  Werte  des  Streitgegenstandes  bestimmt  sich  weder  der
Gerichtsstand  noch  die  Kompetenz.

Die  Verfügungen,  Beschlüsse  und  Entscheidungen  eines  Verwaltungsgerichts
  haben  auch  außerhalb  des  Gerichtssprengels  Geltung;  es  kann
außerhalb  wohnende  Personen,  Zeugen  und  Sachverständige  usw.,  vor  sich
laden  und  das  Urteil  ebenso  außerhalb  des  Sprengels  vollstrecken  lassen.
Die  Vorschrift  des  GVG.  (  167):

„Ein  Gericht  darf  Amtshandlungen  außerhalb  seines  Bezirks
ohne  Zustimmung  des  Amtsgerichts  des  Orts  nur  vornehmen,  wenn
Gefahr  im  Verzuge  obwaltet.  In  diesem  Falle  ist  dem  Amtsgerichte
des  Orts  Anzeige  zu  machen.“

besteht  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht.  Deshalb  wird
es  für  zulässig  erachtet  (ogl.  §  77  LBG.),  daß  ein  Kreis=  oder  Bezirksausschuß
  ohne  weiteres  außerhalb  seines  Gerichtssprengels  die  Einnahme  des
Augenscheins  selbst  vornimmt  oder  durch  einen  Kommissar  vornehmen  läßt.

2.  Persöänlicher  Gerichtsstand.

Der  §  12  3PO.  bestimmt:

„Das  Gericht,  bei  welchem  eine  Person  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand
  hat,  ist  für  alle  gegen  dieselbe  zu  erhebenden  Klagen  zuständig,
  sofern  nicht  für  eine  Klage  ein  ausschließlicher  Gerichtsstand
begründet  ist."

der  §  13:

„Der  allgemeine  Gerichtsstand  einer  Person  wird  durch  den

Wohnsitz  bestimmt."
und  der  §  17  Abs.  1: