3.  Titel:  Perfönlicher  Gerichtsstand.  23

„Der  allgemeine  Gerichtsstand  der  Gemeinden,  der  Korporationen
sowie  derjenigen  Gesellschaften,  Genossenschaften  oder  anderen  Vereine
und  derjenigen  Stiftungen  ..  .  ,  welche  als  solche  verklagt  werden
können,  wird  durch  den  Sitz  derselben  bestimmt.  Als  Sitz  gilt,  wenn
nicht  ein  anderes  erhellt,  der  Ort,  wo  die  Verwaltung  geführt  wird.“

Diese  Bestimmungen  können  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
ebenfalls  als  maßgebend  erachtet  werden  (§  57  LG.).  Zu  den  Rechtssubjekten,
  die  im  §  17  3PO.  genannt  sind,  treten  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  noch  hinzu  gewisse  Behörden  und  Amtspersonen,  die  das
öffentliche  Interesse  vertreten  und  gegen  die  gewisse  Klagen  zu  richten  sind
(s.  den  Abschnitt  „Parteien").  Bei  diesen  richtet  sich  der  persönliche
Gerichtsstand  nach  dem  Orte,  wo  die  Verwaltung  geführt  wird.  Wird
nach  §  74  Abs.  3  LVG.  ein  Kommissar  zur  Wahrnehmung  der  Rolle  des
Beklagten  ernannt,  so  ist  in  den  möglichen  Fällen  (Zust  G.  §§  9,  26,  114,
115;  O.  21  390,  27292,  356)  der  Gerichtsstand  bereits  bei  Erhebung
der  Klage  bestimmt  gewesen  und  der  Kommissar  nimmt  bei  dem  Gerichte
Recht,  das  ihn  ernannt  hat.  Wenn  eine  Korporation  oder  öffentliche
Behörde  ihren  Sitz  außerhalb  ihres  räumlichen  Bezirks  hat  (z.  B.  haben
die  Landratsämter  der  Kreise  Teltow  und  Niederbarnim  ihren  Sitz  in
Berlin),  so  ist  diejenige  Behörde  zuständig,  der  dieser  Bezirk  angehört
(also  für  jene  Kreise  der  Bezirksausschuß  zu  Potsdam).  Bei  Klagen
gegen  den  Kommunalverband  der  Provinz  Brandenburg  ist  der  Bezirksausschuß
  zu  Potsdam  das  zuständige  Gericht  (§  57  LBG.).

Im  persönlichen  Gerichtsstande  sind  die  Klagen  anzustellen:  wegen
Gültigkeit  der  Wahlen  zum  Kreistage,  zum  Kreisausschusse,  Beanstandung
gesetzwidriger  oder  unzulässiger  Beschlüsse  des  Kreistages,  der  Kreiskommission,
  Eintragungen  verweigerter  gesetzlicher  Ausgaben  in  den
Etat  der  Landgemeinden  durch  den  Landrat,  in  Streirigkeiten  zwischen
Armenverbänden  über  die  Unterstützung  Hilfsbedürftiger;  ferner  die  Klagen
gegen  Polizeibehörden  auf  Aufhebung  ihrer  Anordnungen,  gegen  die
Verfügungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden,  durch  die  die  Legitimationskarten
  versagt  worden,  gegen  eine  Krankenkasse  auf  Ersatz  irrtümlich  geleisteter
  Unterstützungen,  Klage  des  Regierungspräsidenten  auf  Auflösung
einer  eingetragenen  Genossenschaft,  Klage  gegen  Beschlüsse  der  Handelskammer,
  der  Landwirtschaftskammer,  Klage  der  Aufsichtsbehörde  auf
Schließung  eingeschriebener  Hilfskassen  usw.

Ist  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  bei  einer  Angelegenheit,  die
zur  Zuständigkeit  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  gehört,  die  betreffende
Kreiskorporation  als  solche  beteiligt,  so  wird  von  dem  Bezirksausschusfse
und,  wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt  ist,  von  dem  Oberverwaltungsgerichte,
ein  anderer  Kreis=  oder  Stadtausschuß  für  die  Entscheidung  bestimmt
(LBG.  §  59).  Die  Kreiskorporation  muß  aber  wirkliche  Partei  oder
wenigstens  beigeladen  sein.  Hat  die  Korporation  nur  ein  finanzielles