24  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

Interesse  an  dem  Ausgange  des  Verwaltungsstreitverfahrens,  so  liegt  der
Fall  des  §  59  nicht  vor  (in  dem  Erk.  v.  17.  X.  87  OBG.  17  423  hatte
ein  Stadtausschuß  über  die  Erteilung  der  Schankkonzession  an  einen
Dritten  zu  erkennen,  der  in  einem  der  Stadtgemeinde  gehörigen  Hause
gemietet  hatte;  das  Oberverwaltungsgericht  nahm  mit  Recht  an,  daß  §  59
nicht  heranzuziehen  sei).

Für  die  Fälle,  wo  ein  doppelter  Wohnsitz  oder  Sitz  der  Behörde
vorlieg",  siehe  den  nächsten  Abschnitt  (LVG.  §  58).

3.  DPinglicher  Gerichtsstand.

In  Angelegenheiten,  die  sich  auf  Grundstücke  beziehen,  bestimmt
sich  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  nach  der  Lage  des
Grundstücks,  es  gilt  das  forum  rei  sitae  als  ausschließlicher  Gerichtsstand
  (LVG.  §  57).  Die  Zuständigkeit  wird  danach  durch  die  Belegenheit
  des  Grundstücks  innerhalb  des  gerichtlichen  Amtsbezirks  bestimmt.
Wege=  und  Vorflutstreitigkeiten,  Streitigkeiten  über  die  Grenzen  eines  Gemeinde-=
  und  Gutsbezirks,  über  die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als  Gemeinde,
  wegen  Heranziehung  der  Fabriken  mit  Vorausleistungen  für  den
Wegebau  (die  Lage  des  Weges  ist  bestimmend),  über  die  Frage,  ob  ein
Gewässer  als  ein  geschlossenes  anzusehen  ist,  und  ähnliche  Streitigkeiten
werden  im  sog.  dinglichen  Gerichtsstande  (ogl.  ZPO.  8  24)  entschieden.
Sind  mehrere  Grundstücke  in  verschiedenen  Gerichtsbezirken  belegen  oder
handelt  es  sich  um  ein  so  belegenes  Grundstück  (rechtlich  verbundene  Einheit
von  Grundstücken)  oder  ist  es  zweifelhaft,  zu  welchem  Bezirke  sie  gehören,
so  wird  das  zuständige  Gericht  durch  den  Bezirksausschuß  und,  wenn  die
Grundstücke  in  verschiedenen  Regierungsbezirken  liegen,  durch  das  Oberverwaltungsgericht
  endgültig  bestimmt  (LVG.  §  58).  Dasselbe  findet  hinsichtlich
  des  persönlichen  Gerichtsstandes  statt,  wenn  die  Personen
oder  Korporationen,  deren  Angelegenheit  den  Gegenstand  der  Entscheidung
bildet,  in  mehreren  Bezirken  wohnen  oder  ihren  Sitz  haben.

Die  89O.  Es  35,  36)  läßt  unter  mehreren  zuständigen  Gerichten
dem  Kläger  die  Wahl  (was  sehr  praktisch  erscheint)  und  verordnet  (§  36),
daß  die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  durch  das  im  Instanzenzuge
  zunächst  höhere  Gericht  nur  zu  erfolgen  habe,

a)  wenn  es  mit  Rücksicht  auf  die  Grenzen  verschiedener  Gerichtsbezirke
ungewiß  ist,  welches  Gericht  zuständig  sei,

b)  wenn  mehrere  Streitgenossen  zu  belangen  sind,  die  verschiedene  persönliche
  Gerichtsstände  haben,

e)  wenn  die  Klage  in  dem  dinglichen  Gerichtsstande  erhoben  werden
soll  und  die  Sache  (Grundstücke)  in  verschiedenen  Gerichtsbezirken
sich  befinden  usw.

Der  Antrag  auf  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  (LBWG.  F  58)
hat  vom  Kläger  auszugehen  und  kann  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz