3.  Titel:  Dinglicher  Gerichtsstand.  25

ober  dem  höheren  gestellt  werden  (Erk.  v.  22.  XII.  94  OBG.  27  198  u.  v.
9.  I.  97  OBG.  31  23).  Das  Gesetz  kennt  eine  Reihe  von  Fällen,  in  denen
der  Kreis=  oder  Stadtausschuß  oder  der  Bezirksausschuß  in  Mitwirkung
bei  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  zuerst  in  den
Formen  des  Beschlußverfahrens  (LBG.  88  115  ff.),  alsdann  auf  Antrag
eines  Beteiligten  (Klage  oder  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung)  in
denen  des  Verwaltungsstreitverfahrens  verhandelt  (z.  B.  §#  68,  70,  77,
100,  115,  117,  140  usw.  Zust  G.  u.  §  19  des  Ansiedelungs  G.  v.  15.  VIII.
76);  das  Beschlußverfahren  verwandelt  sich  in  das  Verwaltungsstreitverfahren,
  die  Beschlußbehörde  wird  Verwaltungsgericht.  Sind  nun  die
für  das  Beschlußverfahren  in  Betracht  kommenden  Grundstücke  in  den
Bezirken  mehrerer  Beschlußbehörden  gelegen,  so  bestimmt  nach  §  58  LVG.
der  Regierungspräsident,  der  Oberpräsident  oder  der  Minister  des  Innern
die  zuständige  Beschlußbehörde,  je  nachdem  die  Bezirke  demselben  Regierungsbezirke,
  derselben  Provinz,  aber  verschiedenen  Regierungsbezirken,
oder  verschiedenen  Provinzen  angehören.  Sobald  eine  derartige  Bestimmung
  der  Beschlußbehörde  vorgenommen  ist,  verwandelt  sich  auf
Klage  eines  Beteiligten  die  Beschlußbehörde  in  das  Verwaltungsgericht
von  selbst,  ohne  daß  der  Bezirksausschuß  oder  das  Oberverwaltungsgericht
  die  Bestimmung  des  erkennenden  Gerichts  noch  vorzunehmen  haben.
Wird  dann  ein  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidung  des  ernannten  Kreisoder
  Stadtausschusses  eingelegt,  so  bedarf  es  ebenfalls  keiner  Beftimmung
des  für  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  zuständigen  Bezirksausschusses,
  da  der  dem  erkennenden  Kreis-  oder  Stadtausschuß  übergeordnete
Bezirksausschuß  gesetzlich  zuständig  ist  (OVG.  v.  17.  I.  89  III  1015).

Ist  entgegen  den  Vorschriften  des  8  58  LVG.  ein  Kreisausschuß
vom  Bezirksausschusse  nicht  bestimmt  worden,  hat  vielmehr,  ohne  Einwendungen
  der  Parteien,  der  Kreisausschuß,  bei  dem  die  Klage  angebracht
  worden,  erkannt,  so  hat  der  Bezirksausschuß  in  der  Berufungsinstanz
  die  Vorentscheidung  aufzuheben  und  es  kann  sofort  in  einer
Nebenverfügung  (durch  Beschluß)  der  zuständige  Kreisausschuß  bestimmt
werden,  vor  dem  das  Verfahren  auf  Antrag  des  Klägers  zu  wiederholen
ist.  Die  Klagefriften  gelten  nicht  als  versäumt.

Wenn  der  Bezirksausschuß  oder  das  Oberverwaltungsgericht  bei
Prüfung  der  Frage,  welches  Gericht  mit  der  Entscheidung  zu  betrauen  ist
6  58),  Erhebungen  anzustellen  hat,  so  geschieht  dies  nicht  in  den  Formen
des  Verwaltungsstreitverfahrens.  Die  Behörden  handeln  als  gerichtliche
Verwaltung.  Der  Beschluß,  wodurch  ein  Gericht  nach  §  58  bestimmt
wird,  ist  endgültig.  Ist  es  zweifelhaft,  in  welchen  Bezirken  die  in
Betracht  kommenden  Grundstücke  liegen,  so  darf  nicht,  wie  beim  Vorhandensein
  mehrerer  Wohnsitze,  ein  Gericht  unter  mehreren  nach  freiem  Ermessen
  gewählt  werden,  sondern  die  höhere  Instanz  hat  den  bestehenden
Zweifel  selbst  zu  beseitigen  und  festzustellen,  in  welchem  der  fraglichen