26  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

Gerichtsbezirke  das  Grundstück  liegt,  und  danach  das  Gericht  zu  bestimmen.
Diese  Feststellung  ist  für  den  erkennenden  Richter  bindend  (ogl.  S.  28).

Lehnt  der  Bezirksausschuß  die  Bestimmung  des  Gerichts  ab,  weil  nach
seiner  Ansicht  die  Voraussetzungen  des  §  58  nicht  vorliegen,  so  ist  dagegen
die  Beschwerde  bei  dem  OBG.  zulässig  (5  110  LBG.;  vgl.  §  567  ZPO.).

Nach  §  61  KreisO.  v.  13.  XII.  72  bestimmt  der  Kreisausschuß
endgültig  denjenigen  Amtsvorsteher  (Bürgermeister),  der  die  in  bezug  auf
die  öffentlichen  Wege,  Gewässer  usw.  notwendigen  Anordnungen  zu  treffen
hat,  wenn  die  Wegestrecken  usw.  in  verschiedenen  Amtsbezirken  liegen.
Sind  die  Wegestrecken  usw.  in  verschiedenen  Kreisen,  Regierungsbezirken
oder  Provinzen  belegen,  so  bestimmt  der  Regierungspräsident  oder  der
Oberpräsident  oder  der  Minister  zunächst  denjenigen  Kreisausschuß,  der
den  Amtsvorsteher  (Bürgermeister)  nach  §  61  KreisO.  zu  ernennen  hat.
Entsteht  infolge  des  Erlasses  einer  polizeilichen  Anordnung  dieses  Amtsvorstehers
  ein  Verwaltungsstreitverfahren,  so  ist  die  Klage  gegen  den  Amtsvorsteher
  zu  richten,  aber  nicht  ohne  weiteres  bei  dem  Kreisausschusse,  in  dessen
Bezirke  der  Amtsvorsteher  amtiert  (persönlicher  Gerichtsstand),  anzubringen,
vielmehr  hat  der  Bezirksausschuß  oder  das  Oberverwaltungsgericht  vorab
den  zuständigen  Kreisausschuß  gemäß  §  58  Abs.  1  Nr.  1  L  BG.  zu  ernennen.

Für  befristete  Klagen  nimmt  das  O.  (Erk.  v.  22.  XlII.  94
OG.  27  195)  an,  daß,  wenn  die  Klage  bei  einer  der  in  Betracht
kommenden  Behörden  rechtzeitig  eingelegt  ist,  die  Frist  gewahrt  sei.  Es
dürfte  anzunehmen  sein,  daß  die  Frist  auch  gewahrt  ist,  wenn  das  Gesuch
  um  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  innerhalb  der  Klagefrist
angebracht  worden  ist.

Stier-Somlo  (LVG.  8  57  Anm.  2)  untersucht  im  Anschlusse  an
das  Erk.  des  Oberverwaltungsgerichts  v.  10.  VI.  93  —  1  581  (Zentralbl.
d.  Unterrichts  Berw.  798)  die  Frage,  ob  bei  Klagen  wegen  Landschulbeiträgen
  gegen  eine  Stadtgemeinde  (Zust  G.  8  46)  der  Kreisausschuß
des  Schulortes  oder  der  Bezirksausschuß,  in  dessen  Bezirk  die  Stadtgemeinde
  liegt,  zuständig  sei,  also  ob  §  46  ZustG.  oder  §  57  LG.  ausschlaggebend
  sei.  Es  scheint  kein  Zweifel  zu  bestehen,  daß  der  Kreisausschuß
  als  dasjenige  Gericht  (dinglicher  Gerichtsstand)  ausschließlich
zuständig  ist,  in  dessen  Bezirk  die  Schule  liegt.  Es  geht  dies  schon  aus
dem  Wortlaut  des  §  46  Abs.  4  insofern  hervor,  als  darin  ausgesprochen
ist,  daß  alle  in  §  46  vorgesehenen  Streitigkeiten  nur  dann  vor  den  Bezirksausschuß
  gehören,  wenn  sie  Stadtschulen  betreffen.  Daraus
folgt,  daß  bei  Landschulen,  gleichgültig,  ob  gegen  einen  Beschluß  der
Schulbehörde  (Abs.  1  u.  2)  geklagt  wird,  oder  ob  die  Beteiligten  gegeneinander
  klagen,  stets  der  Kreisausschuß,  in  dessen  Bezirk  die  Schule
liegt,  ausschließlich  zuständig  ist.  Der  §  46  charakterisiert  also  alle  darin
genannten  Streitigkeiten  als  solche,  welche  sich  nach  §  57  LG.  auf
Grundstücke  beziehen"“.  Ebenso  liegt  der  Fall  bei  allen  Streiligkeiten  ge-