3.  Titel:  Dinglicher  Gerichtsstand.  Prüfung  der  Zuständigkeit.  27

mäß  §§  56  und  66  Zust  G.;  auch  diese  sind  im  dinglichen  Gerichtsstande
  auszutragen,  also  vor  dem  Kreisausschusse,  in  dessen  Bezirk  die
betreffenden  Wege=  oder  Graben=  oder  Flußstrecken  belegen  sind;  der  Bezirksausschuß,
  in  dessen  Amtsbezirk  die  Strecken  liegen,  ist  dann  zuständig
wenn  ein  Beschluß  des  Landrats  angegriffen  wird  oder  die  Wege=  und
Flußstrecken  in  einem  Stadtkreise  usw.  gelegen  sind.  Für  Wegestreitigkeiten
  wird  in  §  56  Abs.  7  (Chausseen,  Provinzialverbandswege  usw.)
noch  eine  hier  nicht  interessierende  Ausnahme  gemacht.  Immer  bleibt
der  dingliche  Gerichtsstand  ausschließlich  maßgebend.  Diese  Beispiele
zeigen,  daß  die  Worte  in  §  57  LBG.,  „die  sich  auf  Grundstücke  beziehen“,
in  weitestem  Sinne  aufzufassen  sind.  So  hat  das  Oberverwaltungsgericht
(Erk.  v.  1.  II.  O4  —  O.  45  259)  mit  Recht  angenommen,  daß  selbst
Klagen  auf  Erstattung  des  Geleisteten  in  Wegebausachen  (5  56  Abs.  6
Zust  G.)  bei  dem  Gerichte  einzubringen  sind,  in  dessen  Bezirke  der  Weg
liegt  (Erk.  v.  16.  IX.  90  OBG.  20  246).

Nach  §  26  B8PO.  können  persönliche  Klagen  gegen  den  Eigentümer
  oder  Besitzer  einer  unbeweglichen  Sache  als  solchen  in  dem  dinglichen
  Gerichtsstande  erhoben  werden  (erweiterter  dinglicher  Gerichtsstand).
das  Verwaltungsstreitverfahren  dagegen  hat  hier  nur  einen  ausschließlichen
  dinglichen  Gerichtsstand.  So  wird  z.  B.  auch  die  Klage  des  Jagdvorstehers
  (§  24  JagdO.  v.  15.  VII.  07)  auf  Nichtigkeitserklärung  des
Jagdpachtvertrages  bei  dem  Kreisausschusse  der  belegenen  Sache,  in  dessen
Amtsbezirk  also  der  Jagdbezirk  liegt,  anzustellen  sein,  nicht  bei  dem
Kreisausschusse,  wo  der  beklagte  Pächter  wohnt.  Gleiches  gilt  bei  Streitigkeiten
  der  Beteiligten  über  ihre  im  öffentlichen  Rechte  begründeten  Berechtigungen
  und  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Jagd
71  Jagd  O.  v.  15.  VII.  07,  Zust  G.  &amp;  105);  denn  das  Jagdrecht  steht  jedem
Eigentümer  auf  seinem  Grund  und  Boden  zu;  es  darf  von  dem  Grundstücke
  nicht  getrennt  werden;  das  Recht  und  seine  Ausübung  ist  eine
Angelegenheit,  die  sich  auf  Grundstücke  bezieht.

Die  Vorschrift  in  §  58  LBG.  findet  infolge  einer  Spezialbestimmung
  des  G.  v.  6.  VII.  75  &amp;  30  keine  Anwendung,  wenn  die  zu  einer
Waldgenossenschaft  zu  vereinigenden  Grundstücke  in  mehreren  Waldschutzgerichts-
  bzw.  Kreisausschußbezirken  liegen.  Es  ist  dann  das  Gericht  zuständig,
  in  dessen  Bezirk  der  größte  Teil  der  in  Betracht  kommenden
Grundstücke  liegt.

Den  Gerichtsstand  der  Erbschaft,  des  Vertrages,  des  Meß=  und
Marktortes,  der  geführten  Verwaltung,  der  unerlaubten  Handlung  (3.
§§  27—32y)  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht.

4.  Prüfung  der  Zuständigkeit.
Da  die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
im  öffentlichen  Interesse  gegeben  sind,  hat  der  Verwaltungsrichter  von