28  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

Amts  wegen  die  Zufständigkeit  durch  alle  Instanzen  zu  prüfen  und
im  Falle  der  Verneinung,  auch  als  Revisionsrichter  unter  freier  Beurteilung
  des  Sachverhalts,  die  Klage  abzuweisen.  Hängt  die  Beantwartung
  der  Frage  von  der  Prüfung  gewisser  Tatsachen  ab,  so  erfolgt
ihre  Prüfung  in  der  Form  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  Bejaht  der
Verwaltungsrichter  seine  Zuständigkeit,  so  hat  er  in  der  Sache  selbst  zu
entscheiden.  Während  der  Beklagte  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf
Grund  prozeßhindernder  Einreden  die  Verhandlung  zur  Hauptsache  im
allgemeinen  nicht  verweigern,  auch  nicht  eine  Entscheidung  über  diese  Einrede
  allein  verlangen  kann  (ogl.  §  275  3PO.),  so  ist  nach  §  113  Abs.  4
LBG.  gestattet,  über  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  „vorab“  zu  enischeiden.
  Ist  dies  geschehen  und  das  Urteil  rechtskräftig  geworden,  so
bindet  es  den  Verwaltungsrichter,  der  über  die  Hauptsache  entscheidet.
Ist  die  Klage  wegen  Unzuständigkeit  in  erster  Instanz  abgewiesen  worden
und  wird  in  höherer  Instanz  die  Zuständigkeit  bejaht,  so  kann  der  obere
Richter  je  nach  Lage  der  Sache  gleich  materiell  erkennen,  oder  die  Angelegenheit
  in  eine  Vorinstanz  zurückverweisen.  Er  wird  kein  Bedenken
tragen,  sofort  in  der  Sache  in  der  Revisionsinstanz  selbst  zu  erkennen,
wenn  es  sich  in  der  Hauptsache  um  Tatfragen  nicht  mehr  handelt.

Hat  der  Bezirksausschuß  auf  Grund  des  §  58  LVG.  die  zuständige
Gerichtsbehörde  bestimmt,  so  ist  daran  das  erkennende  Gericht  gebunden.
Sollten  aber  die  Voraussetzungen  des  §  58  überhaupt  nicht  vorgelegen  haben
und  eine  Bestimmung  des  zur  Entscheidung  berufenen  Gerichts  ungesetzlich  erfolgt
  sein,  weil  z.  B.  die  Grundstücke  nicht  in  mehreren  Bezirken  belegen  sind,
so  ist  der  erkennende  Richter  in  der  Beurteilung  seiner  Zuständigkeit  frei.

Vierter  Titel.
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

Die  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  über  die  Ausschließung
  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  finden  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  sinngemäße  Anwendung  (LVG.  §  61  Abs.  1).

Das  Verwaltungsstreitverfahren  verlangt  Unparteilichkeit  der
Gerichtspersonen,  der  Richter  soll  niemals  dem  subjektiven  Zwecke  der
Partei  dienen;  deshalb  werden  persönliche  Garantien  gesucht,  die  verhindern
  sollen,  daß  dies  etwa  unbewußt  geschieht  (Wach,  Deutscher
Zivilprozeß  333).

Die  3PO.  (88  41  ff.)  nennt  gewisse  Tatsachen,  die  geeignet  sind,
einen  Richter  und  einen  Gerichtsschreiber  (6  49)  gesetzlich  von  der  Ausübung
  seines  Amtes  auszuschließen  (Ausschließungsgründe),  und  gewisse
  Tatsachen,  die  den  Parteien  das  Recht  geben,  die  genannten  Gerichtspersonen
  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  abzulehnen
(Ablehnungsgründe).