4.  Titel:  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.  29

Die  ersteren  stellt  die  3P.  in  §  41  zusammen;  die  Ausschließung
erfolgt,  wenn  die  Gerichtsperson  selbst  Partei  ist  oder  ein  Interesse  an
dem  Ausgange  des  Prozesses  hat  (Erk.  v.  7.  XI.  O1  —  Kunze-Kautz  2
1182),  wenn  es  sich  um  Angelegenheiten  der  Ehefran,  eines  nahen  Berwandten
  handelt,  wenn  der  Richter  in  derselben  Sache  Prozeßbevoldbmächtigter
  oder  Beistand  gewesen  ist,  wenn  er  als  Zeuge  oder  Sachverständiger
  vernommen  worden  ist,  wenn  er  in  der  Sache  bereits  in  einer
Vorinstanz  mitgewirkt  hat  usw.

So  ist  der  auf  Grund  des  §74  Abs.  1  LBG.  zum  Vertreter
eines  Amtsvorstehers  für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Kreisausschusse
  bestellte  Kommissar  gemäß  §  41  Ziff.  4  3PO.  von  der  Ausübung
  des  Richteramtes  im  Bezirksausschusse  ausgeschlossen  (Erk.  v.
17.  X.  90  —  IV  1085).  Ebenso  darf  eine  Person,  die  im  Merkpfahlsetzungsverfahren
  als  Kommissar  des  Kreisausschusses  tätig  gewesen
ist,  nicht  hinterher  Richter  sein  (OBG.  21  196),  wenn  die  Klage  gegen
die  Festsetzung  des  Wasserstandes  erhoben  wird  (ZustG.  §  67  Abs.  2;
OVG.  10  235).  Auch  darf  jemand,  der  als  Zeuge  vernommen  worden
ist,  in  derselben  Sache  nicht  Richter  sein;  das  umgekehrte  ist  gesetzlich
nicht  ausgeschlossen  (Erk.  v.  13.  V.  96  —  IV  802).

Die  Ausschließungsgründe  sind  von  Amts  wegen  zu  berücksichtigen.
Die  Parteien  haben  darüber  kein  Berfügungsrecht.

Die  Ausschließungsgründe  können  von  der  Partei  auch  als  Ablehnungsgründe
  geltend  gemacht  werden,  daneben  aber  kann  die  Partei
wegen  allgemeiner  Besorgnis  der  Befangenheit  die  Ablehnung  beantragen.
  Eine  Besorgnis  der  Befangenheit  liegt  vor,  wenn  gewisse
Tatsachen  geeignet  sind,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  des  Richters  zu
rechtfertigen.  Solche  Tatsachen  sind  u.  a.:  feindselige  Gesinnung,  Freundschaft
mit  dem  anderen  Teile,  Bestechung,  private  Außerung  über  den  Rechtsstreit
vor  Beendigung  der  Erörterungen,  Erteilung  von  Rat  in  derselben  Sache.

Es  ist  nicht  notwendig,  daß  die  bestimmte  Erwartung  besteht,  der
Richter  werde  sich  durch  den  Ablehnungsgrund  wirklich  beeinflussen
lassen.  Die  auf  Tatsachen  gegründete  Besorgnis  genügt.  Bei  dem  Mißtrauen
gegen  die  Unparteilichkeit  handelt  es  sich  stets  um  die  besonderen  Verhältnisse
  einzelner  richterlicher  Personen;  eine  Ablehnung  ganzer
Verwaltungsgerichte  kennt  das  Gesetz  nicht  (OVG.  39  449,  49  5).

Liegen  die  gesetlichen  Ausschließungsgründe  vor  oder  wird  von
dem  abgelehnten  Richter  der  Ablehnungsgrund  als  richtig  anerkannt,  so
tritt  im  Zivilprozesse  der  ein  für  allemal  bestellte  Vertreter  ein;  eines
Gerichtsbeschlusses  bedarf  es  dann  nicht.  Das  gleiche  gilt  im  Verwaltungsstreitverfahren
  für  den  Richter  und  Protokollführer.  Da  sowohl  bei  den
Kreis=  und  Stadtausschüssen  wie  bei  den  Bezirksausschüssen  an  der  Verhandlung
  meist  mehr  Richter  teilnehmen,  als  zur  Beschlußfassung  notwendig
  sind,  so  scheidet  das  ausgeschlossene  oder  mit  Recht  abgelehnte