30  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

Mitglied  einfach  aus;  das  Kollegium  braucht  durch  einen  Stellvertreter
des  Ausgeschiedenen  nicht  ergänzt  zu  werden.  Beim  Bezirksausschusse  müssen
allerdings  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  mindestens  zwei  ernannte,
darunter  ein  zum  Richteramt  befähigtes,  und  ein  gewähltes  Mitglied
mitwirken  und  fünf  Mitglieder  anwesend  sein,  bei  dem  Kreisausschusse
drei.  Hinsichtlich  des  Landrats  und  des  Regierungspräsidenten  besteht
die  besondere  Vorschrift  (LVBG.  §  61  Abs.  2),  daß  eine  Besorgnis  der
Befangenheit  aus  der  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  geübten  amtlichen
Tätigkeit  dieser  Beamten  nicht  hergeleitet  werden  darf.  Dies  wird  n.  a.
der  Fall  sein,  wenn  eine  polizeiliche  Verfügung  auf  Anweisung  des
Landrats  oder  Regierungspräsidenten  von  einer  unterstellten  Polizeibehörde
erlassen  ist  und  dagegen  die  Klage  erhoben  wird.  Es  ist  zu  beachten,
daß  der  §  61  Abs.  2  LVG.  nur  von  der  Ablehnung  aus  Besorgnis
der  Befangenheit  handelt,  und  lediglich  eine  Abänderung  der  Vorschrift
in  §  42  ZPO.  sein  soll.  Die  Vorschriften  in  §  41  3PO.,  also  die  gesetzlichen
  Ausschließungsgründe  werden  davon  nicht  berührt.  Sie
bestehen  für  den  Regierungspräsidenten  und  den  Landrat,  wie  für  jeden
anderen  Richter.  Deshalb  ist  der  Regierungspräsident  gesetzlich  ausgeschlossen,
  wenn  er  in  erster  Instanz  als  Landrat  mitgewirkt  hat,  wenn
die  beklagte  oder  klagende  Behörde  durch  ihn  vertreten  oder  mit  vertreten
wird  (Strombauverwaltung,  Domänenverwaltung,  Schulaufsichtsbehörde
—  OVBG.  16  428,  27  309).  "

Es  sind  Zweifel  entstanden,  ob  in  Disziplinaruntersuchungen,  für
die  die  Verwaltungsgerichte  zuständig  sind,  die  Vorschriften  des  LRG.
und  der  3PO.  oder  die  der  StPO.  hinsichtlich  der  Ausschließung  und
Ablehnung  eines  Richters  maßgebend  sind.  In  Übereinstimmung  mit  dem
Erk.  v.  9.  VI.  88  (OVG.  16  390)  ist  das  erstere  anzunehmen.

Für  das  Verfahren,  betreffend  die  auf  Antrag  einer  Partei  zu  erfolgende
  Ablehnung  eines  Richters  sind  bestimmte  Vorschriften  gegeben
(LBG.  8  62),  die  durch  die  Bestimmungen  der  8P#.  eine  Ergänzung  erfahren.


Über  das  Ablehnungsgesuch  beschließt  das  Gericht,  soll  der  Vorsitzende
  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  oder  des  Bezirksausschusses
abgelehnt  werden,  das  nächst  höhere  Gericht.  Der  Beschluß,  durch  den
das  Gesuch  für  begründet  erklärt  wird,  ist  endgültig.  Wird  das  Gesuch
  für  unbegründet  erklärt,  so  kann  innerhalb  zweier  Wochen  die  Beschwerde
  an  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  eingelegt
werden.  Das  letztere  entscheidet  endgültig.  Die  Verhandlung  erfolgt  in
nicht  öffentlicher  Sitzung  und  zwar  in  allen  Instanzen.  Der  abgelehnte
  Richter  kann  der  Beschlußfassung,  ohne  sein  Stimmrecht  auszuüben,
beiwohnen.  Wird  das  Gericht  durch  das  Ausscheiden  eines  Richters  beschlußunfähig,
  so  entscheidet  das  zunächst  höhere  Gericht  und  bestimmt,
an  welchen  Gerichtshof  die  Sache  zu  verweisen  ist,  endgültig.