.  Titel:  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.  31

Bei  Zurückweisung  des  Antrages  muß,  bevor  in  der  Sache  selbst
erkannt  wird,  der  Partei  die  Zeit  zur  Einlegung  der  Beschwerde  gelassen
werden  (Erk.  v.  9.  II.  85  OBG.  11  279  u.  OBG.  34  155).  Nach  der
Z#O.  hat  die  Beschwerde  keine  aufschiebende  Wirkung.  Wenn  das
Urteil  im  Verwaltungsstreitverfahren  sofort  erlassen  wird,  ist  die  Beschwerde
  als  gegenstandslos  überhaupt  unzulässig.

Die  im  §  62  LBG.  gemeinte  höhere  Instanz  ist  immer  das  im
Instanzenzuge  höhere  Gericht.  Dies  zeigt  sich  z.  B.  in  Streitigkeiten
zwischen  Armenverbänden  über  die  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  (6  39
Zust  G.).  Da  die  Berufung  gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
an  das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen  geht,  so  hat  auch  dieses  die
Befugnisse  des  „nächst  höheren  Gerichts.  Das.  Oberverwaltungsgericht
scheidet  also  aus.  Bei  der  Feststellung  der  Enischädigung  in  Folge  von
Anträgen  eines  Uferbesitzers  auf  Einräumung  von  Rechten  behufs  Ausführung
  von  Bewässerungsanlagen  (  78  Zust  G.),  geht  die  Beschwerde  gegen
den  Beschluß  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  an  das  Oberlandeskulturgericht.
  Ist  ein  ordentliches  Rechtsmittel  in  der  Sache  selbst  nicht
gegeben,  so  gilt  als  Beschwerdeinstanz  des  Kreisausschusses  der  Bezirksausschuß
  und  als  die  des  letzteren  das  Oberverwaltungsgericht.

Das  Oberverwaltungsgericht  beschließt,  wenn  eines  seiner  Mitglieder
abgelehnt  wird,  selbst.  Bei  Ablehnung  des  Gesuchs  kann  sofort  erkannt  werden.

Die  Berechtigung,  einen  Richter  abzulehnen,  haben  die  Parteien,
ihre  Vertreter  und  Beistände,  ebenso  der  Beigeladene.  Die  Ablehnungserklärung
  kann  wie  jede  andere  Parteierklärung  schriftlich  oder  mündlich
im  Verhandlungstermine  oder  vorher  zu  Protokoll  abgegeben  werden.
Sie  bedarf  keiner  besonderen  Form.  Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft
zu  machen.  Es  kann  auf  die  amtlich  abzugebende  Erklärung  des  abgelehnten
  Richters  Bezug  genommen  werden  (3P.  &amp;  44),  worauf  sich  der
Richter  dienstlich  zu  äußern  hat.  Auch  im  übrigen  muß  sich  der  abgelehnte
  Richter  über  das  Ablehnungsgesuch  stets  äußern.

Der  Zeitpunkt  für  Anbringung  des  Ablehnungsgesuches  im  Zidvilprozesse
  ist  in  §  43  8PO.  dahin  bestimmt,  daß  es  angebracht  werden  muß,
bevor  sich  die  Partei  in  eine  Verhandlung  eingelassen  oder  Anträge  gestellt
hat.  Wird  es  später  angebracht,  so  ist  glaubhaft  zu  machen,  daß  der  Ablehnungsgrund
  dem  Antragsteller  (oder  der  Partei)  ebenfalls  erst  später  bekannt
  geworden  oder  entstanden  sei.  Jedenfalls  darf  das  Urteil  noch  nicht
gesprochen  sein.  Im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  das  Ablehnungsgesuch
zu  stellen  vor  dem  Termine  schriftlich  oder  vor  der  Verhandlung  zur  Sache
durch  die  anwesende  Partei  bezw.,  wenn  sie  nicht  anwesend  oder  nicht  vertreten
ist,  vor  Beginn  der  Verhandlung  zur  Sache  überhaupt.  Sind  gesetzliche  Ausschließungsgründe
  in  erster  Instanz  nicht  berücksichtigt  worden,  so  kann  ein
späterer  Hinweis  darauf  selbst  bei  Gelegenheit  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  stattfinden.  Hält  der  Berufungsrichter  den  Einwand  für  berechtigt,  so