32  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

kann  er  in  der  Sache  selbst  erkennen,  ohne  daß  ein  Zwang  besteht,  sie  in
die  Vorinstanz  zurückzuverweisen.  Was  vom  Richter  gilt,  gilt  sinngem  äß
vom  Protokollführer,  sofern  die  Gültigkeit  der  Verhandlung  von  seiner
Mitwirkung  abhängt,  wie  bei  Beweisverhandlungen,  bei  der  mündlichen
Verhandlung  (LBVG.  §#§  77,  75).  Die  Entscheidung  über  die  Ablehnung
erfolgt  durch  das  Gericht,  bei  dem  der  Protokollführer  angestellt
ist,  nicht  etwa  durch  den  Kommissar,  der  die  Beweisverhandlungen  lei  tet
Der  §  41  Ziff.  5  ZPO.  ist  unmittelbar  auf  den  Protokollführer  anwendbar,
dagegen  ist  die  Anwendung  des  §  41  Ziff.  6  im  Verwaltungsstreitverfahren
ausgeschlossen.

Nach  §  46  B8  PO.  kann  die  Entscheidung  über  ein  Ablehnungsgesuch
ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Der  §  62  Abs.  2  LG.
verordnet  nur,  daß  die  Verhandlung  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  erfolgen
soll.  Sind  die  Parteien  nicht  anwesend,  so  wird  der  Antrag  vom
Referenten  vorgetragen  und  der  Beschluß  den  Parteien  zugestellt.

Die  Wirkungen  des  Beschlusses,  durch  den  das  Gesuch  für  begründet
  erklärt  worden,  gehen,  wenn  der  abgelehnte  Richter  oder  Protokollführer
  dennoch  mitgewirkt  hat,  dabin,  daß  dadurch  die  Revision  und
die  Wiederaufnahmeklage  begründet  sind.  lpso  jure  ist  der  richterliche  Alt
nicht  etwa  nichtig  (Erk.  v.  22.  I.  96  —  IV  128).

Die  Befugnisse  des  §  62  LVG.  über  das  Ablehnungsgesuch  zu  befinden,
  hat  das  ganze  Gericht;  den  beiden  ernannten  Mitgliedern  des
Bezirksausschusses  kommt  die  Entschließung  nicht  zu  (OVG.  11  279).

Fünfter  Titel.
Dienstliche  Aufsicht  über  die  Berwaltungsgerichte.

Nach  §  48  LVG.  wird  die  dienstliche  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung
  der  Kreis=  und  Stadtausschüsse  von  dem  Regierungspräfidenten,
in  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten,  die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung
des  Bezirksausschusses  von  dem  Oberpräsidenten  geführt.

Der  §  48  nennt  die  Aufsichtsinstanz  für  den  Magistrat  als  Verwaltungsgericht
  nicht;  er  untersteht  der  dienstlichen  Aufsicht  des  Regierungspräsidenten.


Die  Aufsichtsbehörden  sind  zur  Vornahme  allgemeiner  Geschäftsrevisionen
  befugt.

Auf  Vorstellungen  (Beschwerden)  gegen  die  Aufsichtsverfügungen
des  Regierungspräsidenten  entscheidet  endgültig  der  Oberpräsident,  auf
die  Vorstellungen  gegen  die  Verfügungen  des  letzteren  der  Minister  des
Inneren.

Der  §  48  LVG.  ist  nachgebildet  den  Vorschriften,  welche  für  die
richterlichen  Behörden  erlassen  sind.  Der  §  78  des  AusfG.  zum
Deutschen  GVG.  v.  24.  IV.  78  (GS.  230)  lautet: