5.  Titel:  Dienstliche  Aufficht  über  die  Verwaltungsgerichte.  33

„Das  Recht  der  Aufsicht  steht  zu:

1.  dem  Justizminister  hinsichtlich  sämtlicher  Gerichte  und  der  Staatsanwaltschaften;


2.  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  hinsichtlich  dieses  Gerichts,
sowie  der  Gerichte  des  Bezirks;

3.  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  hinsichtlich  dieses  Gerichts,
sowie  der  Gerichte  des  Bezirks  usw.

Das  Recht  der  Aussicht  erstreckt  sich  auf  alle  bei  den  bezeichneien
  Behörden  angestellten  oder  beschäftigten  Beamten.“

und  8  80:

„In  dem  Recht  der  Aufsicht  liegt  die  Befugnis,  gegenüber  nicht
richterlichen  Beamten  die  ordnungswidrige  Ausführung  eines  Amtsgeschäftes
  zu  rügen  und  die  Erledigung  eines  Amtsgeschäfts  durch
Ordnungsstrafen  ..  zu  erzwingen.

Ob  und  in  welchem  Umfange  gleichartige  Befugnisse  gegenüber
richterlichen  Beamten  zur  Anwendung  gelangen,  bleibt  der  Bestimmung
  der  Disziplinargesetze  vorbehalten.“

Dazu  bestimmt  §  23  G.  v.  9.  IV.  79  (GS.  345):

„Richterlichen  Beamten  gegenüber  liegt  in  dem  Recht  der  Aufsicht
  (8  78  G.  v.  24.  IV.  78)  die  Befugnis,  die  ordnungswidrige
Ausführung  eines  Amtsgeschäfts  zu  rügen  und  zu  dessen  rechtzeitiger
und  sachgemäßer  Erledigung  zu  ermahnen.“

Nach  §  85  G.  v.  24.  IV.  78  sind  Beschwerden,  welche  Angelegenheiten
  der  Justizverwaltung,  insbesondere  den  Geschäftsbetrieb  und  Verzögerungen
  betreffen,  im  Aufsichtswege  zu  erledigen.

Im  übrigen  sind  die  Gerichte  nur  dem  Gesetze  unterworfen.
Es  darf  mithin  durch  Ausübung  der  Dienstaufsicht  bei  den  ordentlichen
Gerichten  (und  ebenso  bei  den  Verwaltungsgerichten)  keine  Einwirkung
  auf  den  Inhalt  der  Rechtsprechung  und  die  sachliche  Entscheidung
  versucht  werden  (Turnau,  Justizverfassung  in  Preußen).

Die  dienstliche  Aufsicht  (auch  allgemeine  Dienstaufsicht  genannt)  bezieht
  sich  auf  die  Tätigkeit  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirksausschusses
als  Verwaltungsgericht,  wie  auf  diejenige  der  einzelnen  Mitglieder  und
der  bei  den  Gerichten  tätigen  sonstigen  Beamten.

Werden  die  Dienstaussichtsinstanzen  mit  Beschwerden  angegangen,
welche  die  Leitung  des  Verfahrens  betreffen,  so  sind  die  Beschwerden
zur  Behandlung  nach  den  Vorschriften  im  §  110  LBG.  an  die  danach  zuständigen
  gerichtlichen  Instanzen  abzugeben.  Das  gleiche  gilt  in  Kostensachen
(65  109).  Geeignetenfalls  kann,  wenn  sich  die  allgemeine  dienstliche  Aufsicht
  unbefugt  einmischt,  nach  §  113  der  Kompetenzkonflikt  beim
Oberverwaltungsgerichte  erhoben  werden.

Über  das  Oberverwaltungsgericht  besteht  keine  allgemeine  dienstliche

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  3