34  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

Aufsicht.  Die  dienstliche  Aufsicht  über  die  bei  ihm  angestellten  nicht
richterlichen  Beamten  übt  der  Präsident  aus.

Sechster  Titel.
Mündlichkeit  und  Schriftlichkeit.

Die  3PO.  (  128)  stellt  bei  den  Vorschriften  über  das  Verfahren
den  Satz  an  die  Spitze:

„Die  Verhandlung  der  Parteien  über  den  Rechtsstreit  vor  dem
erkennenden  Gerichte  ist  eine  mündliche.“

Die  Mündlichkeit  bildet  danach  die  Regel;  sie  geht  so  weit,  daß  das
Gericht  für  die  Entscheidung  nichts  berücksichtigen  darf,  was  nicht  mündlich
  vorgetragen  worden  ist.  Die  Mündlichkeit  darf  nur  dann  ausgeschlossen
  werden,  wenn  das  Gesetz  selbst  dies  gestattet  und  Schriftlichkeit
  vorschreibt.  Solche  Fälle  sind:  die  Erhebung  der  Klage,  die  Einlegung
  eines  Rechtsmittels,  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  (§  236),  Streitverkündung  usw.  Das  Gesetz  läßt  auch  in  gewissen
Fällen  den  Richter  oder  die  Partei  zwischen  Anwendung  der  Mündlichkeit  und
der  Schriftlichkeit  wählen  (§&amp;  37,  46,  126,  573).  Die  Schrift  diem
anderseits  ausschließlich  zur  Beurkundung  von  Förmlichkeiten  und  abgegebenen
  Willenserklärungen  (§§  159,  160,  164),  des  Tatbestandes  im
Urteil  (6  313,  314)  usw.  Schließlich  ist  die  Schriftlichkeit  dazu  berufen,
das  Gedächtnis  des  Richters  zu  unterstützen,  ohne  daß  das,  was  darin  enthalten
  ist,  bindende  Kraft  hat  (z.  B.  in  den  vorbereitenden  Schriftsätzen).

Das  Verwaltungsstreitverfahren  schließt  sich  dem  alten  preußischen
Zivilprozesse  an.  Die  Mündlichkeit  bildet  nicht  das  beherrschende
Prinzip.  Der  §  6  Verw#.  hatte  noch  vorgeschrieben:

„Die  Endurteile  in  streitigen  Verwaltungssachen  werden,  soweit
nicht  nachstehend  ein  anderes  bestimmt  ist,  auf  Grund  mündlicher
Verhandlung  unter  den  Parteien  erlassen.“

Diese  Vorschrift  ist  in  das  LVG.  nicht  übernommen  werden.

Die  Schriftlichkeit  ist  u.  a.  ausdrücklich  vorgesehen  für:

a)  die  Klage  (LVG.  8  63),  sie  kann  auch  zu  Protokoll  beim  Gerichte
erklärt  werden;

b)  das  Protokoll  über  die  mündliche  Verhandlung,  Beurkundung  ihrer
wesentlichen  Vorgänge  (§  75);

c)  die  Beweisverhandlungen  (§  77);

d)  die  Ausfertigung  von  Vorbescheiden  und  Erkenntnissen  (§&amp;  64,  81);

e)  die  Einlegung  der  Berufung  (§  86);

s)  die  Zurückweisung  der  Berufung,  weil  verspätet  (§  86);

g)  der  Anschluß  an  die  Berufung  (6  87)  usw.

In  einzelnen  Fällen  hat  die  Partei  die  Wahl,  die  Erklärungen  in
einem  Schriftsatze  oder  in  der  mündlichen  Verhandlung  abzugeben.  Der
Richter  ist  sogar  befugt,  statt  eines  Endurteils  einen  Vorbescheid  (&amp;  64